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wie alt ist der Schüler, ist er noch minderjährig und schulpflichtig? Um welche Klassenstufe geht es?
Den richtigen Paragraphen im BayEUG haben Sie ja schon gefunden. Dort steht im Art. 86, Abs. (2) unter Nr. 5., dass der Schulleiter den Ausschluss vom gesamten Unterricht für drei bis sechs Tage anordnen kann, die Lehrerkonferenz für zwei bis sechs Wochen, die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. Landratsamt) für den Rest des Schuljahrs.
Dort steht nicht, dass es verboten wäre, solche Ordnungsmaßnahmen mehrmals zu verhängen. Also ist es erlaubt. Allerdings wird man sich fragen müssen, ob die Ordnungsmaßnahme bei mehrmaliger Anwendung noch die eigentlich beabsichtigte "Warnschuss-Wirkung" hat.
Die nächste Stufe (bei bestehender Schulpflicht) wäre ja dann wohl die Zuweisung an eine andere Hauptschule auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch das Schulamt. Gibt es in Bayern Internats-Hauptschulen? Bis zu welcher Klassenstufe gehen die Förderschulen für Erziehungshilfe?
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