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Gutschein nachträglich aberkannt?

 
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anmu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 13:29    Titel: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

Folgender Fall:
Im Dezember wurde bei einem Versandhaus bestellt. Hierbei wurde im Wert von ca. 70 EUR bestellt und ein Gutschein in der Höhe von 10 EUR eingelöst (Mindestbestellwert 60 EUR). Daten des Gutscheins: Ein 10-stelliger Code, gültig bis 31.1.2009.
Der Gutschein wurde einschlägigen Gutscheinforen entnommen. Bei der Bestellung wurde er normal anerkannt und eingelöst (kein Hinweis auf Erstbesteller oder sonstige Einschränkungen).
In der Bestell-Bestätigungsmail stand der Gutschein dann als "Packstation" bezeichnet.

Nun wurde eine erneute Bestellung im März durchgeführt. Wieder wurde vorher nach Gutscheinen im Internet gesucht und einer gefunden, der bis Ende April gültig ist, ansonsten gleiche Daten (10 EUR, Mbw 60 EUR). Bestellt wurde diesmal für etwa 100 EUR.

In der Bestellbestätigungsmail wurde dieser Gutschein anerkannt und auch wieder als "Packstation" betitelt (obwohl anderer Code und andere Ablaufzeit).

Das Paket wurde geliefert und eine Rechnung liegt bei. Allerdings über den vollen Betrag und ohne Gutscheinanrechnung. Dafür die Info: "Leider können wir den Gutschein nicht berücksichtigen, da er von jedem Kunden nur einmal eingelöst werden kann."

In der Bestellbestätigungsmail steht eine Klausel:"Wenn Sie einen Gutschein haben, beachten Sie bitte, dass Gutscheine nur einmal pro Besteller und Bestellung gelten. Die Gültigkeit des Gutscheins wird mit Eingang dieser Bestellung noch einmal gesondert geprüft."

Da die Ablaufzeiten und Codes unterschiedlich waren, kann man eigentlich davon ausgehen, dass es sich um unterschiedliche Gutscheine handeln. Schließlich ist es zum Teil auch kaufentschweidend, ob man beim Versandhandel A die Ware 10% günstiger bekommt als beim Versandhandel B.
Andere Versandhäuser prüfen die Gültigkeit von Gutscheinen doch auch schon bei der Eingabe.

Nun die Frage: Ist dies rechtlich in Ordnung? Darf ein bereits eingelöster Gutschein nachträglich zurückgenommen werden? Wenn ja, ist die Begründung dafür -gleicher Gutschein- in Ordnung, obwohl es sich faktisch um unterschiedliche Gutscheine handelt?

Anmu
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 13:40    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

anmu hat folgendes geschrieben::
"Leider können wir den Gutschein nicht berücksichtigen, da er von jedem Kunden nur einmal eingelöst werden kann."

"Wenn Sie einen Gutschein haben, beachten Sie bitte, dass Gutscheine nur einmal pro Besteller und Bestellung gelten.


Handelt es sich um verschiedene Gutscheincodes?

Was steht denn in den AGB zu Gutscheinen?

Falls es versch. Gutscheincodes sind, muss man doch davon ausgehen, dass er wieder einlösbar ist da es heißt (pro Besteller UND Bestellung).

Da (Besteller und Bestellung) in beiden Fällen voneinander abweicht, müsste die Sache doch klar sein.


Sie könnten ja auch bei dem Versandhaus nachfragen was die dazu sagen, wenn Sie für 100€ bestellen könnte es auch gut sein, dass Sie nicht auf die 10€ bestehen, da die Lage schon undurchsichtig ist.
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anmu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 14:21    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Handelt es sich um verschiedene Gutscheincodes?


Ich habe eben nochmal nach gesucht, kann aber den zuletzt eingegebenen Code nicht mehr finden. Dies kann ich also nicht mit Sicherheit sagen.
Unterschiedlich ist aber auf jedenfall das Ablaufdatum.

cuQa hat folgendes geschrieben::
Was steht denn in den AGB zu Gutscheinen?


Gar nichts.

cuQa hat folgendes geschrieben::
Sie könnten ja auch bei dem Versandhaus nachfragen was die dazu sagen, wenn Sie für 100€ bestellen könnte es auch gut sein, dass Sie nicht auf die 10€ bestehen, da die Lage schon undurchsichtig ist.


Das wurde versucht. Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Mail steht, dass der Gutschein nur vorläufig anerkannt wird (s. Zitat oben).

Man könnte die komplette Ware zwar zurückschicken, was ich aber albern finde. Allerdings wird in Zukunft eben woanders bestellt.

Meine Fragen stellte ich, um festzustellen, ob ich, wie gefühlt, ungerecht behandelt wurde oder ob der Fehler tatsächlich auf meiner Seite liegt.

Anmu
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hws
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 14:25    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Da (Besteller und Bestellung) in beiden Fällen voneinander abweicht, müsste die Sache doch klar sein.
Vielleicht "Neukunden-Gutschein"?
Bei nem Zeitungsabo gibt auch nur dann ne Werbeprämie, wenn der Neukunde in den letzten 6 Moanten (oder andere Frist) NICHT Abokunde war.

Details vom TE über die näheren Umstände der "Gutscheine aus dem Internet" ?

hws
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anmu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 14:43    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
Vielleicht "Neukunden-Gutschein"?
Bei nem Zeitungsabo gibt auch nur dann ne Werbeprämie, wenn der Neukunde in den letzten 6 Moanten (oder andere Frist) NICHT Abokunde war.


Kein Neukunden-Gutschein. Die Hotline sagte, es wäre einer, für die Bestellung zu einer Packstation (Daher auch die Bezeichnung in der Bestellmail)
Es wurde allerdings auch beide Male nicht zu einer Packstation gesendet.

hws hat folgendes geschrieben::
Details vom TE über die näheren Umstände der "Gutscheine aus dem Internet" ?


TE?

Die Frage für mich, die sich stellt, ist ja: Darf ein einmal anerkannter Gutschein erst in der Rechnung, die dem Paket beiligt, nachträglich aberkannt werden? Muß nicht sofort bei Eingabe gesagt werden, dass der nur einmal gültig ist?
Müßte nicht zumindest noch eine Mail verschickt werden, in der über den geänderten, weil um nicht anerkannten Gutschein erhöten Preis hingewiesen werden muß? Wenn dies erst im versendeten Postpaket bekannt gemacht wird, hat man ja nicht mehr die Wahl, seine Bestellung zu stornieren (außer natürlich, alles wieder zurückzuschicken).

Anmu
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Darf ein einmal anerkannter Gutschein erst in der Rechnung, die dem Paket beiligt, nachträglich aberkannt werden?
Nun, das Versandunternehmen hat ja in der Bestellbestätigung deutlich gemacht:
Zitat:
"Wenn Sie einen Gutschein haben, beachten Sie bitte, dass Gutscheine nur einmal pro Besteller und Bestellung gelten. Die Gültigkeit des Gutscheins wird mit Eingang dieser Bestellung noch einmal gesondert geprüft."
Ich sehe den "Fehler" weniger bei dem Versandunternehmen, sondern bei jemand anderem:
Zitat:
Der Gutschein wurde einschlägigen Gutscheinforen entnommen.
Diese Foren enthalten ja zumeist Gutscheincodes, die ihrem Sinn nach nur von demjenigen, der ihn erhalten hat, einmalig eingelöst werden sollen. Indem diese Gutscheine in Foren eingestellt werden, wird in der Regel ja nur das bei vielen Versandhändlern bestehende Softwareproblem ausgenutzt, daß die Software nicht erkennt, daß der Gutscheincode nicht nur einmal, sondern von einer Vielzahl von Personen genutzt wird. Die Inanspruchnahme eines solchen Gutscheincodes dürfte den Straftatbestand des versuchten Computerbetruges erfüllen. Daß sich ein Versandhändler hiergegen zu wehren versucht, halte ich für normal. Weniger Verständnis habe ich dafür, daß derjenige, der einen solchen Gutschein irregulär einlöst, dann "haltet den Dieb!" schreit.
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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cuQa
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Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 17:13    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

anmu hat folgendes geschrieben::
Info: "Leider können wir den Gutschein nicht berücksichtigen, da er von jedem Kunden nur einmal eingelöst werden kann."

Klausel:"Wenn Sie einen Gutschein haben, beachten Sie bitte, dass Gutscheine nur einmal pro Besteller und Bestellung gelten. Die Gültigkeit des Gutscheins wird mit Eingang dieser Bestellung noch einmal gesondert geprüft."


Müsste es nicht anders formuliert sein, wenn ein Gutschein nur für eine Bestellung systemweit gilt.


"einmal pro Bestellung" klingt nach ein mal pro Bestellung Smilie

Finde aber die Formulierung insgesamt ziemlich verwirrend.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anrecht auf Gutscheine gibts sowieso nicht, der Käufer könnte bestenfalls die Wirksamkeit des Vertrages anzweifeln, bzw. hilfweise anfechten.
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Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 15.03.09, 11:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 18:51    Titel: Re: Gutschein nachträglich aberkannt? Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Müsste es nicht anders formuliert sein, wenn ein Gutschein nur für eine Bestellung systemweit gilt.
Diese Formulierung
anmu hat folgendes geschrieben::
Klausel:"Wenn Sie einen Gutschein haben, beachten Sie bitte, dass Gutscheine nur einmal pro Besteller und Bestellung gelten.
(Hervorhebung durch mich)
ist doch eigentlich eindeutig und unmissverständlich. Und alle, die nicht versuchen, mit allen möglichen Tricks noch irgendwo ein Geschäftchen zu machen, werden die Formulierung auch richtig verstehen.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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cuQa
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Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt gehe ich aber das Risiko ein als schwachsinnig eingestuft zu werden, aber ich bin niemand der überall Lücken sucht für meinen Vorteil und verstehe darunter ganz einfach, dass es mehrere Gutscheine gibt und jeder Gutschein nur einmal pro Besteller gilt.

Wenn ich auf den genauen Wortlaut achten würde, bin ich sogar der Meinung, dass sich der Anbieter mit "pro Besteller und Bestellung" selbst den Verfall eines Gutscheins auf eine Bestellung einschränkt, da ja "Besteller und Bestellung" bei einer zweiten Bestellung kaum identisch sein können.

Unmissverständlich fände ich eher "Nach Einlösung eines Gutscheins verfällt das Recht des Bestellers zukünftig Gutscheine einzulösen"
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Jetzt gehe ich aber das Risiko ein als schwachsinnig eingestuft zu werden
Höchstens etwas lebensfremd. Auf den Arm nehmen
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anmu
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Der Gutschein wurde einschlägigen Gutscheinforen entnommen.
Diese Foren enthalten ja zumeist Gutscheincodes, die ihrem Sinn nach nur von demjenigen, der ihn erhalten hat, einmalig eingelöst werden sollen. Indem diese Gutscheine in Foren eingestellt werden, wird in der Regel ja nur das bei vielen Versandhändlern bestehende Softwareproblem ausgenutzt, daß die Software nicht erkennt, daß der Gutscheincode nicht nur einmal, sondern von einer Vielzahl von Personen genutzt wird. Die Inanspruchnahme eines solchen Gutscheincodes dürfte den Straftatbestand des versuchten Computerbetruges erfüllen. Daß sich ein Versandhändler hiergegen zu wehren versucht, halte ich für normal. Weniger Verständnis habe ich dafür, daß derjenige, der einen solchen Gutschein irregulär einlöst, dann "haltet den Dieb!" schreit.


Ich glaube, Du hast mich völlig mißverstanden. Das einzige, was mir vielleicht vorwerfen kann, ist dass ich diese Gutschein-Plattformen nutze. Ich sehe darin aber nichts verwerfliches. Begründung dazu folgt.

Zunächst muß man aber erstmal die Gutscheine nach zwei Arten klassifizieren:
A.) Persönliche Gutscheine. Diese werden einem "persönlich" übergeben, sind also nur für eine einmalige Einlösung gedacht. Die bekommt man vielleicht von Freunden geschenkt oder für einen guten Umsatz oder längere Kaufabstinenz zugemailt. Ich denke mal, diese Art der Gutscheine meinst Du mit Deinem Posting und ich finde es hier auch nicht in Ordnung, wenn solche Gutscheine in System eingesetzt werden, die eine Mehrfachnutzung nicht überprüfen.
B.) Aktionsgutscheine. Diese werden herausgegeben, um Neukunden zu gewinnen, Kunden zu binden oder zum Wiederkauf zu ermutigen. Diese sind i.d.R. von beliebig vielen Personen einlösbar, allerdings von jeder nur einmal.

Mit ging esausschließlich um den Gutscheintyp B, also Aktionsgutscheine. Der Herausgeber setzt diese ein, um einen Käufer zu motivieren, genau bei ihm einzukaufen. Es ist also durchaus gewollt, dass sich diese Gutscheine verbreiten, damit eine möglichst große Masse diese einsetzt und auch bei dem betreffenden Shop kauft.

Nun nochmal zu meinem speziellen Fall: Ich hätte kein Problem damit gehabt, wenn ich beim Eingeben des Gutscheines einen Hinweis bekommen hätte, der Gutschein wäre von mir schon mal eingelöst worden und daher nicht anrechenbar. Ich hätte mich vielleicht gewundert wegen der unterschiedlichen Ablaufdaten, aber ich hätte Bescheid gewußt.
Ich hätte auch kein Problem damit gehabt, nach meiner Bestellung eine entsprechende Email zu erhalten, in der ich darauf hingewiesen werde, was eigentlich schon bei der Einlösung hätte angezeigt werden müßte. Ich könnte dann immer noch entscheiden, ob ich die Ware weiterhin beziehen möchte oder vielleicht einen anderen (z.B. kleineren, 5 EUR-Gutschein) einzulösen oder vielleicht auch vom Kauf zurückzutreten.

Ich finde es aber nicht in Ordnung, wenn der Kauf so akzeptiert wird, ich die Ware zugeschickt bekomme und dann in der Rechnung plötzlich eine andere Endsumme steht.

Ich hatte nicht vor, zu betrügen und ich sehe hier auch nicht den Ansatz dazu. Es wäre, finde ich, dann auch reichlich dumm, nachher in einem Forum, das "recht.de" heißt und Gerechtigkeit impliziert, mich zu beschweren.
Ich hatte in meinem Eingangsposting auch extra alle Fakten aufgezählt. Auch solche, die mir beim Einkauf noch nicht bewußt waren (ich habe den Hinweis in der Mail z.B. überlesen. Er wurde mir beim Anruf von der Hotline dann vorgelesen), damit hieraus eine wertfreie, neutrale Beurteilung erfolgen kann.

Aber gut. Ich sehe schon, dass ich mit meiner Frage hier nicht weiter komme. Tut mir leid, wenn ich Euch damit belästigt habe. Ich bin zwar jemand, dem Gerechtigkeit / gerechte Behandlung wichtig ist. Aber das Internet ist offensichtlich inzwischen so von Betrügern überschwemmt, dass sowas auch gleich allen pauschal unterstellt wird.

Anmu
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht doch hier nicht um Betrügereien sondern darum, ob der Verkäufer so verfahren darf, wie er es getan hat.
Aus Sicht der Antwortenden war das so rechtens.

Ein Anspruch besteht nicht, der Verkäufer muss ihr Angebot auch nicht annehmen, das nennt sich Vertragsfreiheit.

Ob er sich wettbewerbswidrig verhält oder nicht, spielt für die Einlösung keine Rolle.
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