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Verfasst am: 12.03.09, 12:52 Titel: Recht am eigenem Bild...
ANGENOMMEN:
A steht auf einem öffentlichen Platz und filmt dort zB eine ihm zugehörige Gruppe.
Plötzlich rennt A eine fremde Person durchs Bild, ohne das A dies provoziert hat (diese Person wurde also nicht explizit gefilmt, sondern das Geschehen dieser Gruppe).
Nun verlangt diese Person plötzlich, das man das Bildmaterial lösche, da ja "Recht am eigenem Bild" bestehe. Ist dies tatsächlich so?
Ähnliche Situation:
A ist auf einer Veranstaltung und filmt. Eine der Veranstaltungsgäste möchte aber nicht gefilmt werden. A verzichtet natürlich gern darauf explizit diese Person zu filmen, es lässt sich aber nicht vermeiden bei der Aufnahme der Gesamtsituation auch mal diese Person im Bild zu haben. Wie sieht es hier aus?
Grds. hat man erstmal gar keinen Anspruch zur Löschung. Ich bin z.b. Fotograf und darf z.b. auf offener Straße jeden fotografieren. Erst wenn eine Veröffentlichung im Raum steht, hätte man ggf. Anspruch auf Löschung. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, weiss ich allerdings nicht.
Bei der Fotografie ist es zumindest von Bedeutung, ob die abgebildete Person nur Beiwerk ist (zufällig auf dem Bild) oder Bildmittelpunkt (dazu muss sie nicht unbedingt in der Mitte angeordnet werden).
Wenn man jetzt allerdings ne Gruppe von 10 Personen fotografiert, die sich um einen sich erbrechenden Menschen sammeln, dürfte das Recht am eigenen Bild beim Erbrechenden zum Zuge kommen.
ich denke video und foto macht hier kein unterschied...
doch was genau heißt hier veröffentlichung?
wenn ich ein video für das hochzeitspaar mache und die es einigen leuten zeigen, oder gar auf einer der video-plattformen hochladen wollen?
Es ein paar Leuten zeigen ist in der Regel keine Veröffentlichung. Es ins Internet hochladen und für jeden verfügbar machen, schon. _________________ Geist ist Geil!
gut - aber wie gesagt, diese person wäre in diesem fall ja keinesfalls bedeutend für die eigentliche aufnahme... wie flipmow schon sagte, sie wäre hier bestenfalls beiwerk
Fim ist zwar auch nicht mein Gebiet, aber:
Wenn eine Person durchs Bild läuft würde ich sie eindeutig als Beiwerk ansehen.
Beim zweiten Fall käme es erstmal darauf an, um was für eine Veranstaltung es sich handelt. Evtl. würde, je nach Art der Veranstaltung, nach § 23 Kunsturhebergesetz überhaupt kein Recht am eigenen Bild gegeben sein. Sollte die Veranstaltung nicht zu den im § 23 KUG genannten Ausnahmen zählen, würde ich es natürlich vermeiden die Person aufzunehmen. Mein Vorteil: ich mache Fotos und keine Filme
Die Fotos, auf denen die Person dann doch drauf sein sollte, werden eben nicht veröffentlicht/verbreitet. Beim Film könnt man, denke ich, analog dazu die Sequenzen, auf denen die Person zu erkennen ist, schneiden.
Es kommt auch immer darauf an, dass die Person erkennbar abgebildet ist. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Wie verhält es sich eigentlich in diesem Fall:
Es wird in der Öffentlichkeit etwas ohne Personen gefilmt, eine Person rennt oder begibt sich absichtlich vor die Kamera um aufgenommen zu werden. Müsste man diese Person bei einer Veröffentlichung auf einer großen Videoplattform rausschneiden?
Man könnte die Meinung vertreten, dass er durch sein Handeln konkludent einer Veröffentlichung zustimmt. Das ist aber weit hergeholt und sowas würd ich nicht bis vors Gericht bringen
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