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Durch eine Überschreibung einer Immobilie von Eheleuten an ihr Adoptivkind im Jahr 2001 wurde das Nießbrachrecht im Notarvertrag (auch im Grundbuch) verankert
Es wurde schon im 1983 durch die Eheleute ein Testament aufgelegt nach der Berliner Klausel.
Dadurch ist beim Ableben einer Person bei den Eheleuten das Erbrecht an das Kind 1 Grades abgeschnitten und es hat nur das Recht auf das Pflichtteil.
Da die weibliche Person Dez. 2008 verstorben ist, ist die Partei der Meinung, dass von der Verstorbenen Person das Nießbrauchrecht an den Ehepartner durch das Testament übergeht. Dadurch wird das Pflichtteil der Immobilie bis auf Null runtergerechnet.
Warum: Weil die Partei der Meinung ist, das bei der Überschreibung 2001 die Verstorbene (damalig 66 Jahre) eine Lebenserwartung von 16,75 Jahre hat und
der Nießbrauch auf monatlich für beide Personen (Zugewinngemeinschaft) vom Ortsgericht auf 750.- € festgelegt worden ist. Das macht pro Jahr 9000.-€ aus. Das mal 16,75 Jahr Lebenserwartung so ergibt das eine Belastung 168.480.-€ für die Immobilie. Und schon ist das Pflichtteil auf null gerechnet.
Weiterhin wird der Nießbrauch von 750.-€ auf beide Personen Aufgeteilt. So hat jeder Ehepartner einen Nießbrauch von 350.-€.
So stellt sich die Frage.
Ist der Nießbrauch an den Ehepartner durch das Ableben eine Person in der Ehe automatisch durch das Testament übertragbar.
Das Rechtsforum spricht darüber, das beim Ableben ein Person das Nießbrauchrecht erlischt.
Durch die Überschreibung an das Adoptivkind ist eine Ausgleichzahlung an Pflichteilanspruchsperson zu zahlen. Denn das Adoptivkind hat einen
Anspruch von derzeit 7 Jahren auf die Überschreibung.
Gibt es im Forum Gerichtsurteile die über diese Variante eine Klare Aussage trifft ? Oder können Sie mir sagen wo ich genaueres von gerichturteilen erlesen kann und diese auch als Beweismittel entnehmen kann?
Ist der Nießbrauch an den Ehepartner durch das Ableben eine Person in der Ehe automatisch durch das Testament übertragbar.
Das Rechtsforum spricht darüber, das beim Ableben ein Person das Nießbrauchrecht erlischt.
Maßgebend ist nicht das Testament, sondern das, was in dem notariellen Vertrag zu dem Nießbrauch vereinbart wurde. Falls der Vertrag nicht (mehr) vorhanden ist, kann man sich beim Grundbuchamt eine Kopie besorgen.
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