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Verfasst am: 12.03.09, 16:02 Titel: schulden werden nicht beglichen...
ANGENOMMEN:
A möchte seinen handyvertrag loswerden. B will diesen übernehmen.
A und B einigen sich schriftlich, das A den vertrag und die hardware direkt an B übergibt. weiterhin wird sich geeinigt, das bis zur endgültigen übernahme B anfällige kosten an A überweist.
die vertragsübernahme wird von B künstlich in die länge gezogen, indem erst die vertragsübernahmeunterlagen nicht an den provider weitergeschickt werden und als dies endlich geschah, die daten dann nicht vollständig waren und alles erneut von B in die länge gezogen wurde. desweiteren meldete sich B bei A oftmals über wochen hinweg nicht.
das ganze zieht sich über ein 3/4 jahr, bis die übernahme tatsächlich mal abgeschlossen ist.
leider aber zahlte B zwischenzeitlich etwa 5 monate nicht. immerwieder neue ausreden.
nachdem die übernahme gültig war, einigten sich A und B das ab nun die zu schuldenen restbeträge monatlich mit 50euro beglichen werden sollten.
auch daran hält sich B wieder nicht - es kommt zu ständigen ausreden. bei erneutem kontakt versichert B, die erste rate würde am folgetag überwiesen werden.
auch hier war dies eine leere versprechung. A versucht daraufhin B fast 3 wochen lang zu erreichen und hat dann die nase voll.
A möchte nun ein einschreiben schicken und dort eine endgültige frist (etwa 14 tage) setzen. die vereinbarte option auf ratenzahlung soll aufgrund der zahlungsmoral gestrichen werden. es soll die gesamte summe + 5euro für bearbeitung und einschreibegebühr erhoben werden.
ist das so zulässig, oder muss sich A an die vereinbarte ratenzahlung halten?
Das kommt auf den Text der Ratenzahlungsvereinbarung an. Hat sich B, der sich scheinbar an gar nichts hält, aber seinerseits nicht an die Vereinbarung gehalten, so dürfte es von B treuwidrig sein, den A an der Vereinbarung festzuhalten. Sicherheitshalber kann A ja auch die Vereinbarung fristlos aus wichtigem Grund (Verhalten des B) kündigen, dann ist die Vereinbarung ohnehin "null und nichtig". Die Kündigung kann mit der Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden Restsumme verbunden werden. € 5,00 als allgemeine Bearbeitungs- und Mahngebühr dürften sicherlich noch im Rahmen sein.
€ 5,00 als allgemeine Bearbeitungs- und Mahngebühr dürften sicherlich noch im Rahmen sein.
Soweit ich weiß, sind pauschalge Mahnkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sondern konkrete bezifferbare und nachweisbare Schäden.
Ansonsten empfehle ich A, so wenig wie möglich Kontakt mit B zu suchen. Ein Mal nachweisbar in Verzug setzen (soweit nötig), ein Mal nachweisbar z.B. vom Darlehensvertrag zurücktreten, sonstige Nachweise sammeln und Mahnbescheid beantragen. Wenn man hingegen immer wieder anruft, E-Mails schreibt und/oder persönlich anspricht, gibt es evtl. sowas . _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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