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Rückständige Mietzahlung

 
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MannMitKinder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:56    Titel: Rückständige Mietzahlung Antworten mit Zitat

Folgendes Szenario :
Eine ältere Dame besitzt ein Haus mit 3 Wohnungen und die Miete wird nicht aufs Konto, sondern monatlich bar gezahlt und der Mieter erhält hierüber eine Quittung.

Die Tochter der älteren Dame stellt beim Durchsehen der Unterlagen fest, dass ein Mieter seid 8 Monaten keine Quittung mehr bekommen hat , ergo nimmt die Tochter an, dass er auch nicht gezahlt hat . Für die beiden anderen Mieter liegen Quittungen vor nur für den einen nicht. Die ältere Dame weis es nicht mehr ob gezahlt wurde oder nicht, jedoch gilt als Beweis immer die Quittung. Der Mieter sagt er habe bezahlt und keine Quittung erhalten weil der Block mal nicht da war oder nennt andere Gründe.
Nun wurde anfang des Jahres vereinbart, dass die Miete ab Februar aufs Konto gezahlt werden soll, aber auch dies ist nicht Erfolgt.

Frage : Hat ein solcher Fall ,wenn er vor Gericht gebracht werden würde, Aussicht auf Erfolg? Letztendlich steht hier ja Aussage gegen Aussage und es gibt keine Zeugen. Ebenfalls hat die ältere Dame auch nie beim Mieter nachgefragt.

Über eine antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich hier schonmal dafür
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Aussage gegen Aussage wird es nicht geben, denn der Mieter muss nachweisen das er gezahlt hat. Der VM braucht nur behauptet der Mieter hat nicht gezahlt. Kann der Mieter nicht nachweisen das er gezahlt hat (weil er keine Quittung hat), wird er sehr sehr wahrscheinlich vom Gericht zur Zahlung verdonnert.
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Carli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 762

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Und da ja jetzt anscheinende Feb. und März nachweislich nicht auf dem Konto eingegangen sind, reicht das locker für eine fristlose Kündigung Smilie
_________________
Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Nur bedingt zum Thema:
Wir hatten hier schon mal den Fall, dass ein Vermieter plötzlich behauptet hatte, ein Mieter habe vor ca. 20 Jahren (ich weiß nicht mehr genau, wie viele Jahre es waren. Es waren sehr viele) seine Miete ein paar Monate nicht bezahlt.
Der Mieter hatte immer per Dauerauftrag gezahlt und konnte nach so langer Zeit keine Kontoauszüge mehr auftreiben. Und da ohne besondere Kennzeichnung eine Zahlung immer auf die älteste Schuld gerechnet wird, tritt auch keine Verjährung ein. Der Vermieter ist damit durchgekommen.
Spätestens seit dem weiß ich, dass die Entsorgung meiner Kontoauszüge und Quittungen die Sache meiner Erben sein wird.
Ich sehe auch hier gute Chancen für den Vermieter. Cool
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Der VM braucht nur behauptet der Mieter hat nicht gezahlt.


Zitat:
Die ältere Dame weis es nicht mehr ob gezahlt wurde oder nicht,


Allerdings hat der VM vor Gericht wahrheitsgemäß vorzutragen, § 138 ZPO --> www.bundesrecht.juris.de/zpo/__138.html

Ansonsten wäre hieran zu denken --> http://de.wikipedia.org/wiki/Prozessbetrug
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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MannMitKinder
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Anmeldungsdatum: 13.01.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Hinweise.

Eine Frage bleibt mir aber noch zu stellen.
Die Mieterin kündigte nun zum 31. März 2009 den Mietvertrag.
In diesem ist geregelt : Eine Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats, erfolgen , d.h. bis Ende Juni besteht der Mietvertrag. Kulanterweise würde die Vermieterin das Mietververhältnis Ende Mai beenden. Was auch so schrifltich an die Mieterin bestätigt wurde.
Nun zu meiner Frage : Was passiert wenn die Mieterin einfach Ende März auszieht? Welche Schritte muss man gehen, und ist es hier besser dies über einen Anwalt regeln zu lassen ? auch im Hinblick auf die nicht gezahlte Miete wäre doch ein Übergabe an einen Anwalt sinnvoll oder hat das ganze keine Aussicht auf Erfolg ?
Auch hierzu meinen herzlichsten Dank für die Antworten vorab !!
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

nach 537 bgb ist es für die verpflichtung zur zahlung der miete vollkommen irrelevant, ob der mieter die mietsache nutzt oder nicht.
am ausziehen wird man die mieterin daher weder hindern müssen noch können - allein: miete wird sie bis ende mai zahlen müssen.

und ja, anwalt ist immer besser Smilie
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
am ausziehen wird man die mieterin daher weder hindern müssen noch können

Und auch nicht wollen, kommt auf das Aussehen an.

Sorry, konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.

Weitermachen.

Sehr glücklich

 
_________________
Shit happens
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

pfui watt für´n fiese gedanke ... Smilie
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
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