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Ein Hundehalter sollte davon ausgehen, daß er grundsätzlich nach § 833 BGB zu haften hat, es sei denn, daß ein Gericht im konkreten Einfall etwas anderes entscheidet. Dies macht das Prinzip der Gefährdungshaftung aus.
Schau doch mal selbst, im genannten Urteil geht es um Fragen der Zumutbarkeit von geringfügigen Beieinträchtigungen wie dem Betreten des eigenen Grundstückes , und nicht um Schadensersatz, wenn dabei etwas passiert.
Zitat:
Ein Hundehalter sollte davon ausgehen, daß er grundsätzlich nach § 833 BGB zu haften hat, es sei denn, daß ein Gericht im konkreten Einfall etwas anderes entscheidet.
Eben, nur dem Grundsatz nach. Dieser wird dadurch eingeschränkt, dass jedermann davon ausgehen muss, dass eigenes Mitverschulden die Haftung anderer einschränkt. Dafür braucht es auch keinen Richter, so unverständlich ist das doch gar nicht.
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