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Verfasst am: 13.03.09, 22:58 Titel: Mitschuld wenn Schluessel steckt?
Hallo an Alle.
Ich habe mit Recht und Gesetz wenig zu tun aber wir haben gerade im privaten Kreis einen sehr weit hergeholten, fiktiven Fall diskutiert. Ich hoffe wir koennen (um einen Streit zu vermeiden oder zu beenden) von diesem Forum eine fachlich fundierte Antwort bekommen. Szenario wie folgt:
Autofahrer A tankt sein Auto und laesst beim Zahlen in der Tankstelle, den Schluessel im Zuendschloss stecken. Das Fahrzeug ist demnach auch nicht verschlossen. Waehrend dieses Vorgangs eignet sich ein dem Fahrer unbekannter Mensch das Fahrzeug and und faehrt davon (also Diebstahl). Nun verursacht der Dieb mit dem Fahrzeug ein Unfall. Streitfrage hier: Trifft den Halter (tankte und liess Schluessel stecken) eine Mitschuld und wie wuerde der Vorwurf lauten?
Ich wuerde mich ernsthaft ueber eine Antwort freuen.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 14.03.09, 05:22 Titel:
Der Fahrzeugführer/Halter hätte zunächst mal eine Ordnungswirdrigkeit begangen, weil er sein Fahrzeug nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert hatte.
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu
sichern *).
Verletzte Vorschrift:
§§ § 14 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
Verwarnungsgeld: 15 Euro
Wenn keine Teilkasko besteht: Pech gehabt.
Wenn doch: Entweder zahlt sie und nimmt den Versicherungsnehmer anschließend in Regreß oder sie verweigert die Zahlung aufgrund des fahrlässigen Vorverhaltens.
Unfälle und Straftaten die mit dem Fahrzeug begangen werden muss sich der Halter nicht zurechnen lassen. Bezüglich der Unfälle könnte es aber Schwierigkeiten mit der Versicherung geben. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
ich sag´s immer wieder: wir brauchen einen Smiley, dem die Haare zu Berg stehen. Hier ist wieder so ein Fall
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Wenn keine Teilkasko besteht: Pech gehabt..
Die Frage des eltieze bezieht sich, so wie ich das verstehe, ausschließlich auf den Fremdschaden, den der Dieb mit den KFZ verursacht. Damit hat die Teilkasko nicht das Geringste zu tun.
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Wenn doch: Entweder zahlt sie und nimmt den Versicherungsnehmer anschließend in Regreß oder sie verweigert die Zahlung aufgrund des fahrlässigen Vorverhaltens. .
Wenn wir uns im Bereich der Teilkaskoversicherung aufhalten: warum sollte die erst (an den Fahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer) zahlen und dann bei ihm Regress nehmen? Das gibt keinen Sinn.
Wenn die Antwort sich auf die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung bezieht: da könnte ein Regress denkbar sein. Aber wei wir nachher sehen werden: hier nicht.
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Unfälle und Straftaten die mit dem Fahrzeug begangen werden muss sich der Halter nicht zurechnen lassen..
lies mal § 7 Abs. 3 StVG.
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Bezüglich der Unfälle könnte es aber Schwierigkeiten mit der Versicherung geben.
"Die Versicherung": wer ist das? Teilkasko oder Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung? und wer hat die Schwierigkeiten mit der Versicherung? der Versicherungsnehmer oder der Dieb?
bleiben wir erstmal bei Kraftfahrt-Haftpflicht: Der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer wird den Fremdschaden zunächst mal regulieren, wenn der Geschädigte seinen Anspruch bei ihm geltend macht (ergibt sich aus dem PflVersG). Der Versicherer wird die Schadenaufwendungen beim Dieb zurückholen, und zwar in voller Höhe (vgl. D 1.2 und D3.4 der Verbandsbedingungen AKB 2008 ). Zu prüfen, wäre, ob der Versicherer daneben auch Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer (dann aber begrenztauf 5.000 Euro)geltend machenkann, weil der diese Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat (AKB 2008 D 1.2 Satz 2).
Dann zur Teilkasko: Hier ist "Entwendung" des Fahrzeuges versichert, also Diebstahl, aber auch unbefugter Gebrauch. Es kommt also nicht drauf an, dass tatsächlich ein Diebstahl im strafrechtlichen Sinn vorliegt (mit Zueignungsabsicht) - das ergibt sich aus der Frage des eltieze nämlich noch nicht, aber ist auch egal, denn der unbefugte Gebrauch ist genauso versichert (AKB 2008 A 2.2.2). Also fällt dieser Vorgang zunächst mal in den Deckungsumfang der Teilaskoversicherung.
Wir lesen weiter in den AKB und finden in A 2.16.1: "Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen" Grobe Fahrlässigkeit dürfte hier vorliegen, und nicht zu knapp - der Kaskoversicherer wird seine Leistung also erheblich kürzen, vielleicht sogar auf Null.
Anmerkung zum Schluss: die AKB 2008 gelten nur für Verträge, die seit 2008 abgeschlossen oder geändert wurden. Für ältere Verträge gelten die AKB. Dort ist der sachverhalt aber ganz genauso geregelt, nur z.T. etwas anders formuliert. Aber materiell hat sich praktisch nichts geändert. Die Sache mit der Kaskoversicherung und der groben Fahrlässigkeit ergibt sich für die alten AKB aus dem neugeregelten VVG - das gilt nämlich seit 2009 auch für Bestandsverträge. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 14.03.09, 09:09 Titel:
Mogli.
Es geht nicht um Unfallschäden sondern um den Diebstahl des PKW für den die Versicherung einspringt. Und dafür ist die Teilkaskoversicherung zuständig.
Und für alles andere die Kfz.-Haftpflichtversicherung. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 14.03.09, 13:00 Titel:
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Es geht nicht um Unfallschäden sondern um den Diebstahl des PKW
Ruhig bleiben, meine Herren. Sie haben möglicherweise beide Recht:
eltieze hat folgendes geschrieben::
Waehrend dieses Vorgangs eignet sich ein dem Fahrer unbekannter Mensch das Fahrzeug and und faehrt davon (also Diebstahl). Nun verursacht der Dieb mit dem Fahrzeug ein Unfall. Streitfrage hier: Trifft den Halter (tankte und liess Schluessel stecken) eine Mitschuld und wie wuerde der Vorwurf lauten?
Um das endgültig zu klären, müßte sich der TE äußern. Bis dahin können Sie ja hilfsweise beide Fälle lösen... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
. Bis dahin können Sie ja hilfsweise beide Fälle lösen...
.... ist doch schon erledigt.... schon seit heute morgen, 08.54 Uhr...... _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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