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Kurz vor Mahnverfahren - Internetauktionshaus [Name geändert] unseriöser Verkäufer

 
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N-rG
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:57    Titel: Kurz vor Mahnverfahren - Internetauktionshaus [Name geändert] unseriöser Verkäufer Antworten mit Zitat

Hallo,

rein Interesse halber für ein hypotetischen Fall würde mich folgendes interessieren:

Person A hat über Internetauktionshaus [Name geändert] einen Artikel gekauft und erhalten. A öffnet das Paket und erkennt umgehend, dass der Artikel ungeeignet ist und sendet ihn zurück, ordentlich verpackt und unbenutzt.

Der Verkäufer behauptet nun, der Artikel hätte massive Gebrauchsspuren und er kann das nicht mehr als neu verkaufen und behält sich 25% des Artikelwerts ein.

Muss der Käufer nun ein Mahnverfahren einleiten über das Amtsgericht oder erst einmal einen Brief/Einschreiben schicken? Können die Kosten für das Mahnverfahren und auch das Einschreiben dann geltend gemacht werden? Der Käufer könnte ja Student sein und nicht soviel Geld zum verschenken haben.

Wichtig erscheint mir auch der Punkt: Wie sieht das generell mit der Beweislast aus? Der Käufer hat definitiv den Artikel nicht genutzt und/oder beschädigt. Wenn es nun zu einem Prozess kommt, könnte der Verkäufer doch einfach selbst den Artikel beschädigen um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Der Käufer kann damit nicht nachweisen, dass er den Artikel sorgfältig retourniert hat.

Freue mich über eine Antwort.

P.S.

Sollte der Käufer zur Polizei gehen, wenn der Verkäufer deen Käufer um Leistungen erpresst, damit er sein Geld erhält?
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Methew
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich denke hier sind verschiedene Fragen relevant:

1.) Handelt es sich hierbei um einen Gegenstand mit einem gewissen Wert, oder reden wir über einen 1,00 Euro Artikel?
Bei einem 1,00 Euro Artikel ist m.E. nach jede Mühe absolute Zeit- und Geldverschwendung.

2.) Als der Käufer den Artikel zurück geschickt hat, gab es dafür Zeugen die die Ware unmittelbar vor dem Einpacken oder - noch besser- bei dem Einpacken gesehen haben?

3.) Bevor man die große Keule Polizei, gerichtliches Mahnverfahren etc. rausholt, sollte man vielleicht erstmal den Weg der sachlichen Kommunikation gehen.

Der Käufer könnte sich ja erst einmal an den Verkäufer wenden und Bilder, etc. einfordern um sich selber einen Überblick über die vermeidliche Beschädigung zu machen.
_________________
Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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N-rG
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Also in dem hypotetischen Fall hat der Käufer bereits mit allen Kommunikationsmitteln gearbeitet. Der Verkäufer erpresst den Käufer mittlerweile und ist nicht Konsensbereit.

Der Käufer hätte als Zeugin seine Freundin und Mutter, aber solche enge Mitglieder zählen vor Gericht ja nicht viel.

Sagen wir, in dem Fall ginge es um eine hochwertige Bettdecke mit Bezug. Der Bezug soll dabei verschmutzt worden sein. Der Verkäufer habe den Bezug nun entsorgen müssen.

Der Ausstehende Betrag beläuft sich auf 40,-. Dem Käufer ist bewusst das es nicht viel ist, wurde vllt. aber schon einmal auf dieser Plattform um sein Geld gebracht und möchte solchen Leuten zeigen, dass es Menschen gibt die sich wehren. Wenn solche Leute das 10x in der Woche machen, sind das auch 400,- fürs nichts tun.

Liebe Grüße
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Editor
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Käufer hätte als Zeugin seine Freundin und Mutter, aber solche enge Mitglieder zählen vor Gericht ja nicht viel.


Das kann man pauschal nicht so sagen. Der Richter/die Richterin kann die Zeugenaussagen nach seinem Ermessen gewichten.
Da es in diesem Fall nur um einen Betrag von 40,00€ geht, bin ich der Meinung, dass den Zeugen (bei sonst glaubhaftem Auftreten und stimmigen Zeugenaussagen) geglaubt wird. Immerhin wäre es schwachsinnig für 40€ zwei falsche Zeugen zu "kaufen" (oder zu überreden), die dann eine Anzeige wegen uneidlicher Falschaussage riskieren.

Zitat:
Der Ausstehende Betrag beläuft sich auf 40,-. Dem Käufer ist bewusst das es nicht viel ist, wurde vllt. aber schon einmal auf dieser Plattform um sein Geld gebracht und möchte solchen Leuten zeigen, dass es Menschen gibt die sich wehren. Wenn solche Leute das 10x in der Woche machen, sind das auch 400,- fürs nichts tun.


Diese Meinung des fiktiven Käufers ist natürlich nachvollziehbar, aber er sollte sich bewusst sein, dass es für einen solchen "Denkzettel" auch für ihn sehr teuer werden könnte. Wenn er da ein zivilrechtliches Verfahren in Gang bringt, wird er wahrscheinlich viel Geld "vorzahlen" müssen, wobei es dann fraglich ist, ob er das Geld jemals wiederbekommt. Nehmen wir mal an, dass der Verkäufer verurteilt wird die 40€ plus Zinsen plus Prozesskosten zu zahlen. Das heißt dann aber noch lange nicht, dass er das auch kann und der Käufer so auf den Kosten sitzen bleibt (wobei ich nicht genau weiß, wie genau sich das dann berechnet und ob der Staat nicht
die Prozesskosten/Urteilskosten "vorstreckt" und diese dann einfordert)

Wenn es sich um eine wirkliche "Erpressung" handelt, dann kann natürlich auch Strafanzeige erstattet werden (wegen Nötigung o.Ä.)
Wenn es da vernünftige Beweise gibt (z.B. E-Mails) , sehe ich die Chance schon größer, dass die Polizei tätig wird. Dann könnte der Betrug(sversuch) ebenfalls auffliegen und der Käufer sein Geld (irgendwann) erhalten.
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N-rG
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist eine sehr gut Antwort, vielen Dank. Einem Käufer in so einer Lage würde das sicher helfen und bekräftigen, den Weg, auch wenn er zunächst mit Kosten verbunden ist, über Amtswege zu gehen.

Ach eins noch:

Müsste in so einem fiktiven Fall der Käufer zunächst noch einmal schriftlich Mahnung 1 - 3 senden oder reicht der gesetzliche Zahlungsverzug von 30 Tage mit einer Mahnung per Einschreiben, dass der Weg über das gesetzliche Mahnverfahren frei ist?

Gruß
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Editor
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
auch wenn er zunächst mit Kosten verbunden ist, über Amtswege zu gehen.


Ich möchte noch einmal betonen, dass das zunächst nicht unwahrscheinlich auch ein "dauerhaft" werden könnte. So ein "Denkzettel" sollte einem schon einiges an Zeit und Geld Wert sein...
Ein solcher Käufer sollte mit Sicherheit, wenn er ein zivilrechtliches Verfahren anstrebt, dann auch einen Anwalt einschalten.

Zitat:
Müsste in so einem fiktiven Fall der Käufer zunächst noch einmal schriftlich Mahnung 1 - 3 senden oder reicht der gesetzliche Zahlungsverzug von 30 Tage mit einer Mahnung per Einschreiben, dass der Weg über das gesetzliche Mahnverfahren frei ist?


Ich bin Laie, glaube aber gelesen zu haben, dass generell bei Zahlungsverzug keine (drei) Mahnungen nötig sind.
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