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Drängeln/ Überholen

 
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Sheldon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 17:30    Titel: Drängeln/ Überholen Antworten mit Zitat

Guten Tag,
heute Morgen hat ein Fahrer hinter mir sehr gedrängelt, und zwar außerorts, es ging bergab und ich bin 100km/h gefahren, und im Spiegel konnte ich sehen das einer wirklich sehr nah aufgefahren ist, waren ca. 5m.
Dieser gesamte Abschnitt ist sehr unübersichtlich, durch Bäume und Kurven. Dort sind auch schon zahlreiche schwere Unälle passiert, mit Toten...
Dann kam es zu einer 70km/h Begrenzung, ich bremse sodass ich ab Schild 70km/h fuhr.

Das hat den hinter mir bestimmt so ange... das er mich sofort mit einem Tempo überholt hat!
Ich war da auch ganz schön wütend, und habe dann auf die Hupe gedrückt.
Dann schert er sehr knapp vor mir ein und bremst auf einmal wie verrückt und bleibt stehen, ich musste ne Vollbremsung machen. Und dann fährt er weiter.

Was nun? Wer ist im Recht?

Danke!
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Worüber gibt es denn Streit, der von der rechtlichen Seite her zu betrachten wäre?

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Schoeneberg30
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 199
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es so war, dann bist du im Recht, aber beweisen muss man das erstmal!
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
nun, man darf überholen und man darf hupen, wenn man sich gefährdet sieht.
Was man nicht darf: Jemanden ohne zwingenden Grund ausbremsen.

Wenn kein zwingender Grund für die scharfe Bremsung vorlag, sondern der Bremser offensichtlich bezweckte, den Huper zu "ärgern", indem er ihn zwingt, ebenfalls zu bremsen, dann handelt es sich dabei um die Anwendung von Gewalt zu einem als verwerflich anzusehenden Zwecke - womit der Tatbestand der strafbaren Nötigung erfüllt ist.

Die Beweisführung vor Gericht übernimmt die Staatsanwaltschaft, ggf. unter Hinzuziehung des Genötigten als Zeugen. Dieser muss selbst nichts beweisen.
Der Genötigte braucht erst einmal nur eine Strafanzeige zu erstatten, der weitere Ablauf des Verfahrens erfolgt dann von Amts wegen.

gez. Lempel
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