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Rückwirkende Beitragsanpassung der GKV rechtens?

 
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copylight
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 20:44    Titel: Rückwirkende Beitragsanpassung der GKV rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Sachverhalt liegt vor.
A war bisher als freiwilliges Mitglied in der GKV als freiwilliges Mitglied für 116 Euro versichert .
A ist selbständig und verdient im Schnitt monatl. 700 Euro, daran hat sich bis Dato auch nichts geändert.
Die Kasse meint nun, die Beiträge auf insgesamt über 267 Euro monatl. (vorher ca. 116,-) erhöhen zu müssen, und zwar rückwirkend zum Januar 05.

Dies wurde A ende März 05 mitgeteilt, nachdem A die Formulare zur Beitragsbemessung ausgefüllt hat. A hat in diesem Formular nur ungefähre Werte des Einkommens angegeben, da das Einkommen als selbst. Person natürlich schwankt.

A wurde auch nicht im vornherein über die Beitragsanpassung der Kasse informiert.

Die Frage ist, ob die Kasse überhaupt eine rückwirkende Beitragserhöhung aussprechen darf. Und kann A infolgedessen eine rückwirkende Kündigung aussprechen.

Leider ist A nicht in der Lage diese Beitragsanpasung rückwirkend zu zahlen.

Wie kommt A nur aus der Situation heraus.

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe!
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 21:36    Titel: Re: Rückwirkende Beitragsanpassung der GKV rechtens? Antworten mit Zitat

copylight hat folgendes geschrieben::
Leider ist A nicht in der Lage diese Beitragsanpasung rückwirkend zu zahlen.


Vorsicht:
Bei Beitragsrückständen kann man sich eine Kündigung von der GKV fangen!
Als Selbstständiger kann man sich dann nur noch privat versichern, was noch teurer wird und bei evtl. Vorerkrankungen sogar ganz unmöglich werden kann.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Krankenkasse ist offenbar der Ansicht, daß seit Januar eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, dann gilt in etwa der genannte Mindestbeitrag. Der andere Beitrag wäre der Mindestbeitrag für nicht hauptberuflich Selbständige.

Wenn die Kasse erst jetzt erfährt, daß die Hauptberuflichkeit zutrifft, kann sie ggf. sogar bis zum Januar 2001 rückwirkend den höheren Beitrag fordern (4 Jahre Verjährung). Wenn ihr allerdings bei Erlass des Beitragsbescheides für Januar 2005 alle Umstände des Einzelfalles bereits bekannt waren (vor allem die Einkommensverhältnisse und die Art und der Zeitumfang der Tätigkeit), kann sie die Einstufung nicht rückwirkend ändern.

Falls die Beitragsforderung berechtigt sein sollte und nicht beglichen wird, kann die Krankenkasse einerseits die Zwangsvollstreckung durchführen und andererseits die Mitgliedschaft beenden, sofern mindestens 2 Monatsbeiträge offen sind und trotz Hinweis auf die drohende Kündigung nicht bezahlt werden.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die GKV prüft das steuerpflichtige Brutto des Vorjahres. stellt sich eine Erhöhung heraus kommt es zu einer Anhebung entsprechend des Beitragssatzes der Gesellschaft. Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monat möglich. Ob GKV oder PKV muss je nach Situation vom Kunden in Zus. mit Vermittler vor Ort entschieden werden. Die Aussage "teuer und evtl. unmöglich" kann man pauschal nicht treffen.
Denn selbst für einen gleichen oder höheren Preis kann ich u. U. wesentlich bessere Leistungen erwarten. In vielen Fällen ist der Preis jedoch auch niedriger.
Grüße Thom
_________________
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