Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 14.03.09, 21:51 Titel: Anzeige wie lange möglich?
Hi,
ach, Recht ist so interessant.
Die Hauptfrage ist, ob man eine Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist stellen muss.
Der Sachverhalt:
Angenommen eine damals sehr naive Person (V) verkauft Ende 2007 Gutschein über ein Internetauktionshaus. Dort wird er von Person (K) angeschrieben ob er nicht auch andere weniger wertvolle Gutscheine hätte mit der Bitte den Handel außerhalb des Auktionshauses abzuschließen.
V willigt ein und verhandelt mit K via Internetauktionshausnachrichtencenter und Email aus, dass K zwei Gutscheine je 100€ für 180€ abkauft.
V willigt ein, dass er K die Gutscheincodes via Email sendet, wenn K ihm einen Screenshot von der Onlineüberweisung zusendet, was K daraufhin auch tut.
V sendet die Gutscheincodes und K tut so als hätte er das Geld überwiesen und stellt dann Schriftverkehr ein.
Naiver V hat nicht einmal Kontaktdaten geben lassen hat also nur den Nutzernamen im Internetauktionshaus von K, Email, und Gutscheincodes zum identifizieren von K. Außerdem ein nettes JPG von der gefälschten Onlineüberweisung.
V geht es nicht um das Geld, sondern möchte es einfach zur Anzeige bringen.
Ist das noch möglich und wie schätzt ihr die Chancen ein, dass K dafür belangt wird?
Eine Betrugstat nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) verjährt nach fünf Jahren, § 78 Absatz 3, Ziffer 4 StGB. Wenn V das Verhalten von K strafrechtlich überprüfen lassen möchte, so sollte er seine Strafanzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist stellen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.