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Unterschied Widerspruch-Anhörung

 
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Filimum
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:07    Titel: Unterschied Widerspruch-Anhörung Antworten mit Zitat

Mein Sohn leidet unter LRS. Nun hat das zuständige Jugendamt mir ein Schreiben zugestellt, in dem die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII abgelehnt wird.
Ich habe nun das Recht auch Anhörung nach "§24 SGB X".
Formuliere ich damit schon einen Widerspruch?
Des Weiterem haben die mir nur eine Frist von 22 Tagen gewährt, ist das ok?
Ich bin bei meiner Recherche immer auf 30 Tage gekommen (ein Monat).
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier muss etwas durcheinander gekommen sein.

Die Anhörung nach § 24 SGB X wird vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes durchgeführt. Sie hat daher nichts mit dem Widerpsruchsverfahren zu tun, dass erst nach Erlass des VA durchgeführt werden kann. Insofern kann, wenn tatsächlich nach § 24 SGB X angehört wird, ein Bescheid in der Sache noch nicht ergangen sein.

Eine Frist von 30 Tagen gibt es in dieser Anhörung nicht.

Gruß
Dea
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Filimum
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:04    Titel: Re Antworten mit Zitat

Zitat:
ein Bescheid in der Sache noch nicht ergangen sein.


Nein, es hieß:

Zitat:
Ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen


Das wurde dann über 3 Seiten begründet auf Seite 3 stand dann:
Zitat:
Sie erhalten hiermit gemäß §24 SGB X Gelegenheit sich bis zum 02.03.09 zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages zu äußern. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten, werde ich in der beabsichtigen Weise verfahren. Sie erhalten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Na also, dann passt doch alles.

Sie haben die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern, erst dann ergeht eine Entscheidung.
Auch die Anhörungsfrist befindet sich noch im Rahmen, ist also nicht zu beanstanden.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei der Anhörung geht es im Grunde darum, dem Betroffenen vor der Entscheidung nochmal die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Sofern der Betroffene hier schon weiß, dass der Antrag ggf. abgelehnt werden soll, kann der Betroffene auch noch weitere Argumentationen etc. einbringen. Ggf. wird so die Entscheidung nochmal überdacht.

Sofern einem Antrag zugestimmt wird, wird normalerweise auf eine vorherige Antwort verzichtet. Die Entscheidung der Behörde liegt dann ja bei dem, was der Betroffene möchte. Eine Anhörung wäre dann eher hinderlich, um dem Betroffenen schnell zu helfen.
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