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Halterhaftung

 
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petersen2007
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Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:27    Titel: Halterhaftung Antworten mit Zitat

Wenn jemand anderer mit meinem Auto eine Owi begangen hat, und ich die Aussage verweigert habe, kann die Behörde trotzdem Geld verlangen, nämlich Verwaltungsgebühren?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes richtet sich die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Kostenlast entsteht zum Beispiel dann, wenn sich der Halter weigert anzugeben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Wenn der Halter "ganz viel Glück" hat, kommt auf ihn noch ein Fahrtenbuchauflageverfahren zu. Dann kann anhand des Fahrtenbuches immer zuverlässig ermittelt werden, wer wann das Auto gefahren hat.
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petersen2007
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, darf man doch seine Aussage verweigern.
Und dann wird man doch bestraft??
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

petersen2007 hat folgendes geschrieben::
Aber wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, darf man doch seine Aussage verweigern.
Und dann wird man doch bestraft??



Das magst du so empfinden.

Es gibt nun mal Verantwortlichkeiten des Halters; es bestünde ja auch die Möglichkeit den Täter anzugeben.

Aber mit so einfachen Tricks kommt man aus den VerkehrsOwis nicht raus.

(was ich auch gut und richtig finde.)
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:54    Titel: Strafe und Verwaltunsggebühren Antworten mit Zitat

Man muss unterscheiden zwischen der Strafe/Sanktion und den Verwaltungsgebühren. Die Sanktion ist das Bußgeld, dieses ist dem Fahrer und auch dem Halter erspart geblieben. § 25 a StVG regelt (nur) die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Das ist etwas anderes und hat mit "Strafe" gar nichts zu tun, sorry. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird man übrigens wie im Strafrecht nicht bestraft, sondern man wird mit einem Bußgeld belegt. Man hat beim Falschparken keine Straftat, sondern (nur) eine Ordnungswidrigkeit begangen, auch das ist ein Unterschied, sorry!
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petersen2007
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann immernoch Widerspruch einlegen gegen diese Gebühren.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

petersen2007 hat folgendes geschrieben::
Man kann immernoch Widerspruch einlegen gegen diese Gebühren.
Nö - man kann "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" stellen.. Es entscheidet dann das Amtsgericht im Beschlussverfahren, d.h. ohne Hauptverhandlung.

Zitat:
Aber wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, darf man doch seine Aussage verweigern.
Und dann wird man doch bestraft??
nein - das ist keine Strafe, das sind die Kosten des Verfahrens.
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