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Recht auf Privatkopie bei Fotografien?

 
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 12:22    Titel: Recht auf Privatkopie bei Fotografien? Antworten mit Zitat

Hallo,

das Ehepaar A hat anlässlich seiner Hochzeit Aufnahmen von sich anfertigen lassen. Wie in solchen Fällen üblich, hat der Fotograf die Negative behalten und verlangt nun für jeden Neuabzug einen Preis, der weit über den Material- und Arbeitskosten eines Abzugs legt. Ist im Prinzip auch OK, denn der Fotograf hat das Urheberrecht an den Fotos, und kann sich dieses entsprechend vergüten lassen.

Nun frage ich mich aber: Verstößt A gegen das Urheberrecht, wenn sie einen der Abzüge einscannen bzw. von den Scans wiederum für sich Ausdrucke erstellen? Hintergrund ist, dass Farbabzüge nur eine begrenzte Lebensdauer haben, insbesondere wenn sie Licht und Luft ausgesetzt sind. Deswegen macht es Sinn, den Abzug digital zu archivieren und statt dem Originalabzug eine Kopie, die sich bei Bedarf leicht ersetzen lässt, ins Wohnzimmer zu hängen. Braucht man dafür die Genehmigung des Fotografen oder ist das durch das Recht auf Privatkopie abgedeckt?

Danke,
Newbie
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, das wäre eine zulässige Privatkopie.
Ggf. sollte man aber nochmals die Vertragsbedingungen konsultieren. Vielleicht hat man sich ja verpflichtet, auch solches zu unterlassen.
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

greift eine solche Klausel überhaupt? Denn sonst könnte es sich die Musik-/ Filmindustrie deutlich einfacher machen, anstatt untaugliche, kundenunfreundliche Kopierschutzsysteme zu entwickeln.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich mich auch gefragt. Aber wer weiß...
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
greift eine solche Klausel überhaupt? Denn sonst könnte es sich die Musik-/ Filmindustrie deutlich einfacher machen, anstatt untaugliche, kundenunfreundliche Kopierschutzsysteme zu entwickeln.


Eine Klausel nutzt ja sowieso nur dann etwas, wenn man etwas davon mitbekommt, wenn sie verletzt wird.
Schon deswegen bleiben Kopierschutzmaßnahmen technischer Art sinnvoll, denn von den Klauselverletzer erwischt man mit Glück einen unter hunderttausend.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso, wenn ich eine Kopiergeschützte Musik- CD/ Film- DVD auf meinem Rechner rippe (und nicht weiterverbreite) dann werde ich doch nicht eher geschnappt, als wenn ich nur gegen eine Klausel verstoße, die mir die Privatkopie verbietet..
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Geschnappt nicht, aber der Kopierschutz verhindert wenigstens einen Teil der unentdeckten Kopiererei, während eine Klausel überhaupt kein Kopieren verhindert.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Erschweren ja, aber auf die "Enteckungsquote" hat es keinen Einfluss (darauf zielte ich in ihrem Posting ab).
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Für Fotos, auf denen der Autraggeber selbst abgebildet ist, gibt es eine "Sonderregelung".
Der § 60 Urhg kann durch AGB ausgeschlossen werden.


§ 60 UrhG
Bildnisse
Teil 1 (Urheberrecht)
Abschnitt 6 (Schranken des Urheberrechts)

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Für Fotos, auf denen der Autraggeber selbst abgebildet ist, gibt es eine "Sonderregelung".


Danke! Da bin ich ja beruhigt.

Zitat:

Der § 60 Urhg kann durch AGB ausgeschlossen werden.


Hmm. Wo steht das bzw. wie wird das begründet? Ich habe zu dem Thema ein bisschen gegoogelt, aber nur eine Menge AGBs von Fotografen gefunden, jedoch keine rechtliche Begründung.

(In meinem gedachten Szenario stellt sich die Frage aber nicht., da der Fotograf den §60 UrhG in seinen AGB definitiv nicht ausgeschlossen hat ...)


Zuletzt bearbeitet von Newbie2007 am 17.03.09, 11:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Newbie2007 hat folgendes geschrieben::


Zitat:

Der § 60 Urhg kann durch AGB ausgeschlossen werden.


Hmm. Wo steht das bzw. wie wird das begründet?


Die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist im BGB § 305 - 310 geregelt


Newbie2007 hat folgendes geschrieben::


a) Ein Ehepartner hat die Bilder bestellt und bezahlt, der andere ist aber mit abgebildet. Dann müsste doch dieser 2. Partner nach wie ein Recht nach §60 UrhG haben, oder?


Ja



Newbie2007 hat folgendes geschrieben::


b) Das Ehepaar hat im (europäischen) Ausland geheiratet. Dort wurden auch die Fotos gefertigt, bei einem dort ansässigen Fotografen.


Dann gilt in der Regel das Recht des jeweiligen Landes.
_________________
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Newbie2007 hat folgendes geschrieben::


Zitat:

Der § 60 Urhg kann durch AGB ausgeschlossen werden.


Hmm. Wo steht das bzw. wie wird das begründet?


Die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist im BGB § 305 - 310 geregelt


Ich hatte das anders gemeint. Das Urheberrecht deckt ja mehr als nur das Schuldrecht ab. Wenn ich trotz anderslautender AGB mein Recht aus §60 UrhG wahrnehme, verstoße ich zwar eventuell gegen den Vertrag mit dem Fotografen, aber mache mich (hoffentlich) nicht wegen Verletzung des Urheberrechts strafbar. Auch ein direkter Anspruch auf z.B. Vernichtung der Kopien aus §98 UrhG dürfte nicht bestehen, oder?

Wobei mich interessieren würde, ob schon einmal ein Gericht eine Inhaltskontrolle dieser AGBs vorgenommen hat. Google hat nichts gefunden. Mir ist nämlich aufgefallen, dass in keiner der AGBs, die ich gesehen habe, der Fotograf sich im Gegenzug dazu verpflichtet, die Verfügbarkeit weiterer Kopien für die Zukunft sicherzustellen. Dann würde ich aber in einem zeitlich unbegrenzten Verzicht auf §60 eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers sehen, die dem Sinn des Gesetzes (dass ich beim privaten Umgang mit alten Familienfotos nicht von der Zustimmung des damaligen Fotografen abhängig bin) zuwiderläuft.

Zitat:

Newbie2007 hat folgendes geschrieben::


b) Das Ehepaar hat im (europäischen) Ausland geheiratet. Dort wurden auch die Fotos gefertigt, bei einem dort ansässigen Fotografen.


Dann gilt in der Regel das Recht des jeweiligen Landes.


Jetzt bin ich verwirrt. Auch wenn Ehepaar A in D wohnt und die Kopien in D angefertigt werden sollen?
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