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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 09.03.09, 06:51 Titel: §12 WoEigG |
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A und B begründen Wohnungseigentum. A hält 700 Anteile, B 300 Anteile.
B möchte nun seine Wohnung an X verkaufen. Der Kaufvertrag wurde bereits beim Notar unterzeichnet.
A verweigert nun seine Zustimmung gemäß §12 WoEigG. Die Eigentumsübertragung kann nicht erfolgen.
Wie lange kann A seine Zustimmung verweigern?
Was sind vernünftige/wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes?
Wenn diese nicht vorliegen, macht A sich Schadenersatzpflichtig gegenüber B und X? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Zuletzt bearbeitet von J_Denver am 09.03.09, 07:23, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Richard Gecko FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 09.03.09, 07:08 Titel: |
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Wurde denn vorher vereinbart, dass die Zustimmung des anderen Eigentuemers notwenig ist? |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 09.03.09, 07:22 Titel: |
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Ja _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Edelmieter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 09.03.09, 09:12 Titel: Re: §12 WoEigG |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Wie lange kann A seine Zustimmung verweigern? | Bis der Verweigerungsgrund entfallen ist.
J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Was sind vernünftige/wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes? | Die Gleichen, die zum Entzug des Wohnunseigentums führen würden, beispielsweise wenn damit zu rechnen ist, dass X seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft oder regelmäßig nicht nachkommt oder mit Tätlichkeiten gegen A zu rechnen wäre.
J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Wenn diese nicht vorliegen, macht A sich Schadenersatzpflichtig gegenüber B und X? | Ja. |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 14.03.09, 20:44 Titel: |
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A verweigert grundlos seine Zustimmung.
Wer muss auf Zustimmung klagen? B oder X?
Kann X nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten?
Wer trägt die bisher entstandenen Kosten? z.b. für Makler,Notar, Grundbuch _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Chess45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 15.03.09, 09:52 Titel: |
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Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 15.03.09, 16:15 Titel: |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | A verweigert grundlos seine Zustimmung. |
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
B sollte einen Anwalt beauftragen, der dem A das verdeutlicht - und ggf. gegen A auf Zustimmung oder Schadenersatz klagen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 15.03.09, 16:15 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen? |
Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig. |
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Chess45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 15.03.09, 16:42 Titel: |
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RM hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen? |
Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig. |
Wie so, wenn B die Wohnung weiter nutz ist Ihm doch keine nennenswerter Schaden entstanden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 15.03.09, 17:23 Titel: |
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Die Wohnung steht seit fast 2 Jahren leer. A hat wohl schon mehrere Kaufinteressenten vergrault. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 15.03.09, 23:13 Titel: |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Die Wohnung steht seit fast 2 Jahren leer...... |
B könnte die Wohnung aber vermieten - z.B. an eine kinderreiche Familie mit Migrationshintergrund.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 16.03.09, 08:28 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | RM hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen? |
Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig. |
Wie so, wenn B die Wohnung weiter nutz ist Ihm doch keine nennenswerter Schaden entstanden. |
Wenn die Zustimmung zur Veräußerung unberechtigt verweigert wird, entsteht dem Verkäufer dem Grunde nach ein Schaden durch einen gescheiterten Verkauf. Die tatsächliche Nutzung hat nicht das geringste damit zu tun.
Selbstverständlich kann der Eigentümer sein Eigentum trotzdem beliebig nutzen.
Ob der Schaden nennenswert ist, wird von den Umständen des Einzelfalls und von der persönlichen Wertung des Verkäufers abhängen. Im übrigen schließt eine geringe Schadenhöhe einen Schadenersatzanspruch nun keinesfalls aus. |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 16.03.09, 14:12 Titel: |
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Schuldrechtlich wurde auch eine Zustimmung zu Vermietung vereinbart. Im Falle der Vermietung müsste aber wohl A klagen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Chess45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 16.03.09, 14:15 Titel: |
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Und B wartetab? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 16.03.09, 15:27 Titel: |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Wer muss auf Zustimmung klagen? B oder X? |
B natürlich. X hat ja keinen anspruch.
J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Kann X nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten? |
ja.
J_Denver hat folgendes geschrieben:: | Wer trägt die bisher entstandenen Kosten? z.b. für Makler,Notar, Grundbuch |
im falle des rücktritts wegen verzugs mit der eigentumsverschaffung? unabhängig von den vertraglichen vereinbarungen gegenüber X wohl B, ggf. ist A dem B seinerseits (u.a. dafür) schadenersatzpflichtig.
der kluge B hätte im kaufvertrag für diesen fall vorgebeugt. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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