Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 10.03.09, 20:56 Titel: Rückforderung einer geschenkten Sache
Hi!
Betrachten wir folgenden Fall 1:
Person A schenkt Person B ein Auto. Nun will Person A das Auto aber zurückhaben (Person A ist nicht verarmt und ist für den eigenen Unterhalt nicht auf das gechenkte Auto angewiesen)
Es wurde kein Schenkungsvertrag oder so ausgestellt.
Person A ist nah mit Person B verwandt.
Muss Person B nun Person A das Auto zurückgeben?
ergänzter Fall 1:
Person A möchte, wie gehabt, das Auto von Person B zurückhaben (in diesem Fall ist Person A aber verarmt oder pflegebedürftig). Es wurde nach wie vor nichts Vertragähnliches, oder ein Vertrag ausgestellt.
Person B allerdings besitzt dieses Auto nicht mehr, sondern hat es an Person C (nicht verwandt oder verschwägert mit Person A / B) verkauft. Hier wurde auch ein Kaufvertrag ausgestellt, welcher von beiden Parteien unterschrieben und von einem Notar beglaubigt worden. Person A und B sind auch hier nah miteinander verwandt.
Muss Person B das Auto von Person C zurückkaufen, um es Person A wieder auszuhändigen? Was wäre wenn Person A in diesem Fall nicht verarmt wäre?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.03.09, 23:20 Titel:
Im Fall 1 ist ein Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Autos nicht zu erkennen. Ein Schenkungsvertrag bedarf keiner besonderen Form, wenn die Schenkung durch Übereignung des Geschenks an den Beschenkten vollzogen worden ist.
Im ergänzten Fall 1 kann der Schenker das geschenkte Auto von dem Beschenkten zurückverlangen, wenn der Schenker so bedürftig geworden ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Mittel für seinen Lebensunterhalt aufzubringen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat und wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Verfügt der Beschenkte in einem solchen Fall nicht mehr über das geschenkte Auto, hat er dem Schenker den Wert des Autos zu ersetzen.
Und wie sieht das aus, wenn ein Kaufvertrag (1€, rein symbolisch), abgeschlossen wurde, der Verkäufer zu der Zeit nicht 100%-ig zurechnungsfähig ist, sprich der Verkäufer ist Schizophren und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht in Behandlung?
Ist der Vertrag dennoch gültig?
Vielleicht noch als Ergänzung, man kann nicht einfach etwas was sehr viel mehr wert ist für 1 € verkaufen und damit das Problem Schenkung umgehen. Der Differenzebertrag Wert-1 € ist trotzdem geschenkt.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.03.09, 12:29 Titel:
Eine Schenkung kann wegen groben Undanks widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig gemacht hat.
Für die Annahme groben Undanks gibt der mitgeteilte Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.