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Verfasst am: 11.03.09, 16:45 Titel: Auszug der Mitbewohnerin aus der gemeinsamen Wohnung
Hallo!
Ich habe ein etwas kompliziertes Problem, bzw. mir erscheint es recht kompliziert!
Am 01.12.2008 bin ich mit (m)einer Freundin zusammen in eine Wohnung gezogen, der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben.
Sie ist Hartz IV - Empfängerin und ich normaler Arbeitnehmer.
Von der ARGE wurden wir nicht als Bedarfsgemeinschaft eingestuft, d.h. sie hat Leistungen von der ARGE zum Lebensunterhalt bezogen.
Genauer gesagt, ihr wurden 4/5 der Miete angerechnet, da sie mit ihren 3 Kindern die Wohnung hier zusammen mit mir bewohnt hat.
Da sie aber Probleme hatte vor der ARGE ihr Recht durchzusetzen dauerte es bis vor 2 Wochen das ihr Bewilligungsbescheid kam.
D.h. bis Ende Februar wurde von unserer Seite aus dem o.a. Grund keine Miete gezahlt. Somit stehen 3 Monatsmieten offen, die im Nachhinein aus den Hartz IV Leistungen gezahlt werden sollten.
Nun hat die Dame aber am 24.02.2008 beschlossen die Wohnung zu verlassen und sich sprichwörtlich aus dem Staub zu machen.
Mein Problem gestaltet sich nun folgendermassen:
Dadurch das sie jetzt natürlich die offenen Mieten für drei Monate nicht mehr zahlt, ich sie aus finanziellen Gründen nicht komplett zahlen kann ( Miete März 2009 wurde von mir allein beglichen) befürchte ich das der Vermieter irgendwann mit der fristlosen Kündigung vor der Tür steht.
Da ich aber mehr oder weniger unverschuldet in diese Situation geraten bin und von nun an die Miete pünktlich zahlen werde stellt sich die Frage:
1. In wie weit kann er mich fristlos kündigen wenn ich eine Ratenzahlung anbiete?
2. Welche Ansprüche kann ich an die Dame stellen, da sie ja die Leistungen für die Miete von der ARGE bezogen hat?
Desweiteren in wie weit muss sie sich auch an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten halten, bzw. wielange ist sie wenn verpflichtet die Miete hier mit zu tragen!
Ich hoffe mal, dass ich den Sachverhalt verständlich geschildert habe, so dass mir evtl. jemand einen Rat geben kann!
Wie gesagt, es ist recht kompliziert!
Würde mich über hilfreiche Antworten freuen!
Magic69
P.S.: Gehört zwar nicht in die Kategorie Mietrecht, aber vielleicht weiss da auch jemand einen Rat
Der Strom in der Wohnung hier ist auf sie angemeldet. Da dieser folglich auch nicht bezahlt wurde, wollte der Energieversorger mir gestern den Hahn abdrehen:
Um das abzuwenden wollte ich den Strom auf mich ummelden. Dort wurde mir dann gesagt, dass das nicht möglich ist solange sie im Mietvertrag steht!
Da sie Dame unauffindbar ist, sie lediglich wenn ihr danach ist den Kontakt via SMS mit mir aufrechterhält und sie sich auch nicht bemüht aus dem Mietvertrag rauszukommen, habe ich gestern " ihre " offene Rechnung beim Energieversorger beglichen.
Wie bewerkstellige ich es, dass ich den Strom auf meinen Namen umgemeldet bekomme, wenn sie sich um nichts kümmert??
Zuletzt bearbeitet von Magic69 am 11.03.09, 17:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
1.) Auf Ratenzahlung muss er sich nicht einlassen. Eine fristlose Kündigung kann mit Zahlung der kompletten Schulden unwirksam gemacht werden, sollte allerdings noch hilfsweise fristgerecht gekündigt worden sein, bleibt die fristgerechte Kündigung bestehen.
2.) Beide Mieter bilden eine Gemeinschaft/Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das heisst beide Teilen sich alles, also die Gewinne und Verluste. Wenn es keine Vereinbarung gibt, dann wird eine 50-50 Teilung angenommen. Sprich die gute muss die Hälfte der Mietzahlungen übernehmen. Allerdings da Hartz IV dürfte es schwer werden die Kohle zu bekommen.
Da beide wie schon in 2.) geschrieben eine Gemeinschaft/Gesellschaft bilden, können auch nur beide gemeinsam kündigen. Eine einzelne Kündigung ist nicht möglich. Alles andere Bedarf der Zustimmung aller Vertragspartner, diese Zustimmung kann allerdings nicht erzwungen werden. Weigert sich nur einer, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. Weigert sich der verbleibende Mieter der Kündigung zuzustimmen, kann die Zustimmung eingeklagt werden.
Nur als Randbemerkung, es wurde bislang keine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen.
Nach einem Telefonat mit dem Vermieter wurde mir auch gesagt, dass eine Ratenzahlung möglich wäre, aber wenn ich die Ratenzahlung eingehe, übernehme ich zwangsläufig die Tilgung der 100% Miete.
Es ist mir auch bewusst das bei Hartz IV nicht viel zu holen ist, aber wie bereits erwähnt, sie hat die Leistungen für die Miete ja bezogen. Es ist also nicht so, dass das GEld nicht da wäre, zumindest das es nicht da gewesen wäre!
Verfasst am: 11.03.09, 17:07 Titel: Re: Auszug der Mitbewohnerin aus der gemeinsamen Wohnung
Magic69 hat folgendes geschrieben::
1. In wie weit kann er mich fristlos kündigen wenn ich eine Ratenzahlung anbiete?
2 mieten rückstand = fristlose kündigung. auf eine ratenzahlung muß sich der vermieter nicht einlassen, (kann es aber natürlich). einziges mittel gegen eine rückstandskündigung ist die sog. schutzfrist: bis zu 2 monate nach zustellung der räumungsklage wird die kündigung unwirksam, wenn der vermieter befriedigt wird (die prozeßkosten trägt dann aber natürlich der mieter). in diesem fall kann man sich vorstellen, dass der vermieter einer ratenzahlung (der rückstände) zustimmen könnte, wenn man es ihm erklärt und sich an getroffene absprachen hält.
Magic69 hat folgendes geschrieben::
2. Welche Ansprüche kann ich an die Dame stellen, da sie ja die Leistungen für die Miete von der ARGE bezogen hat?
dem sachverhalt nach wurde die vereinbarung im innenverhältnis so getroffen, dass die miete 4/5 zu 1/5 gezahlt werden sollte. also gibt es einen zahlungsanspruch auf 4/5 pro monat bis zum ende der mietzeit.
Magic69 hat folgendes geschrieben::
Desweiteren in wie weit muss sie sich auch an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten halten, bzw. wielange ist sie wenn verpflichtet die Miete hier mit zu tragen!
dem sachverhalt nach sind beide mieter (= mitmieter). einer allein kann nicht kündigen, das müssen schon beide tun. also ist sie zwar ausgezogen, aber immer noch mieter. die kündgungsfrist hilft ihr nicht weiter, denn - wie gesagt - sie kann gar nicht allein kündigen. selbst wenn sie es könnte, müßte sie sich natürlich an die gesetzliche kündigungsfrist halten - allerdings fehlt es bisher ja wohl auch an einer kündigungserklärung. ein auszug ist erstmal gar nix, denn ob ich eine wohnung nutze oder nicht ist mir als mieter vollkommen freigestellt.
das alles hilft allerdings bei einer hartz-IV empfängerin nicht wirklich weiter, denn über dieser geschichte steht der grundsatz: einer nackten frau kann man nicht in die tasche greifen. und auch mit freunden sollte man schriftliche vereinbarungen machen
PS: ggf ließe sich über die ARGE was machen - dass die jedenfalls die beiden "alten" mieten an den vermieter zahlen, bzw. die 4/5.die leistungen waren ja zweckgebunden. aber da habe ich zu wenig ahnung von ...
EDIT: strider war schneller ... _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Der Vermieter würde sich darauf einlassen das sie als Einzelperson aus dem Mietvertrag entbunden wird, habe ja mit ihm gesprochen, aber wie gesagt, es ist notwenidig das sie selbst schriftlich kündigt bzw. dem Vermieter mitteilt das sie ausgezogen ist!
Ich für meinen Teil würde die Wohnung ja gern behalten. Sie ist zwar relativ gross ( 85 qm ) für eine Einzelperson, aber für die Miete die ich hier zahle, muss ich auch für eine kleinere Wohnung berappen, zudem ist die Wohnung frisch renoviert (Einzug 01.12.2008)
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