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Zahlungsunfähigkleit einer GmbH

 
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jojobaer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 19:16    Titel: Zahlungsunfähigkleit einer GmbH Antworten mit Zitat

Arbeitnehmerin A bekommt seit Monaten kein Gehalt von ihrem Arbeitgeber, einer GmbH, gezahlt. Sie wird über die ausstehenden Gehälter in Kürze einen zu vollstreckenden Titel in Händen halten.
Was ist zu tun, wenn die bevorstehende Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ergebnislos bleibt?

Stellt der Gerichtsvolllzieher nach der erfolglosen Pfändung automatisch den Insolvenzantrag?
Wenn nein, muß die Arbeitnehmerin das tun, und wo muss sie das tun?
Ist ein solcher Antrag mit Kosten verbunden, wenn ja, weiß jemand wie hoch diese ausfallen?
Sind ausstehende Gehälter durch die GmbH Einlagen gewdeckt?
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

1. Das Vollstreckungsrisiko, dass heisst, das die Zwangsvollstreckung eben auch ergebnislos ausgehen kann, liegt allein beim Gläubiger. Man könnte Inso-Antrag stellen, nur bringt das erfahrungsgemäß für den Gläubiger meist im Ergebnis nur wenig. Oft heisst es daher: Pech gehabt.

2. Nein, das tut der Gerichtsvollzieher nicht. Das muss der Gläubiger (§ 14 InsO) schon selbst machen.

3. Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichtes.

4. Für den Gläubiger nicht. Er kann aber die Verfahrenskosten tragen.

5. Kann sein, muss aber nicht.
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jojobaer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

wenn man das so liest, ist das ja beängstigend. Da kann ein Arbeitgeber monatelang seine Mitarbeiter ohne Lohn lassen, bei den festangestellten Lohn- bzw. Gehaltsempfänger springt der Staat mit Hartz IV ein, bei den 400 € Kräften ist das anscheinend als höhere Gewalt zu betrachten. Dann betreibt man einen Arbeitsgerichtsprozeß um an die ausstehenden Gehälter zu kommen, und am Ende kommt dabei rum, dass nichts dabei rum kommt. Diese betrügerische Verhalten der Arbeitgeber, legalisiert mit einer nicht nachvollziehbaren Rechtssprechung. Zumal der Arbeitgeber nicht einmal juristisch belangt wird. Wenn "Otto Normalbürger" im Supermarkt eine Tafel Schokolade klaut, ist diese Verfolgung mehr von öffentlichem Interesse, als wenn zahlungsunwillige Arbeitgeber sich lieber ihr Luxusleben von den Mitarbeitern verdienen lassen, die Gehälter aber vom Staat bezahlt werden.
Es grüßt die Bundes(Basnanen)republik Deutschland
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nun,

so polemisch sollte man das nicht darstellen.
Wenn ein Titel vorliegt, kann und sollte man zunächst zügig in das Vermögen vollstrecken.
Insbesondere bei Firmen zieht das Instrument der Kontenpfändung hervorragend.

Ein in Vollstreckungsangelegenheiten versierter Anwalt wird hierzu sicherlich umfassend beraten können.

Gruss
report
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

jojobaer hat folgendes geschrieben::
Diese betrügerische Verhalten der Arbeitgeber, legalisiert mit einer nicht nachvollziehbaren Rechtssprechung. Zumal der Arbeitgeber nicht einmal juristisch belangt wird. Wenn "Otto Normalbürger" im Supermarkt eine Tafel Schokolade klaut, ist diese Verfolgung mehr von öffentlichem Interesse, als wenn zahlungsunwillige Arbeitgeber sich lieber ihr Luxusleben von den Mitarbeitern verdienen lassen, die Gehälter aber vom Staat bezahlt werden.


Wir hatten uns hier nur über die zivilrechtliche Seite im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung unterhalten. Es kann durchaus sein, dass sich der AG strafbar gemacht hat. Das ist aber eine andere Frage und hat mit Insolvenzrecht nichts zu tun.

Im Übrigen hätte der AN auch ein Recht zur fristlosen Kündigung gehabt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht für seine Arbeitsleistung.
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

eidechse hat folgendes geschrieben::
Es kann durchaus sein, dass sich der AG strafbar gemacht hat. Das ist aber eine andere Frage und hat mit Insolvenzrecht nichts zu tun.
Insofern, dass der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit bemerkt haben müsste, trotzdem keinen Insolvenzantrag gestellt hat und nun auch persönlich mit seinem Privatvermögen haftet.

hws
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Insofern, dass der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit bemerkt haben müsste, trotzdem keinen Insolvenzantrag gestellt hat und nun auch persönlich mit seinem Privatvermögen haftet.


Soll hier auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. angespielt werden? § 64 GmbHG wurde durch das MoMiG geändert. Den Abs. 1 gibt es nicht mehr. Im Prinzip blieb nur noch Abs. 2 erhalten. Ob Abs. 1 in die InsO gewandert ist, weiß ich jetzt nicht.

Die Haftung des GF mit dem Privatvermögen war aber auch nach der alten Regelung begrenzt. Der Gläubiger konnte nämlich nur den Quotenschaden geltend machen. Da wurde dann ein Vergleich gezogen, welche Quote die Insolvenzgläubiger bei rechtzeitigem Insolvenzantrag zu erwarten gehabt hätten. Das war immer äußerst schwierig darzulegen und dürfte nur mit detaillierten Kenntnissen der Geschäftsinterna geglückt sein.
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

@ eidechse

jetzt (rechtsformübergreifend) in § 15 a InsO zu finden
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Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Mit § 64 GmbHG kommt man momentan nicht weiter, da dies die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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