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Kündigung Telefonanschluss

 
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DrFaustus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:25    Titel: Kündigung Telefonanschluss Antworten mit Zitat

Hallo,

A kündigt seinen Telefonanschluss per Kontaktformular über das Internet zum Monatsende.
A erhält daraufhin von der Telefongesellschaft eine e-mail, dass die Anfrage bearbeitet wird. (Keine automatisch erstelle e-mail, sondern von einem Ansprechpartner)
A hört daraufhin nichts mehr von der Gesellschaft und denkt sich, die Kündigung gehe in Ordnung.
Am Monatsende erhält A eine Rechnung für das Folgemonat. Bei einer Rückfrage bei der Gesellschaft wird ihm gesagt, dass keine Kündigung eingangen ist und dass er doch per fax nochmal eine Kündigung schicken soll. Daraufhin schickt A nochmals eine Kündigung per Fax mit der Bitte um Bestätigung innerhalb einer Woche.
Allerdings bleibt diese Bestätigung aus.

A hat sowohl den e-mail Schriftverkehr, wie auch die Sendebestätigung des Faxes.

Nun meine Fragen:

1. Muss A die Rechung für die Folgeperioden bezahlen?
2. Was soll A tun wenn keine Kündigungsbestätigung von der Gesellschaft mehr kommt?
3. Muss A die vom Nachmieter geführten Gespräche über den noch nicht gekündigten Anschluss bezahlen?
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand ist verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen.
Wie sehen denn die Kündigungsfristen aus?
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Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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DrFaustus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Da es sich um einen Standardanschluss handelt 6 Tage. Allerdings hat A nirgendwo AGBs gefunden. Die 6 Tage hat er aus dem Internet.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem bei einer Kündigung ist, im Zweifel muss Zugang und Inhalt der Kündigung bewiesen werden.

Die sicherste Methode ist, die Kündigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Hat A nicht wirksam gekündigt, muss er die Rechnungen beim Anbieter bezahlen.
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Zuletzt bearbeitet von Big Guro am 11.03.09, 12:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Paddy82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Einschreiben (ggfs. Rückschein) reicht i.d.R. aber auch aus..
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Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Einschreiben (ggfs. Rückschein) reicht i.d.R. aber auch aus..


Stimmt, in der Regel dürfte das wohl reichen.

Aber damit kann nur der Zugang, nicht aber der Inhalt rechtssicher bewiesen werden.
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DrFaustus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also meint Ihr A sollte nochmals durch den Gerichtsvollzieher die Kündigung übermitteln?
Wie ist das mit entstehenden Kosten, die nach Auszug aus der Wohnung über den Anschluss von A entstehen?
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

DrFaustus hat folgendes geschrieben::
Also meint Ihr A sollte nochmals durch den Gerichtsvollzieher die Kündigung übermitteln?



Wir raten zu nichts, wir geben Entscheidungshilfen.


DrFaustus hat folgendes geschrieben::
Wie ist das mit entstehenden Kosten, die nach Auszug aus der Wohnung über den Anschluss von A entstehen?


Der Telefonanbieter wird sich an seinen Vertragspartner wenden.

Welche Möglichkeiten für A bestehen, den Verursacher zur Zahlung zu bewegen, wäre zu prüfen.
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