Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Haftungsfreistellung des eigenen RA durch Gegner
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Haftungsfreistellung des eigenen RA durch Gegner

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
longtimer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 18
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 12:57    Titel: Haftungsfreistellung des eigenen RA durch Gegner Antworten mit Zitat

mal angenommen, (deutsche recht !)

A vermutet seit längerem ein grösseres Vermögen bei der Klägerin. Die Scheidung ist rechtskräftig. die Anwälte beantragten nicht die Teilung des ehelichen Vermögens. Zugewinngemeinschaft.

jemand (A) hat sich selbst temporär unter Betreuung stellen lassen und verhandelt die nach eheliche Unterhaltsklage gegen ihn. jemand (A) ist Beklagter.

der Prozess endet mit einem Vergleich, den der betreute A noch in der Verhandlung ablehnt. der Vorschlag stammt vom Richter.

Tenor des Vergleiches

1. zur Abgeltung des nach ehelichen Unterhalts zahlt der Beklagte 10.000 Euro an dem Kläger. die Parteien sind sich einig , dass mit dieser Zahlung sämtliche Ansprüche auf Unterhalt egal Trennung oder nachehelichen Ehegattenunterhalt abgegolten sind.

...

4. die Klagepartei erteilt dem gesetzlichen Vertreter RA X des Beklagten für den Abschluss dieses Vergleiches Haftungsfreistellung.


so wie ich es verstehe verzichtetet der Beklagte damit auf eigenen Unterhalt und ggf, auf Ansprüche des unberechtigten bezahlten Trennungsunterhalt an den Kläger.

RA X hat nichts zu befürchten, die Klage gegen ihn scheitert, weil die Klägerin keine Auskunft geben muss.

was ist zu tun?

gegen den Vergleich als solches.

vormundschaftlich

familienrechtlich

diziplinarrechtlich

PS

Die temporäre Betreuung endet am jetzigen Montag, RA X versuchte am Freitag noch eine zwangsweise Einweisung in eine Klinik bei Gericht zu erwirken. Der jemand(A) ist völlig unauffällig.

der Beklagte A erhielt keine Einsicht in die Akten. der Begriff striktes Verschwiegenheitsprinzip wurde in seinen Angelegenheiten erwähnt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich folgendes entnehmen:

Für A ist auf seinen Antrag Rechtsanwalt X durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts zum vorläufigen Betreuer bestellt worden (§ 69f FGG).

A war Beklagter in einem Verfahren vor dem Familiengericht, in dem ihn seine geschiedene Ehefrau auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, möglicherweise auch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, verklagt hatte. In diesem Verfahren wurde A von seinem vorläufigen Betreuer Rechtsanwalt X als seinem gesetzlichen Vertreter vertreten.

In der Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Richter den Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. A hat in der Verhandlung den Vergleichsvorschlag abgeleht.

Unklar ist, ob der Vergleich dadurch zustande gekommen ist, dass Rechtsanwalt X als gesetzlicher Vertreter des Beklagten A einerseits und die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter andererseits dem Abschluss des Vergleichs zugestimmt haben.

Der Fragesteller möchte nun wissen, was gegen den Vergleich zu tun sei, und zwar vormundschaftlich, familienrechtlich oder disziplinarrechtlich.

Unabhängig davon, ob der Vergleich zustande gekommen ist oder nicht, ist nicht erkennbar, was disziplinarrechtlich zu tun sein könnte.

Auch familienrechtlich sind keine rechtlichen Probleme zu erkennen. Nach einer Scheidung der Ehe können die geschiedenen Ehegatten in einem Prozessvergleich Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt treffen.

Wenn der Vergleich zustande gekommen ist, bedürfte der vorläufige Betreuer einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, das ihn bestellt hat, nur, wenn der Vergleich nicht einem schriftlichen oder protokollierten Vorschlag des Familienrichters entspäche (§ 1822 Nr. 12, § 1908i Abs. 1 BGB).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.