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die Frage stellt sich, ob nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO alle Gebäudeformen zugelassen sind oder z.B. nur Hausgruppen (Reihenhäuser) zugelassen sind. Darin liegt eine „Modifikation" der offenen Bauweise, die dem Begriff des Hausgruppe (und des Doppelhauses) eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht ein Sonderfall der offenen Bauweise.
Ferner sind in den Abstandsflächen zugelassene Anlagen wie (z.B. Grenzgaragen) nicht in die Längenbestimmung hinzuzurechnen.
Zu beachten ist ferner § 19 Abs. 2 BauGB, das insbesondere die Grundflächen (-zahl) und die Überschreitungsregelungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. _________________ So long
A+S
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