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Verfasst am: 15.03.09, 08:44 Titel: Fahrraddiebstahl bes. schw. Fall + Anzeige in Zeitung
Hallo zusammen,
habe ja schon mal nen Treat aufgemacht will aber nochmal was wissen. Wie gesagt stehe nächste Woche vor Gericht wg. Fahrraddiebstahls und wg. Leergutdiebstahl.
Bei dem Bike habe ich über ein Inserat in einer Zeitung verkauft und Wichtig!!!! dazu einen Fakeaccount erstellt ebenfalls habe ich einen Fake emailaccount erstellt.
So nun die Fragen. Da mich der Richter bzw die Staatsanwältin sicher nach dem Verbleib des Fahrrades fragen wird wenn ich dann sage ich habe es über die örtliche.... Verkauft dazu nen Account über nen anderen Namen angelegt und eine emailadresse ebenfalls über nen Fakenamen erstellt.
Mache ich mich dann nochmals strafbar wenn ich das sage ????
Normalerweise ist es auch möglich, unter einer falschen Identität Sachen zu verkaufen.
Hauptsache, der Käufer bekommt was ihm zusteht. Da darf ich mich notfalls auch als Kaiser von China ausgeben.
Das Problem ist nur, dass in diesem Fall ja auch der Käufer geprellt wurde, weil ihm Diebesgut verkauft wurde, an dem er gar kein rechtmäßiges Eigentum erlangen kann, weil der Verkäufer dieses auch nicht hatte. Wenn das jetzt irgendwann rausgekommen wäre, könnte er seine Schadensersatzansprüche nicht an den Verkäufer stellen, wenn der wegen der gefakten Daten nicht ausfindig gemacht werden kann.
Aus diesem Grunde könnte man hier also vielleicht einen (ggf. versuchten) Betrug konstruieren, aber das könnten die juristischen Schwergewichte hier auch anders sehen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Hab ich auch zuerst überlegt, aber muss man dazu nicht fremdes Diebesgut versetzen?
Stichwort (eben nicht identischer) Vortäter?
Das StGB hat folgendes geschrieben::
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
_________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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