Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Herr A. hat seinem Arbeitgeber B. anfang des Jahres aus Versehen die falsche Lohnsteuerkarte abgegeben.
Statt der Lohnsteuerkarte mit der Klasse I hat er die mit der Lohnsteuerklasse V vorgelegt.
Nun meldet sich das Steuerbüro des Arbeitgebers und möchte hohe Rückforderungen haben - für jeden Monat etwa 400.- Euro.
Bei Nichtzahlung wird mit Eintreibemaßnahmen gedroht.
Für A ist das natürlich eine hohe Forderung plötzlich, er würde das Geld dann erst bei der
Steuerberechnung nächstes Jahr wiedersehen.
A hat das Finanzamt darüber informiert.
Ob man das Rückwirkend ändern könnte, konnte man ihm dort aber nicht sagen.
Gibt es für A einen anderen Ausweg als die Summe zurückzuzahlen?
Vielen Dank.
Das klingt ja so, als ob die Klasse V eine niedrigere Lohnsteuer verursachen würde als die Klasse I - Irgendwas stimmt hier nicht!
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 13.03.09, 14:02 Titel:
Dieses "Steuerbüro" liegt bestimmt in Usbekistan. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 13.03.09, 14:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 13.03.09, 14:15 Titel:
Vielleicht sollte man die daran erinnern, dass bei uns der Arbeitnehmer die Steuern zahlt und zwar von seinem Geld. DIE haben also gar nicht zu fordern.
Egal, wie viel abgeführt wurde, es war sein Geld. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 13.03.09, 14:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
man kann nicht gleichzeitig Steuerklasse I und V haben - genmeint ist wohl Klasse VI ( in Worten "sechs")!
Und wenn dem AG die VI vorliegt und er mit I abgerechnet hatte, kann das passieren!
Reden Sie mit dem steuerbüro und reichen schnellstens die Klasse I nach!
Ab wann wußte dies das Steuerbüro oder der Arbeitgeber?
So pauschal: Wenn man die Klasse I vorlegt, ist diese grundsätzlich auch anzuwenden. Rückwirkend kann man die Lohnsteuerklasse nicht ändern lassen. Also muß ja irgendwann die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden (worden sein), damit z. B. ab dem Folgemonat die neue Klasse V eingetragen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 13.03.09, 14:39 Titel:
Zitat:
man kann nicht gleichzeitig Steuerklasse I und V haben
Aber doch hintereinander? Vielleicht eine Scheidung? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
dann lesen Sie mal die 1. Fragestellung: er habe "Anfang des Jahres" statt der Kl. I, die mit der V seinem AG abgegeben: also das kann nicht stimmen und Anfang des Jahres kann man nur I + VI haben oder V + VI - aber nicht I + V!
Aber doch hintereinander? Vielleicht eine Scheidung?
Eher andersrum! Wenn im letzten Jahr Steuerklasse 1 galt und jetzt Steuerklasse 5 maßgeblich ist, dann liegt das wohl an einer Heirat mit anschließender Wahl der Steuerklassenkombination 3/5.
Und wenn A die LStKarte mit der Steuerklasse 5 erst jetzt abgegeben hat, dann sollte der Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro jetzt korrigieren. Bei einem Steuermehrbetrag von 400 € pro Monat müssen die Bruttobezüge rund 2.400 € betragen. Damit bleibt genug netto übrig, dass der Arbeitgeber beim März-Zahltag die Fehlbeträge für Januar und Februar einbehalten und abführen kann. Und wenn er es kann, dann darf und sollte er es auch machen. Es ist nämlich nicht einzusehen, dass der A. das Geld uns (also der Allgemeinheit) vorenthält, während Frau A.die Vorteile der Steuerklasse 3 bereits lustig in Anspruch nimmt.
Der andere denkbare Weg wäre der, dass der Arbeitgeber nur ab März richtigstellt und sich wegen der zuwenig einbehaltenen Steuerbeträge an das Finanzamt wendet.Dann muss dieses das Geld anfordern. Das verursacht insgesamt mehr Aufwand, verursacht mehr Kosten und führt zu einer zeitlichen Verzögerung, die m. E. nicht vertretbar ist.
Nachdem sich die ursprüngliche Aussage "falsche Lohnsteuerkarte abgegeben" inzwischen als "Steuerklassenwechsel" herausgestellt zu haben scheint, mag ich auch an das "aus Versehen" nicht mehr so ganz glauben.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.