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Altstar FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.11.2008 Beiträge: 26
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Verfasst am: 11.03.09, 21:39 Titel: Testament: muss man beim Notar das tasächliche Vermögen ang |
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Meine Frage:
jemand möchte nicht dass z.B. seine Tochter irgendetwas nach seinem Ableben von seinem Nachlass erbt sondern er will ein Berliner Testament beim Notar aufsetzen sodass zunächst seine Ehefrau bis zu deren Ableben alles bekommt, muss der Vermächtnislasser beim Notar den tatsächlichen Wert des Nachlasses angeben (da unter anderem eine Immobilie mit vererbt wird) oder kann er einen Nachlass von 20,000.-€ angeben um die Notarkosten klein zu halten, oder gibt es dann bei einer eventuellen Erbschaft für die Ehefrau Probleme?
Kann die von der Erbschaft ausgeschlossene Tochter trotzdem ihrer Mutter gegenüber Pflichtteile stellen?
Gruß Altstar. |
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Notaranwärter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2008 Beiträge: 195 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 11.03.09, 21:53 Titel: |
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Sie sind verpflichtet den wahren Wert für die Gebührenberechnung anzugeben. Aber ich muss zugeben, ich finde die Frage ganz schön dreist. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 11.03.09, 22:25 Titel: |
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hallo
Zitat: | Kann die von der Erbschaft ausgeschlossene Tochter trotzdem ihrer Mutter gegenüber Pflichtteile stellen? |
sicher kann sie das
was soll denn diese Frage
Gruß roni |
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Altstar FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.11.2008 Beiträge: 26
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Verfasst am: 11.03.09, 23:35 Titel: |
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Tja wenn die Tochter nach dem Ableben des Vaters Pflichtteilansprüche stellen kann dann ist ja ein "BERLINER TESTAMNT" unnötig.
Es heisst doch im Berliner Testament dass die Kinder der Eheleute erst in den Genuss einer Erbschaft kommen wenn beide Elternteile verstorben sind, oder?
Hier bekommt man manchmal schon komische Antworten. |
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matthias. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 12.03.09, 07:58 Titel: |
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Auf komische Frage wie man den Notar betrügen kann bekommt man halt komische Antworten.
Ansonsten kann man in D "praktisch" keinen "enterben" in dem Sinne dass er gar nichts bekommt. Der Pflichtteilsanspruch bleibt (fast) immer
MfG
Matthias |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 12.03.09, 08:30 Titel: |
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hallo
es kann bei einem Berliner Testament passieren, dass Kinder überhaupt nicht in den Genuss der Erbschaft kommen, sondern nur zwei mal einen Pflichtteil einfordern
Gruß roni |
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questionable content FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 12.03.09, 08:48 Titel: |
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Altstar hat folgendes geschrieben:: | Tja wenn die Tochter nach dem Ableben des Vaters Pflichtteilansprüche stellen kann dann ist ja ein "BERLINER TESTAMNT" unnötig.
Es heisst doch im Berliner Testament dass die Kinder der Eheleute erst in den Genuss einer Erbschaft kommen wenn beide Elternteile verstorben sind, oder?
Hier bekommt man manchmal schon komische Antworten. |
Meist sind komische Antworten nur das Echo einer noch viel "komischeren" Frage. Oft gefolgt von noch viel viel "komischerem" Verhalten des Fragestellers. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 12.03.09, 11:37 Titel: |
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Informationen zum Berliner Testament kann man hier nachlesen. |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 12.03.09, 17:54 Titel: |
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Zitat: | Tja wenn die Tochter nach dem Ableben des Vaters Pflichtteilansprüche stellen kann dann ist ja ein "BERLINER TESTAMNT" unnötig.
Es heisst doch im Berliner Testament dass die Kinder der Eheleute erst in den Genuss einer Erbschaft kommen wenn beide Elternteile verstorben sind, oder? |
Man sollte halt den Unterschied zwischen "Erbe" und "Pflichtteil" kennen! |
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Altstar FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.11.2008 Beiträge: 26
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Verfasst am: 13.03.09, 00:03 Titel: |
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Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | Informationen zum Berliner Testament kann man hier nachlesen. |
Na also geht doch, Danke an Franz Königs!
Das was ich gesucht hatte steht hier Klipp und Klar:
3. Um zu sichern, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel oder eine sog. Jastrowsche Klausel ergänzt. Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.
Um dies zu verhindern, kann für diesen Fall testamentarisch verfügt werden, dass dann auch die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam sein soll, so dass der seinen Pflichtteil verlangende Erbe auch bei dessen Tod nur den Pflichtteil erhält (= Verwirkungsklausel).
Gruß Altstar. |
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hws FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.07.2007 Beiträge: 2038 Wohnort: Unna
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Verfasst am: 13.03.09, 00:42 Titel: |
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Altstar hat folgendes geschrieben:: | ..Um dies zu verhindern, kann für diesen Fall testamentarisch verfügt werden, dass dann auch die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam sein soll, so dass der seinen Pflichtteil verlangende Erbe auch bei dessen Tod nur den Pflichtteil erhält (= Verwirkungsklausel). | Genau DAS wurde doch bereits diskutiert ?!
Theroretische Diskussion:
Mutter und Vater machen Berliner Testament. 2 Kinder vorhanden.
Mutter stirbt.
Kind 1 verlangt sein Pflichtteil erstmal nicht, hofft auf das spätere Erbe vom Vater.
Kind 2 fordert Pflichtteil - und kriegt ihn. Ist aber vom weiteren Erbfall ausgeschlossen - allerdings der zweite Pflichtteil steht ihm weiterhin zu (wenn der Vater auch stirbt, so denn dann noch was zu vererben ist).
Leider ist Vater Trinker / kommt ins Pfelgeheim / oder wasauchimmer. Jedenfalls ist bei seinem Tod nix mehr übrig.
Bilanz:
Kind 1 hat gar nix.
Kind 2 hat wenigstens den Pflichtteil aus dem 1. Erbfall.
Sinn des Berliner Testaments: Die Erben sollen davon abgehalten werden, ihren Pflichtteil zu fordern, sodass sie als "Strafe" beim Tode des Überlebenden Elternteils dann nur noch halb soviel "Erbe" bekommen. (Pflichtteil ist 50% von dem, was man als gesetzlicher Erbe erhalten würde)
Ob sie trotz der "Strafe" den Pflichtteil einfordern, bleibt ihnen überlassen. Und manchmal kann sich's sogar auszahlen. (siehe Beisiel oben)
Wie's mit dem Familienfreiden dann bestellt ist - ist wieder ne andere Sache.
hws |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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hws FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.07.2007 Beiträge: 2038 Wohnort: Unna
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Verfasst am: 13.03.09, 09:41 Titel: |
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Roni hat folgendes geschrieben:: | das ist doch verständlich ? | Für Altstar möglicherweise nicht. Vielleicht denkt er, Verzicht aufs Erbe heisst Verzicht auf alle Ansprüche. Möglicherweise kennt er den Untershied zwischen Erbe und Pflichtteil nicht. So hört es sich bei ihm anscheinend an.
Deshalb meine etwas ausführlichere volkstümliche Erklärung.
Nicht alle Forumsteilnehmer sind Juristen.
hws |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 13.03.09, 10:55 Titel: |
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Zitat: | Deshalb meine etwas ausführlichere volkstümliche Erklärung |
klar aber wahr und für jenden nun doch veerständlich
so solls sein.
Gruß roni |
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