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Bearbeitungsgebühr bei Vertragskündigung rechtens?

 
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illson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:06    Titel: Bearbeitungsgebühr bei Vertragskündigung rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes Problem:

ich möchte die Mitgliedschaft im Fitnessstudio kündigen. Nun habe ich in den AGB gelesen, dass bei Vetragskündigung eine Bearbeitungsgebür von 20€ fällig wird. Ist das rechtens?
Ich kann mich errinnern, dass es diese Thematik schon mal im Zusammenhang mit Mobiltelefonverträgen gab und dort zu Gunsten der Verbraucher entschieden wurde. Gibt es da konkrete Paragraphen in Gesetzbücher, die so etwas regeln oder kann mir jemand Gerichtsurteile nennen? Ich würde das dann gern mit in die Kündigung schreiben und darauf hinweisen, dass das Geld nicht abgebucht werden darf.

Danke und Gruß, Alex
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

bist aber ziemlich faul.

nicht mal die foren regeln lesen.. tztz
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illson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

werd mal konkret. Ich hab doch geschrieben, dass ich gelesen habe, dass es das bei Handyveträgen schon gab. Wollte wissen, ob ich das auf meinen Fall übertragen kann. Oder was hat Dir missfallen?

Gruß, Alex
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
bist aber ziemlich faul.

nicht mal die foren regeln lesen.. tztz


Hier wird nach Paragraphen und Urteilen gefragt, was nicht gegen die Forenregeln spricht.
Selbst gelesen? Winken
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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illson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Damalige Urteilsbegründung war wohl, dass durch die Kartendeaktivierung kein Dienst am Kunden erfolgt und somit keine Gebühr erhoben werden darf.
Ich frage mich also, wodurch die 20€ in meinem Fall gerechtfertigt sein sollen, das ist mir schleierhaft. Dafür, dass einer auf Datensatz löschen klickt und dann mit OK bestätigt?
Kann jemand was Konkreteres sagen, außer dass ich eventuell gegen Forumsregeln verstoßen habe?

Gruß, Alex
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Anbieter in der Telekommunikationsdienstleistungsbranche dürfen keine Gebühr verlangen für die Kündigung.
Wäre eigentlich nur logisch, wenn dies auch für andere Dienstleistungsunternehmen gilt, da dort auch nicht mehr aufwand betrieben wird.
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illson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Rein logisch betrachtet...

Ich werd's mal mit in die Kündigung schreiben und der Bank Bescheid sagen, dass die Einzugsermächtigung entzogen wurde.

Danke und Gruß, Alex
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svenvanhien
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2007
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und der Bank Bescheid sagen, dass die Einzugsermächtigung entzogen wurde.

Das können sie sich sparen, da die Bank i.d.R. immer Lastschriften zulässt und nicht weiter prüft, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt oder die Ermächtigung widerrufen wurde.
Sie können ja das Geld grundlos zurückbuchen, falls das Fitness-Studio die EUR 20,- abbucht.
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illson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wer muss eigentlich die Gebühren zahlen, wenn ich das Geld rückbuchen lasse?

Gruß, Alex
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

zunächst werden die Gebühren dem Lastschrifteinzieher zusammen mit der Retoure- Buchung belastet. Wenn die Buchung jedoch zurecht erfolgt war, kann der Einzieher gegenüber dem Wiederrufenden Schadenersatz geltend machen.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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