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Verfasst am: 15.03.09, 11:38 Titel: Neue Schulordnung: Taschen vor verlassenem Raum
Nehmen wir an Schüler A wurde vor einigen Jahren schon 2, oder 3 Mal in der Schule beklaut. Am 27.02. hat dann die Lehrerkonferenz u.a. beschlossen, dass "Die Schüler bei einem Raumwechsel ihre Taschen vor dem verlassenen Raum lassen".
Die Eltern von Schüler A sind gar nicht begeistert, da sie schon jetzt die Probleme dieser neuen Regelung sehen. Muss der Schüler sich daran halten? Wenn seine Tasche niemand anderen gefährdet spricht doch eigentlich nichts dagegen sie immer mit sich zu tragen, oder?
In welchem Bundesland darf die Lehrerkonferenz die Schulordnung ändern? Ich kenne nur Bundesländer, in denen die Schulkonferenz dafür zuständig ist.
Wer ist der Schulträger, wie viele Schließfächer stellt der den Schülern ab welchem Alter zur Verfügung? _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Bei uns war es so, dass das irgendwann auch mal eingeführt wurde, allerdings durften dann zwei Schüler als "Ranzenwache" im Haus bleiben und mussten nicht raus in die Pause. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Es geht um NRW. Es werden Schließfächer für 50% der Schüler zur Verfügung gestellt, allerdings sind diese kostenpflichtig von einer Fremdfirma aufgestellt und bei weitem nicht für alle Schüler ausreichend. Von der Größe her sieht es so aus, dass auf jeden Fall nicht die Grundausstattung bestehend aus Ranzen + Kunstsachen, oder Sportzeug in das Schließfach passen.
Eigentlich hätte eine solche "Maßnahme" nach §65 SchulG NRW von der Schulkonferenz beschlossen werden müssen?!
Nach §66 (es ist ein Gymnasium mit Sek. 1+2) mit knapp 500 Schülern müssten es dann doch 12 Mitglieder im Verhältnis von 2(Lehrer) : 1(Eltern) : 1(Schüler) sein, oder?
Sind also "Maßnahmen" wie die oben genannte, oder ein Aufenthaltsverbot für den zweiten Stock ungültig?
auch wenn das Zustandekommen der Änderung der Schulordnung nicht korrekt gewesen seien sollte, muss man sich erst mal daran halten. Eine Änderung dürft nur während der nächsten Schulkonferenz möglich seien.
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