Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Muss ich nach vier Jahren zahlen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Muss ich nach vier Jahren zahlen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Suedlich
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 08:37    Titel: Muss ich nach vier Jahren zahlen Antworten mit Zitat

Guten Tag,
ich bin seit vier Jahren geschieden und musste bis jetzt keinen Unterhalt zahlen. Meine geschiedene Frau ist voll erwerbstätig und lebt seit drei Jahren mit ihrem Freund zusammen. Für die Kosten die beim Studium unserer Tochter entstanden sind bin ich alleine aufgekommen. Die Ehe dauerte 26 Jahre.
Jetzt hat sie bei ihrem Arbeitgeber nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
Ich habe jetzt bedenken, dass sie wegen ihrem Alter (55) kaum noch eine Arbeit finden wird und ich dann für sie Unterhalt zahlen muss.
Kann das auf mich zukommen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

lebt sie denn mit dem Freund noch zusammen?

Aufhebungsvertrag aus freien Stücken oder hat Arbeitgeber mit ggf. betriebsbedingter Kündigung "gedroht"?

Insgesamt denke ich aber, dass die sog. Unterhaltskette unterbrochen ist/war, so dass - ohne Gewähr!! - ein Unterhaltsanspruch nicht mehr aufleben dürfte.
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Suedlich
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,
ja sie hat mit ihrem Freund seit drei Jahren eine gemeinsame Wohnung
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dann dürfte da eine neue (sog. verfestigte) Lebensgemeinschaft vorliegen, die selbst bei Vorliegen eines etwaigen Unterhaltsanspruches zur (zumindest teilweisen) Verwirkung der Unterhaltsansprüche führt, § 1579 Nr. 2 BGB .

Also, abwarten und Teetrinken! Winken
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.