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Stromkabel der Stadtwerke

 
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Wallymg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:10    Titel: Stromkabel der Stadtwerke Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

ich bin Besitzer einer Einfamilien Reihenhauses. Durch meinen Keller kommt unsere Stromleitung vom Nachbarn, geht in unseren Hausanschlußverteiler und geht davon wieder zu nächsten Nachbarn.

Ein Bekannter erzählte mir das das so wohl früher gemacht worden ist ich aber das Recht hätte vom Energieversorger die Leitung im Keller entfernen zu lassen sodas ich nur noch meine eigene Leitung im Keller hätte. Ich bin zwar selber Elektriker aber davon habe ich bis dato noch nichts gehört. Deshalb meine Frage: Ist dies wirklich, gibt es eine evtl. Rechtslage oder bin ich da einem Märchen aufgesessen ?

Gruß
WALLY
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, mit dem Stromkabel ist es wie mit der Telefonleitung. Man unterschreibt als Grundstückseigentümer die Erlaubnis Kabel zu verlegen und das wars dann.
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Wallymg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

aha nun ich habe das Haus vor einem Jahr gekauft. Also habe ich nichts unterschrieben. Mich interessiert es eigentlich ob rechtlich was dran ist. Ich habe nicht vor einen Krieg mit der Stadtwerke anzuzetteln. Allerdings wird sich mein bekannter das wohl auch nicht einfach so ausgedacht haben.

Gruß
WALLY
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ob Ihr Rechtsvorgänger es unterschrieben hat oder Sie selbst ist doch nicht von bedeutung.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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ingok.
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Anmeldungsdatum: 28.08.2005
Beiträge: 927
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Einfach mal ins Grundbuch schauen, bei uns steht´s drin.
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

ansonsten hilft § 12 der "verordnung zum erlass von regelungen des netzanschlusses von letztverbrauchern in niederspannung und niederdruck" weiter (heißt wirklich so, unter diesem namen auch im netz zu finden), der nachfolger der guten alten AVBEltVO. es gibt in der tat einen anspruch auf verlegung, der hat aber ein paar haken.

oder liegt das grundstück im osten, äh, im beitrittsgebiet? dann gilt ggf etwas anderes.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Wallymg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein das Grundstück liegt im Westen. Im Grundbuch stzeht nichts drin (zumindest nicht in unserem Auszug) und das andere für ich mir mal zur Gemüte. Scheint aber doch komplexer zu sein als es mein bekannter sagt. Wie gesagt ich habe ich nicht vor hier einen Rechtstreit mit der Stadtwerke zu führen sondern es hatte mich nur interessiert.

Gruß
WALTER
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Wallymg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es scheint das mein bekannter Müll erzählt hat. Denn im § 12 der Niederpsnnungsanschlußverordnung ist es klar beschrieben:

§ 12 Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1.die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist

Ich bedanke mich für eure Hilfe.

Gruß
WALTER
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