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Wenn jemand anderer mit meinem Auto eine Owi begangen hat, und ich die Aussage verweigert habe, kann die Behörde trotzdem Geld verlangen, nämlich Verwaltungsgebühren?
Bei Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes richtet sich die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Kostenlast entsteht zum Beispiel dann, wenn sich der Halter weigert anzugeben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Wenn der Halter "ganz viel Glück" hat, kommt auf ihn noch ein Fahrtenbuchauflageverfahren zu. Dann kann anhand des Fahrtenbuches immer zuverlässig ermittelt werden, wer wann das Auto gefahren hat.
Verfasst am: 15.03.09, 13:54 Titel: Strafe und Verwaltunsggebühren
Man muss unterscheiden zwischen der Strafe/Sanktion und den Verwaltungsgebühren. Die Sanktion ist das Bußgeld, dieses ist dem Fahrer und auch dem Halter erspart geblieben. § 25 a StVG regelt (nur) die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Das ist etwas anderes und hat mit "Strafe" gar nichts zu tun, sorry. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird man übrigens wie im Strafrecht nicht bestraft, sondern man wird mit einem Bußgeld belegt. Man hat beim Falschparken keine Straftat, sondern (nur) eine Ordnungswidrigkeit begangen, auch das ist ein Unterschied, sorry!
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