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Verfasst am: 09.02.09, 13:49 Titel: Streitwert bei Abmahnung - woher kommt der??
Hey!
der A hat einen kleinen Internetauktionshaus [Name geändert]-Handel. Er wird zu Recht wegen seiner falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt. Dem Abmahnschreiben liegt ein Entwurf einer Unterlassungserklärung und die RA-Kostennote bei.
Es geht hier jetzt nur um die Frage, woher der Streitwert kommt. Klar ist auch, dass es Streitwerte zw. 900.00€ und 25.000€ je nach Art des Abmahngrundes und Gericht geben kann.
Der A stört sich an folgendem:
In dem A-schreiben steht nix zum Streitwert. In der Unterlassungerklärung ist ein Strafversprechen im Wiederholungsfall von 4000€ angegeben.
Die anliegende Rechnung bezieht sich plötzlich auf einen Streitwert von 10000€ - ohne Bezugspunkt, einfach so.
A gibt eine abgeänderte U-erklärung ab und zahlt die GG aus 4000€.
Die gegnerischen Anwälte kotzen und drohen mit Klage bzgl. des Differnezbetrages....
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.02.09, 16:30 Titel:
Das wird letztlich auf das Gericht ankommen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, es handele sich um einen Bagatellverstoß, kann es den Streitwert durchaus auf 4.000 € festsetzen. Es ist also weniger eine rechtliche Frage, als vielmehr eine solche des Hellsehens.
der A sollte sich bewusst sein, dass eine Unterlassungserklärung gravierende Folgen haben kann und 30 Jahre gültig ist. Bezüglich der Vertragsstrafe befasste sich kürzlich das BGH mit der Frage, ob die Vertragsstrafe dann jeweils einzeln pro angebotenen Artikel gelte – und der Händler damit 53 Millionen Vertragstrafe hätte zahlen müssen (Urteil vom 17.07.2008).
Daher würde ich unter Berücksichtigung dieser Punkte eine Unterlassenserklärung ganz definitiv von meinem eigenen Anwalt, einen Spezialisten Wettbewerbs- und Onlinerecht, erstellen lassen. Die Mehr-Investition von einigen hundert Euro in den eigenen Anwalt wäre es mir auf jeden Fall Wert das Risiko von nachfolgenden unbezahlbaren Vertragsstrafen nach Möglichkeit zu minimieren.
Als evtl. billigere Alternative zu einem Gericht lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten übrigens auch evtl. einem IHK Schiedsgericht vortragen.
Beispiel für relativ günstige Streitwerte
LG Bremen: 10 Wettbewerbsrechts-Verstöße und 30.000 Euro Streitwert Az. 12-O-52/09
LG Dortmund: 8 Wettbewerbsrechts-Verstöße und 15.000 Euro Streitwert Az. 16 O 1/09
LG Bochum: 6 Wettbewerbsrechts-Verstöße und 20.000 Euro Streitwer Az. I-12 O 323/08
Ansonsten wurde mir vor 3 Jahren mal als Faustregel genannt, dass ca. 5.000 Euro Streitwert pro Verstoß nicht unangemessen sei.
Seiten zu "Streitwert-Berechnung" findet man auch wenn man nach diesem Stichwort online sucht, Direktverlinkung ist hier glaube ich unerwünscht.
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