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hab mal folgenden fiktiven Fall:
K bekommt von einem Autohaus (A) einen Unfallersatzwagen. Die Rechnung werde ihm auf dem Postweg zugesandt, so wird es vereinbart. K wundert sich, dass die Rechnung nicht kommt und glaubt an eine Kulanzleistung des Autohauses.
Genau ein Jahr später:
K trifft zufällig seine Ex, die ihm erzählt, sie hätte noch einen Stapel Post, der an ihre Adresse (ehemalige gemeinsame Wohnung) gegangen sei. K holt diesen Stapel ab und findet neben einem Wulst von Werbebriefen die "vermisste" Rechnung nebst drei Mahnungen, davon eine per Boten zugestellt und zu guter letzt das Schreiben eines Anwalts, der eine Zahlungsaufforderung zum Inhalt hat.
Da K dem A seinerzeit seine aktuelle (Melde-)Adresse mitgeteilt hat, welche nebenbei bemerkt auch damals schon im Kfz-Schein stand, außerdem A eine seit 10 Jahren unveränderte Handynummer sowie die Büronummer des K kennt und darüber hinaus dem K noch ein weiteres Schriftstück von A aus damaliger Zeit mit aktueller Adresse vorliegt, konnte K nicht davon ausgehen, dass die Rechnung an eine Uralt-Adresse gesendet wird.
Fragen:
1) gelten Rechnung, Mahnungen und Anwaltsschreiben als zugestellt, nur weil K's Name auf einem Briefkasten steht?
2) ist K überhaupt im Verzug und muss er die Anwaltskosten übernehmen?
3) kann K erwarten, dass A die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um K's aktuelle Anschrift zu erfahren (Meldebehörde, Telefon, hauseigener Schriftverkehr), bevor er einen Anwalt beauftragt?
gelten Rechnung, Mahnungen und Anwaltsschreiben als zugestellt, nur weil K's Name auf einem Briefkasten steht?
Grundsätzlich sicherlich - wobei sich außer bei der Zustellung durch den Boten das Problem der Beweisbarkeit stellen könnte.
DMC hat folgendes geschrieben::
ist K überhaupt im Verzug und muss er die Anwaltskosten übernehmen?
M.E. ja.
DMC hat folgendes geschrieben::
kann K erwarten, dass A die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um K's aktuelle Anschrift zu erfahren (Meldebehörde, Telefon, hauseigener Schriftverkehr), bevor er einen Anwalt beauftragt?
Warum sollte A daran zweifeln, daß der K die Briefe bekommen hat, wenn doch
DMC hat folgendes geschrieben::
K's Name auf einem Briefkasten steht
_________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
[Grundsätzlich sicherlich - wobei sich außer bei der Zustellung durch den Boten das Problem der Beweisbarkeit stellen könnte.
Selbst der Bote kann lediglich bezeugen, dass es einen Briefkasten mit einem gleichlautenden (Nach-)namen gegeben hat, in dem er das Schriftstück hinein warf. Ob es sich dabei um Oma/Opa, Schwester/Bruder, Papa/Mama oder sonst einem (Namens-)verwandten des K handelt ist dabei völlig ungewiss.
Ein Übergabeeinschreiben hätte aufgrund der Unzustellbarkeit den Fehler aufdecken können. Auf ein solches wurde jedoch aus mir nicht bekannten Gründen seitens des A verzichtet.
Biber hat folgendes geschrieben::
DMC hat folgendes geschrieben::
ist K überhaupt im Verzug
M.E. ja.
M.W. muss das Schriftstück in den Empfangsbereich des K gelangen, um dessen Kenntnisnahme bejaen zu können. Da sich K jedoch seit zwei Jahren dem Briefkasten seiner Ex nicht einmal auf 2 km genähert hat und auch gar keinen Zugriff auf diesen Kasten hat, liegt selbiger M.E. keines Wegs im Empfangsbereich des K. Lass mich da aber gern eines Besseren belehren.
Biber hat folgendes geschrieben::
Warum sollte A daran zweifeln, daß der K die Briefe bekommen hat, wenn doch K's Name auf einem Briefkasten steht
Weil er auch nach mehreren Mahnungen (an die gleiche falsche Adresse) keinen Zahlungseingang feststellen konnte, was unüblich für den langjährigen Kunden K ist.
Da wäre es M.E. naheliegend, 11 Ziffern in die Tastatur des Telefones einzuhämmern, um das Missverständnis binnen 60 Sekunden zu klären.
Hinzu kommt, dass wie erwähnt, dem A nachweislich die aktuelle Anschrift des K bekannt ist. Dieser hat nämlich etwa Zeitgleich mit der Rechnungserstellung das Unfallfahrzeug des K angekauft und im Kaufvertrag die (aktuelle) Anschrift aus dem Fahrzeugschein übernommen.
Ich denke, K ist nicht im Verzug. Wenn ich aus der Wohnung ausziehe und meine ... mit demselben Nachmamen dort noch länger wohnen bleibt, darf jeder mir auch nach 10 Jahren Post auf die alte Adresse schicken und mich auf diese Weise in Verzug setzen, obwohl er meine neue Adresse kennt bzw. fahrlässig übersehen hat? Wenn ja, dann würde ich sehr gerne eine Rechtsquelle erfahren. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Selbst der Bote kann lediglich bezeugen, dass es einen Briefkasten mit einem gleichlautenden (Nach-)namen gegeben hat, in dem er das Schriftstück hinein warf.
Zur Klarstellung: die 'Ex' hat den selben Nachnamen wie K?
DMC hat folgendes geschrieben::
Ein Übergabeeinschreiben hätte aufgrund der Unzustellbarkeit den Fehler aufdecken können.
Nicht unbedingt.
DMC hat folgendes geschrieben::
M.W. muss das Schriftstück in den Empfangsbereich des K gelangen, um dessen Kenntnisnahme bejaen zu können.
Stimmt. Und um das beurteilen zu können, müßte man eben z.B. näheres zu den Namen wissen.
DMC hat folgendes geschrieben::
Weil er auch nach mehreren Mahnungen (an die gleiche falsche Adresse) keinen Zahlungseingang feststellen konnte, was unüblich für den langjährigen Kunden K ist.
Och, ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung versichern, daß sich auch die Zahlungsmoral langjähriger Kunden ganz plötzlich verändern kann.
DMC hat folgendes geschrieben::
Da wäre es M.E. naheliegend, 11 Ziffern in die Tastatur des Telefones einzuhämmern, um das Missverständnis binnen 60 Sekunden zu klären.
Ja sicher. Das ist allerdings keine einklagbare Vorgehensweise.
DMC hat folgendes geschrieben::
Hinzu kommt, dass wie erwähnt, dem A nachweislich die aktuelle Anschrift des K bekannt ist.
Hat K diese Anschrift auf dem Formular für den Unfallersatzwagen angegeben? Das
DMC hat folgendes geschrieben::
Dieser hat nämlich etwa Zeitgleich mit der Rechnungserstellung das Unfallfahrzeug des K angekauft und im Kaufvertrag die (aktuelle) Anschrift aus dem Fahrzeugschein übernommen.
muß intern nicht unbedingt abgeglichen worden sein, außerdem ist die Formulierung
DMC hat folgendes geschrieben::
etwa Zeitgleich
interpretationsfähig und zu guter Letzt besteht ja die Möglichkeit, daß K genau das umgekehrte angenommen hat (also Anschrift im Schein eben nicht aktuell).
Was sagt denn K zu der ganzen Geschichte? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
zunächst mal sorry für die späte Antwort, bin die letzten Tage in Arbeit versunken.
@I-user: Die Rechtsquelle würd ich auch gern erfahren.
@Biber: Nein, K's Ex hat nicht den gleichen Namen, war nur zu faul, das Schild zu wechseln.
Ob das aber etwas zur Sache tut, bleibt offen.
Es ist immer noch unklar, wann ein Schriftstück als zugestellt gilt. Wo fängt der Empfangsbereich des Empfängers an und wo hört er auf. Denke, im Zweifelsfall sollte die Meldeadresse darüber Aufschluss geben. Oder ist das Melderegister nur dafür da, Daten von Bürgern an die GEZ weiterzureichen?
Bieber hat folgendes geschrieben::
Hat K diese Anschrift auf dem Formular für den Unfallersatzwagen angegeben?
Da wie erwähnt der K ein langjähriger Kunde ist, hat man seinerzeit auf ein solches Formular verzichtet.
Bieber hat folgendes geschrieben::
Was sagt denn K zu der ganzen Geschichte?
Ich nehme an, Sie meinen A (?) Keine Ahnung, ist ja ein fiktiver Fall
Aber ein Reeller könnte so aussehen, dass K den Geschäftsführer des A anruft, dieser ganz erbost über einen Alleingang der Halbtagskräfte aus seiner Buchhaltung ist und diesen wohl "mal die Ohren lang ziehen muss". Er könnte eingewilligt haben, den Anwalt, von dessen Aktivität ihm nichts bekannt war, zurückzupfeifen. Ein Abgleich mit der EDV könnte übrigens ergeben haben, dass tatsächlich die aktuelle Anschrift bekannt ist und - zumindest bei Zugang der ersten Mahnung - bekannt war.
Trotzdem fände ich die Rechtslage in solch einem Fall sehr interessant und ich bin weiterhin an sachdienlichen Hinweisen (mit Rechtsquelle) interessiert.
Wenn man davon ausgeht, dass die §§ 166 ff. der ZPO analog Anwendung finden, kann ein Dokument dem Empfänger auch irgendwo, wo er anzutreffen ist (z.B. am Arbeitsplatz oder in der S-Bahn oder sonstwo) übergeben werden oder aber ersatzweise an einen Haushaltsangehörigen zugestellt werden, nicht aber in irgendeinem Haushalt niedergelegt werden.
Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Willy Mayer, der vor etlichen Jahren in der Musterstraße 1 in 00815 Pusemuckel gehaust hat, dafür Sorge tragen muss, dass nach seinem Auszug kein gleichlautender Name auf irgendeinem Briefkasten in der Musterstraße 1, 00815 Pusemuckel zu stehen hat (gleich aus welchem Grund) und wenn doch, diesen zu leeren hat.
@Beitragsschreiber: Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Nach dem zweiten mal lesen habe ich sie sogar verstanden
Dass es mit einer förmlichen Zustellung i.S.d. ZPO nichts zu tun hat, war mir schon klar.
Nach meinem Rechtsempfinden muss es jedoch Parallelen zum Zugang von Schriftstücken geben, die Sie ja auch bestätigt haben.
Nur den Zusammenhang zwischen Rechnung und Willenserklärung habe ich nicht erkannt, scheint aber richtig zu sein. Insofern sind Ihre Ausführungen in vollem Umfang nachzuvollziehen.
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