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Verfasst am: 11.03.09, 15:51 Titel: Frist zur Zahlung beim Mahnbescheid
Hallo!
Angenommen Dienstleister A stellt Firma B einen Mahnbescheid über eine nicht bezahlte Rechnung in Höhe von ca 1500€ aus. Firma B widerspricht dem Bescheid nicht, überweist aber nur 1/3 des ausstehenden Betrags, ohne das eine Ratenzahlung vereinbart war. Wieviel Zeit hat denn B rechtlich gesehn um den Gesamtbetrag zu begleichen, bzw was sollte A als nächstes tun, wenn B diese Frist versäumt?
wird auf einen mahnbescheid (MB) nicht (vollständig) bezahlt, so kann der erlass eines vollstreckungsbescheids (VB) beantragt werden, auf dem natürlich wahrheitsgemäß zwischenzeitlich eingegangene zahlungen angegeben werden müssen und auch können. dieser antrag auf erlass eines VB kann frühestens zwei wochen nach zustellung des MB gestellt werden. wird er erlassen, kann aus ihm vollstreckt werden.
m.a.w.: ein mahnbescheid ist sofort zu zahlen, aber der schuldner hat zwei wochen zeit, bevor ein vollstreckungsfähiger VB erlassen werden und damit die zwangsweise beitreibung erfolgen kann. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
A sollte mal bei B anrufen und fragen, was da los ist, denn es scheint ja Wille zur Zahlung prinzipiell da zu sein. Ansonsten zweites Mal mahnen die Rechnung vollständig zu begleichen, nach Verstreichen der Frist dieser Mahnung dann Mahnbescheid/Klage.
Wenn die zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides verstrichen sind, gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben und die Forderung noch nicht voll bezahlt wurde, ist immer ein Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Sehe ich genauso wie Ronald. Den Schuldner kontaktieren kann man immernoch, wenn man den Vollstreckungstitel in der Hand hat. Nr dass man dann im Bedarfsfall auch vollstrecken kann. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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