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Kaufvertrag rechtsgültig anch Auftragsbestätigung?

 
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nize
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 16:03    Titel: Kaufvertrag rechtsgültig anch Auftragsbestätigung? Antworten mit Zitat

Hallo,
eine allgemeine Frage:

Wenn ein Kunde bei einem Internetshop, z.B. für Unterhaltungsmedien, ein Produkt erwirbt (bestellt), das per Nachnahme bezahlt werden soll und dann nach gewisser Zeit, sagen wir 24h nach der Bestellung, eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Händler bekommt, ist dann ein rechtsgültiger, verbindlicher Vertrag zustande gekommen?

Was ist wenn der Händler dann plötzlich einen weiteren Tag später die Lieferung als unmöglich beschreibt aufgrund firmeninterner Probleme wie z.B. Lieferproblemen?

Hat der Kunde Anrecht auf die Ware? Wie ist die Rechtslage?
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Der Unternehmer ist nach BGB-InfoV dazu verpflichtet, den Verbraucher auf seiner Internetseite darüber zu informieren, wann und wie ein Kaufvertrag zustande kommt.

Dies kann von Shop zu Shop unterschiedlich sein.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie Big Guro halte ich die Frage auch zu allgemein gehalten.

Der Schwerpunkt scheint mir hier jedoch auf der Frage des Liefervorbehaltes zu liegen.
Dieser ist üblicherweise in den meisten AGB zu finden.
Es könnte ja beispielsweise der LKW mit der betreffenden Ware abfackeln oder geklaut werden...
Dafür kann der Händler ja idR nichts.

Also: AGB´s lesen! Winken
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chatterhand
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nize
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, wenn es konkreter sein soll, dann sagen wir einmal, der Händler hat die Ware verkauft, die er noch garnicht auf Lager hatte, und würde nun behaupten, dass sie nicht mehr lieferbar sei (beim Großhändler oder so).
Nehmen wir an, der Hersteller sagt jedoch aus, dass es sich um ein aktuelles und kein Auslaufmodell handelt.
In den AGB stünde jedenfalls nichts konkretes zum Sachverhalt.
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

nize hat folgendes geschrieben::


der Händler hat die Ware verkauft,


Das ist was ganz anderes, hier liegt ein Kaufvertrag vor. Die Frage wäre jetzt wohl nach den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung?
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nize
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir folgendes an:
Bestellung beim Händler virtuell eingegangen, er hat eine Auftragsbestätigung versendet, eine Bezahlung erfolgte nicht da auf Nachnahme bestellt wurde.
Im Anschluss kam die Nachricht dass doch nicht geliefert werden kann, da Artikel nicht mehr lieferbar.

Die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung wären interessant, so könnte man es ausdrücken. Was kann man in einem solchen Fall tun um die Ware zu bekommen?
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

nize hat folgendes geschrieben::


Die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung wären interessant,


Hier ein Auszug Winken


BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

BGB § 325 Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen

BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt


BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
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