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Schuldner löst Konten auf und nun?

 
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Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 11:42    Titel: Schuldner löst Konten auf und nun? Antworten mit Zitat

Hallo,

heute habe ich euch auch mal eine Frage mitgebracht,

Gläubiger A bekommt vom Schulder C noch Geld für erbrachte Dienstleistungen. Dieser zahlt nicht, Gläubiger A reicht alles bei Gericht ein, und pfändet dann das Konto von Schuldner C. Nachdem sich Gläubiger A eine Schuldnerauskunft bzw. eine Abschrift der EV besorgt hat, sieht er, das Schuldner C seine ALG2 Leistungen in BAR erhält und diese somit gar nicht auf das Konto gelangen. Ein paar Wochen später erhält Gläubiger A Post von der Bank des Schuldners C, worauf die mitteilt die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner sei beendet und die Konten gelöscht.

Was könnte Gläubiger A denn noch tun? GVZ bringt nichts ein, und fehlende Konten bzw. im Nachgang gelöschte rechtfertigen kein Nachbesserungsantrag der EV.

Muss Gläubiger A seine Forderung erstmal abschreiben? Denn aktuell kann er nichts pfänden...
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Mit freundlichen Grüßen

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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

wenn der Schuldner ALG empfänger ist, und keinerlei Vermögen hat, bringt auch die Kontenpfändung meist nichts weil es nichts zu pfänden gibt ( leider ) Böse

http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/kurse/kontopfaendung-richtig-reagieren/index.html

Gruß Roni
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Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Tja das wusste Gläubiger A ja vorher nicht, da sich Schuldner C als Selbständiger ausgibt. Von ALG2 hat der Gläubiger A erst durch die Abschrift der EV erfahren. Und Gläubiger A hat dementsprechend das so genante " Geschäftskonto" gepfändet das der Schuldner C bei ihm angegeben hatte für die Lastschriften.
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nachdem sich Gläubiger A eine Schuldnerauskunft bzw. eine Abschrift der EV besorgt hat....


Dann kann Gläubiger A drei Jahre nach Abgabe der aktuellen EV die Abnahme einer neuen beantragen (es sei denn, die Vermögenssituation des Schuldners hat sich innerhalb dieses Zeitraums verbessert, dann geht es auch früher).
Zwischenzeitlich ist somit wohl nix zu holen.

Gruss
report
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Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

man kann sich auch einen vollstreckbaren Titel besorgen, der gilt dann 30 Jahre, kostet aber auch wieder Geld und bei manchem Schuldner wäre es sinnvoller diese zusätzliche Ausgabe zu sparen.


gruß roni
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Roni: Den vollstreckbaren Titel hat er doch schon, sonst könnte er nicht pfänden. Winken
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

klar, stimmt Verlegen
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Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die EV hat Schuldner C erst im April 2008 abgegeben, somit ist wohl erstmal Essig mit der Forderung. Nagut dann warten und Tee trinken.
_________________
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