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§12 WoEigG

 
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 06:51    Titel: §12 WoEigG Antworten mit Zitat

A und B begründen Wohnungseigentum. A hält 700 Anteile, B 300 Anteile.
B möchte nun seine Wohnung an X verkaufen. Der Kaufvertrag wurde bereits beim Notar unterzeichnet.
A verweigert nun seine Zustimmung gemäß §12 WoEigG. Die Eigentumsübertragung kann nicht erfolgen.

Wie lange kann A seine Zustimmung verweigern?
Was sind vernünftige/wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes?
Wenn diese nicht vorliegen, macht A sich Schadenersatzpflichtig gegenüber B und X?
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Zuletzt bearbeitet von J_Denver am 09.03.09, 07:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wurde denn vorher vereinbart, dass die Zustimmung des anderen Eigentuemers notwenig ist?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ja
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:12    Titel: Re: §12 WoEigG Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Wie lange kann A seine Zustimmung verweigern?
Bis der Verweigerungsgrund entfallen ist.

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Was sind vernünftige/wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes?
Die Gleichen, die zum Entzug des Wohnunseigentums führen würden, beispielsweise wenn damit zu rechnen ist, dass X seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft oder regelmäßig nicht nachkommt oder mit Tätlichkeiten gegen A zu rechnen wäre.

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Wenn diese nicht vorliegen, macht A sich Schadenersatzpflichtig gegenüber B und X?
Ja.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

A verweigert grundlos seine Zustimmung.

Wer muss auf Zustimmung klagen? B oder X?
Kann X nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten?
Wer trägt die bisher entstandenen Kosten? z.b. für Makler,Notar, Grundbuch
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen?
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Hans-Jürgen
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
A verweigert grundlos seine Zustimmung.

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
B sollte einen Anwalt beauftragen, der dem A das verdeutlicht - und ggf. gegen A auf Zustimmung oder Schadenersatz klagen.
MfG
Lucky
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen?


Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen?


Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig.

Wie so, wenn B die Wohnung weiter nutz ist Ihm doch keine nennenswerter Schaden entstanden.
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Hans-Jürgen
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Wohnung steht seit fast 2 Jahren leer. A hat wohl schon mehrere Kaufinteressenten vergrault.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Die Wohnung steht seit fast 2 Jahren leer......

B könnte die Wohnung aber vermieten - z.B. an eine kinderreiche Familie mit Migrationshintergrund.
MfG
Lucky
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Ist B denn schon aus der Wohnung ausgezogen?


Die Antwort auf diese Frage mag die persönliche Neugier des Fragestellers befriedigen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Veräußerung ist die Frage aber völlig überflüssig.

Wie so, wenn B die Wohnung weiter nutz ist Ihm doch keine nennenswerter Schaden entstanden.


Wenn die Zustimmung zur Veräußerung unberechtigt verweigert wird, entsteht dem Verkäufer dem Grunde nach ein Schaden durch einen gescheiterten Verkauf. Die tatsächliche Nutzung hat nicht das geringste damit zu tun.
Selbstverständlich kann der Eigentümer sein Eigentum trotzdem beliebig nutzen.
Ob der Schaden nennenswert ist, wird von den Umständen des Einzelfalls und von der persönlichen Wertung des Verkäufers abhängen. Im übrigen schließt eine geringe Schadenhöhe einen Schadenersatzanspruch nun keinesfalls aus.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Schuldrechtlich wurde auch eine Zustimmung zu Vermietung vereinbart. Im Falle der Vermietung müsste aber wohl A klagen.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Und B wartetab?
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Hans-Jürgen
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Wer muss auf Zustimmung klagen? B oder X?

B natürlich. X hat ja keinen anspruch.

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Kann X nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten?

ja.

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Wer trägt die bisher entstandenen Kosten? z.b. für Makler,Notar, Grundbuch

im falle des rücktritts wegen verzugs mit der eigentumsverschaffung? unabhängig von den vertraglichen vereinbarungen gegenüber X wohl B, ggf. ist A dem B seinerseits (u.a. dafür) schadenersatzpflichtig.


der kluge B hätte im kaufvertrag für diesen fall vorgebeugt.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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