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Darf BR Belegschaft über einen Mitarbeiter befragen?

 
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firefight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:48    Titel: Darf BR Belegschaft über einen Mitarbeiter befragen? Antworten mit Zitat

Mitarbeiter A und Mitarbeiter B arbeiten als Kollegen zusammen. Da die beiden einen Konflikt miteinander haben dokumentiert B, welcher gleichzeitig Mitglied des Betriebsrates ist, alle Fehler, die A während der Arbeit begeht. Diese Liste überreicht er D, welcher Vorgesetzter ist. Zur Klärung des Sachverhalts fordert D vom Betriebsrat eine Stellungnahme an, die Aufschluß über das Verhalten von A Auskunft geben soll. Daraufhin befragt der Betriebsrat alle Mitarbeiter der Unternehmung über den Mitarbeiter A, ob Fehlverhalten auffällig gewesen wäre und ob persönliche Differenzen vorliegen. Diese dokumentierten Aussagen werden D in einer Stellungnahme überreicht.

Ist es zulässig, dass der Betriebsrat den "Beliebtheitsgrad" eines Kollegen erfragt?
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Ziege
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 10:27    Titel: Re: Darf BR Belegschaft über einen Mitarbeiter befragen? Antworten mit Zitat

Fraglich ist zunächst, ob der Kollege B diese Nachforschungen überhaupt in Ausführung seines Amtes als Betriebsrat angestellt hat. Das kann man durchaus bezweifeln.
_________________
Arbeitnehmer, die vier Stunden nach Beendigung eines Lehrgangstages in der Hotelbar vom Hocker fallen, haben keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall.
(SG Hildesheim - S 11 U 172/96)
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firefight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

nein, die Dokumentation der Fehler die A begangen hat, wurden durch B nicht als Betriebsrat dokumentiert, sondern dienten der Untermalung seiner Beschwerde über A an den D.
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Generell darf der Betriebsrat bei Störungen des Betriebsfriedens durchaus Nachforschungen zu den Hintergründen anstellen.

Konkrete Details wie weit er dabei gehen darf und ab welchem Punkt die befragten Mitarbeiter hier Verschwiegenheitspflichten treffen, wenn die Informationen - vereinfacht gesagt - unter Datenschutz fallen, darüber kann man dann anhand des Einzelfalls trefflich diskutieren.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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firefight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zusatzfrage dazu:

Mitarbeiterin E teilt dem Chef D mit, dass sie für eine derartige Befragung nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin droht D mit "Dann bekommen wir miteinander Probleme! - Man kann diese Aussage nicht verweigern".

Wie ist die Aussage des D zu werten?
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Ziege
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Mitarbeiter müssen lediglich ihren arbeitsvertraglich festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Daher müssen sie auch nur solche Anweisungen von Vorgesetzten befolgen, die sich auf die vertraglichen Verpflichtungen beziehen. Nun stehen diese aber nicht immer in allen Einzelheiten im Vertrag, sondern als generell-abstrakte Beschreibung wie z.B. Fräser, Dreher oder Sekretärin.
Es liegt aber eher fern, anzunehmen, dass die Befragung von Kollegen bezüglich des Nachweises von Fehlverhalten anderer Mitarbeiter zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der beschriebenen Tätigkeitsfelder gehört.
Würde sich E also weigern, könnte es geschehen, dass sie eine Abmahnung erhält. Die wäre aber nur dann wirksam, wenn sie einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rüg, was ja nicht der Fall ist. Genauso wenig müßte E den PKW ihres Vorgesetzten waschen, mit seinem Hund rausgehen oder ihm mittags Brote schmieren.
Daher meine ich, dass E ohne Folgen die Ausführung dieses Recherche-Auftrags ablehnen kann. Die Aussage von D ist daher sachlich unzutreffend.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn E z.B. als Geheimagentin oder BND-Spitzel tätig wäre und Recherchen sowie Observationen zum Vetragsinhalt gehören. Dann müßte sie sich wohl auf den Weg machen...
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ziege hat folgendes geschrieben::

Es liegt aber eher fern, anzunehmen, dass die Befragung von Kollegen bezüglich des Nachweises von Fehlverhalten anderer Mitarbeiter zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der beschriebenen Tätigkeitsfelder gehört.



Das behaupten Sie ins Blaue hinein ohne jegliche geistige Auseinandersetzung oder juristische Analyse...wetten?
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Das behaupten Sie ins Blaue hinein ohne jegliche geistige Auseinandersetzung oder juristische Analyse...wetten?
Selbst wenn: ist es falsch?
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Sapere Aude! (Kant)
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
questionable content hat folgendes geschrieben::
Das behaupten Sie ins Blaue hinein ohne jegliche geistige Auseinandersetzung oder juristische Analyse...wetten?
Selbst wenn: ist es falsch?


Wir wissen ja nicht, was der abstrakte "Konflikt" sein soll. Nur mal so, als Beispiel:

Mitarbeiter Anton und Mitarbeiter Betriebsratsberti arbeiten als Kollegen zusammen. Da die beiden einen Konflikt darüber miteinander haben, daß Anton regelmäßig den Schnapsschrank des Arbeitgebers beklaut und sich vom Besucherkognak während der Arbeitszeit betrinkt, dokumentiert Berti alle Vorfälle des Klauens und Besaufens, die Anton während der Arbeit begeht. Diese Liste überreicht er Dumpfbacke, welcher Vorgesetzter ist. Zur Klärung des Sachverhalts fordert Dumpfbacke vom Betriebsrat eine Stellungnahme an, die Aufschluß über das Verhalten von Anton Auskunft geben soll. Daraufhin befragt der Betriebsrat alle Mitarbeiter der Unternehmung über den Mitarbeiter Anton, ob die behauptete Klauerei und das Saufen auffällig gewesen wäre und ob persönliche Differenzen vorliegen. Diese dokumentierten Aussagen werden Detlev in einer Stellungnahme überreicht.

Mitarbeiterin Emsig teilt dem Chef Dumpfbacke mit, dass sie für eine derartige Befragung durch den Berti im Auftrag des Vorgesetzten nicht zur Verfügung stehe.

Hat sie wirklich das Recht, auf solche Frage zum Schutz des Arbeitgebereigentums nicht zu antworten? Hat der Arbeitgeber wirklich nicht das Recht, sich bei seinen Mitarbeitern nach dem Verbleib seines Eigentums und der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu erkundigen? Ist es wirklich falsch, anzunehmen, dass die Mitwirkung an der Sachaufklärung betreffend eines Fehlverhaltens anderer Mitarbeiter zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten der beschriebenen Tätigkeitsfelder gehört?
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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