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Anwohnerproblem an Kreisstrasse

 
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fragnix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:57    Titel: Anwohnerproblem an Kreisstrasse Antworten mit Zitat

Moin! Bin mir nicht sicher, ob hier das richtige Forum ist, dann liebe Mods bitte verschiebiebern!
Folgende Situation in einem Dorf in Sachsen-Anhalt an einer Kreisstrasse:
Frühere Dorfstrasse ohne Fussweg und nach Strassengrunderneuerung vor 11/2 Jahren, jetzt mit Fussweg und das ganze in einer Engstelle zwischen den Häusern. Fahrbahnbreite ohne Bordstein 3,55m und an der einen Seite Randstreifen 0,80m und auf der anderen Seite, der Fussweg mit 1,10m mit Bordstein gemessen. Unmittelbar nach der Enge eine kleine Kreuzung, wobei an der einen Seite ein Spiegel angebracht wurde. Die andere Strasse ist „Verkehrsberuhigt“ und wer dort raus will, hat schlechte Karten, wegen schlechter Sicht.
Engstelle ist beschildert, da aber bedingt durch eine leichte Kurve, nicht einsehbar. (Googlebilder sind leider nicht verwertbar) Nun wird gerast, weil Geschwindigkeitskontrollen sich nach Aussage der Polizei nicht lohnen. Immer wieder kommt es zu gefährlichen Begegnungen, wobei die Fahrzeuge, auch Lkw und Busse, auf den Randstreifen und auf dem Fussweg fahren. Die Bordsteine sind schwarz vom Reifenabrieb, die Fusswegsteine teilweise kaputt und abgesenkt und es ist nur eine Frage der Zeit, wann alles wieder richtig kaputt ist, was die dortigen Anwohner auch noch bezahlen müssen.
Fenster öffnen ist nicht mehr gegeben, weil durch die Wirbelschleppen, hauptsächlich der Busse und der Lkw, bei Trockenheit der Staub bzw. die Wasserwand bei Regenwetter, bis in den 1. Stock und über die Mauer auch in den Hof wirbeln. Aussenwände sind jetzt nass und die Häuser bekommen Risse durch die Erschütterungen, weil der Fussweg jetzt direkte Verbindung mit den Grundmauern hat. Die Häuser sind schon über 200 Jahre alt, damit also schon vor den Autos da. Eine Fundamentplatte wie heutige Bauten ist nicht vorhanden, sondern nur Fundamentmauern aus Feldsteinen, die nur ½ m tief in der Erde sind.
Steine und andere Begrenzungen, vom Fussweg zur Fahrbahn, sowie Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind in der Nachbargemeinde erlaubt und von der Behörde erstellt worden. Nur hier lehnt die Behörde jegliche Massnahmen ab, um den Zustand zu verbessern. Meiner Meinung nach, erfolgt dieses, weil überbreite Erntemaschinen zur Abkürzung nicht über das Feld, sondern durch die Enge fahren. Dabei wird der Randstreifen und der Fussweg gleichzeitig benötigt. Das vielleicht in der Behörde, oder anderswo, jemand die Hand aufhält, wird mir natürlich nicht einfallen.
Was kann man tun, oder welche Bestimmungen sind hierfür vorhanden, dass man nicht, wenn man vor die Tür tritt, auf dem Fussweg überfahren wird und was kann man von den Behörden zum Schutz des Eigentums und gegen den Schmutz und Lärm verlangen. (Besen, Schaufel und Ohropax habe ich)
Ist etwas viel Text geworden, aber nicht anders zu erklären. Ich hoffe, dass trotzdem jede Menge brauchbare Anregungen kommen. Meine Nachbarn und ich Danken!!!
Gruss Hans
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fragnix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hat denn keiner einen Tip, wie man die Behörde zu einer Änderung der Situation bringen kann?
Meinen Nachbarn hatte ich schon erzählt, dass man hier im Forum gute Ratschläge bekommt und nun kommt nichts? Oder doch...............................
Danke
Hans
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

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Ob die Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden, ist im Vorfeld zu prüfen. Die bestimmt die weitere Vorgehensweise.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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