Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kündigung Franchisevertrag - Grund = "wichtiger Grund&a
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kündigung Franchisevertrag - Grund = "wichtiger Grund&a

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Neugier13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:35    Titel: Kündigung Franchisevertrag - Grund = "wichtiger Grund&a Antworten mit Zitat

Die natürliche Person A ist Franchisenehmer der Firma B.
Als solcher bietet A Sprachunterricht an, nach einem von B entwickelten Konzept und mit von B entwickelten Materialien.

Es besteht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot.

Einen Teilbereich, für den B bisher kein Konzept hatte, unterrichtet A nach eigenem Konzept und mit frei verkäuflichen Materialen.

B hat nun angekündigt, für diesen Teilbereich ebenfalls ein Konzept zu entwickeln.

A möchte wissen, ob er diesen Teilbereich auch in Zukunft nach eigenem Konzept und mit frei verkäuflichen Materialien unterrichten kann, oder ob das dann gegen das Wettbewerbsverbot verstosse.

B teilt telefonisch mit, dass der neue Teilbereich nicht im bisherigen Vertrag aufgeführt sei und die Aufnahme dieses neuen Teilbereichs in das Wettbewerbsverbot deshalb einer Zusatzvereinbarung bedürfe, die A nicht unterschreiben müsse, wenn er es denn nicht wolle.

Wenn A diese Zusatzvereinbarung nicht unterschreibe, könne er den betreffenden Teilbereich weiter nach eigenem Konzept und mit den beliebigen, frei verkäuflichen Materialien unterrichten.

A wendet ein, dass er mit dieser Begründung jeden Teilbereich (auch die bereits eingeführten Teilbereiche) nach eigenem Konzept unterrichten könne ohne gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen, da kein einziger Teilbereich im Franchisevertrag explizit und namentlich aufgeführt sei.

In besagtem Telefonat wird das bestätigt.

A möchte diese Zusage aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich bekommen. B weigert sich - nach der fünften Bitte um eine schriftliche Bestätigung (zweimal per Briefpost, einmal per E-Mail und zweimal telefonisch) erhält A lediglich eine E-Mail von Bs Geschäftsführer, dass der Brief nicht wie gewünscht beantwortet werde.

A kündigt nun den Franchisevertrag.

In der Wettbewerbsabrede steht wörtlich:
"Kündigt der Franchise-Nehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Franchise-Gebers, so kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen."

Meine Fragen:
1. Ist Bs Weigerung, die telefonisch getroffene Aussage schriftlich zu wiederholen, ein "schuldhaftes Verhalten" und somit ein "wichtiger Grund"?
2. Wenn ja, muss dann in Kündigung explizit stehen, dass sie aufgrund eines "schuldhaften Verhaltens" ausgesprochen wird?
3. Wenn diese Weigerung kein "schuldhaftes Verhalten" ist, was wären dann Beispiele (oder eine genauere Definition) für "schuldhaftes Verhalten"?

Im Vertrag findet sich in diesem Zusammenhang ein Verweis auf § 314 Abs. 1 BGB, aber der greift hier nicht, da es für A durchaus zumutbar ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten - nur die Weiterführung des Vertrages betrachtet A als nicht zumutbar. Die Kündigung erfolgt daher eher auf der Basis von § 313 Abs. 1 und 3.

Im Voraus herzlichen Dank!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Störung der Geschäftsgrundlage sehe ich nicht, eine Kündigung nach § 313 ist M.E. nicht möglich.

BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.


Grundsätzlich sehe ich auch keine Verpflichtung des Franchisegebers, Person A schriftliche Stellungnahmen seiner Rechtsauffassung zukommmen zu lassen.

Schuldhaftes Verhalten kann z.B. die Verletzung von Vertragspflichten sein.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Neugier13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja, A betrachtet die Änderung durchaus als "schwerwiegend", weil es um sehr viel Geld geht.

Falls A sich jetzt auf die telefonischen Aussagen von B verlässt und so weiter unterrichtet wie bisher, riskiert er, dass sich bei B in fünf Jahren niemand mehr an die telefonische Zusicherung "erinnert". In diesem Fall würde eine hohe Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot fällig werden.

Falls A dieses Risiko nicht eingehen will und "schön brav" alle neuen Teilnehmer nach Bs Konzept unterrichtet, muss er für diese Teilnehmer (überflüssigerweise????) Franchisegebühr zahlen (diese ist pro "Schüler" fällig). Abgesehen davon, dass A erst nach Eingehen des Franchisevertrages gemerkt hat, dass Bs Materialien in einigen Teilbereichen qualitativ schlechter sind als die auf dem freien Markt erhältlichen. Die Verwendung von Bs Unterlagen widerspricht also As Anspruch an sich selbst und die Qualität seines Unterrichts.

Aber "natürlich" sieht der Franchisevertrag auch die Möglichkeit einer "regulären" Kündigung vor (die dann keiner Begründung bedarf). Davon macht A jetzt halt Gebrauch und hält sich dann für die Dauer der vorgesehenen Frist an das Wettbewerbsverbot. Ist zwar unangenehm, aber weniger schlimm als die o. g. Risiken einzugehen.

Auf jeden Fall herzlichen Dank an Big Guro für die schnelle und gute Antwort!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Neugier13 hat folgendes geschrieben::


Die Verwendung von Bs Unterlagen widerspricht also As Anspruch an sich selbst und die Qualität seines Unterrichts.



Wenn A die Bs Materialien sowieso nicht verwendet, kann er auch nicht wegen widerechtlicher Verwendung der Bs Materialien belangt werden.

Ob die Verwendung "fremder" Materialien untersagt ist, wäre durch Einsicht des Vertrags noch mal zu prüfen.

Die Franchisegebühr zahlt A meines Erachtens für die Verwendung des von B entwickelten Konzepts.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.