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hobi Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 06.03.09, 21:48 Titel: KFZ in Unternehmergesellschaft, Zulassung auf Person |
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Hallo es geht um folgenden Fall.
Eine Unternehmergesellschaft möchte ein Auto kaufen und als Firmenfahrzeug nutzen. Da die UG aber relativ jung ist, geht eine Finanzierung nicht durch.
Jetzt besteht die Möglichkeit, das der Geschäftsführer das Auto kauft und den Kredit aufnimmt.
Die Kaufrechnung kann auf die Firma ausgestellt werden. Allerdings muss vom Kreditinstitut aus das Auto auf den Privatnamen zugelassen werden. Genauso wie die Versicherung.
Wie sieht es hier aus?
Geht das überhaupt?
Gibt es Probleme mit dem Vorsteuerabzug?
Falls es nicht geht. Vielleicht hat irgendjemand ja eine Idee wie man das lösen könnte?
Vielen Dank im Voraus |
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Ronald FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.11.2004 Beiträge: 3478 Wohnort: Dresden
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Verfasst am: 06.03.09, 22:41 Titel: |
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Es ist mir nicht möglich, verbindliche Ausführungen zum Kfz-Zulassungsrecht zu machen. Ich habe da nur so ein Gefühl, daß es nicht geht, die Zulassung auf einen anderen Namen als die Kaufrechnung zu erstellen... Hierzu vielleicht einfach mal die Zulassungsbehörde fragen.
Steuerrechtlich sieht die Geschichte in Ordnung aus - das Kfz wird per Rechnung auf die UG gekauft, also steht dem Vorsteuerabzug unter Annahme der sonstigen Voraussetzungen nichts im Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952) |
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hobi Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 06.03.09, 23:29 Titel: Zulassung |
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Die Zulassung interessiert es nicht, wer das Auto gekauft hat.
Zugelassen wird auf den, der den Brief dabei hat.
Interessant ist nur die Frage, wenn im Brief, im Schein und in der Versicherung nicht die Firma steht, sondern der Geschäftsführer als Privatmann. Ob das steuerrechtlich dann durch geht und das KFZ in der Firma steuerrechtlich sozusagen rechtens ist und dort der VST-Abzug und die Abschreibung gemacht werden kann. |
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Raiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2007 Beiträge: 759
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Verfasst am: 07.03.09, 17:02 Titel: |
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Wenn das Fzg zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird gehört es zum notwendigen BV. Umsatzsteuerrechtlich gehört es bei einer Nutzung von mehr als 10% zum Unternehmensvermögen.
Problematisch sehe ich allerdings den vom Unternehmer aufgenommenen Kredit.
Für Unternehmensgesellschaften (mit Haftungsbeschränkung) gelten ähnlichen strenge Regelungen wie für GmbH's.
Hier läge also eine einlagefähige Vorteilsgewährung ohne Gegenleistung vor.
M.E. also eine verdeckte Einlage. _________________ MfG Raiden
Niveau ist keine Handcreme |
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hobi Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 07.03.09, 17:38 Titel: |
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Danke für die Antwort.
Aber was zieht das dann nach sich?
Soweit ich weiß würde die verdeckte Einlage das Stammkapital erhöhen, oder?
Wie sieht die Möglichkeit aus, das der Geschäftsführer widerum der Gesellschaft einen Kredit gewährt? Mit marktüblicher Verzinsung... |
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Weeper Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 11
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Verfasst am: 08.03.09, 13:36 Titel: |
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Hallo,
es gelten für UGs die gleichen Grundsätze wie für eine GmbH und keine ähnlichen.
Die Hingabe eines unverzinslichen Darlehens stellt keine verdeckte Einlage dar, erst der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer vE.
Somit kann der Fragende seiner GmbH/UG sogar ein unverzinsliches Darlehen ausreichen. Wenn Du allerdings das Auto einfach so in deiner UG bilanzierst liegt wohl eine vE vor.
Wenn eine verdeckte Einlage das Stammkapital erhöhen würde wäre es keine verdeckte Einlage mehr. Zumal für eine Kapitalerhöhung gewisse Formerfordernisse eingehalten werden müssen.
Eine vE führt u. a. zur Erhöhung der Anschaffungskosten der UG Anteile.
MfG
Weeper |
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Raiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2007 Beiträge: 759
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Verfasst am: 08.03.09, 15:54 Titel: |
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Zitat: | es gelten für UGs die gleichen Grundsätze wie für eine GmbH und keine ähnlichen |
Das ist Quatsch!
Es gibt definitv Unterschiede! u.a. beim Stammkapital und bei gesetzlichen Gewinnrücklagen. _________________ MfG Raiden
Niveau ist keine Handcreme |
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towel day FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 09.03.09, 09:52 Titel: |
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Weeper hat folgendes geschrieben:: | Wenn Du allerdings das Auto einfach so in deiner UG bilanzierst liegt wohl eine vE vor. | Lt. Sachverhalt hat die UG das Fahrzeug erworben und ist damit Eigentümer. Damit wäre das Auto zwingend bei der UG zu bilanzieren. Eine verdeckte Einlage sehe ich da nicht. Nur weil der Wagen auf den Gesellschafter zugelassen wird, geht nicht das Eigentum auf ihn über. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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hobi Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 16.03.09, 15:18 Titel: Abwicklung |
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Vielen, vielen Dank.
Nun nochmal eine Verständnisfrage zur Abwicklung. Soll der Kredit vom Privatmann bezahlt werden, der wiederum der Firma das Auto weiter verkauft und Kredit gibt? Oder ist es schlauer, der Firma einfach den richtigen Autokredit sozusagen "zu überlassen".
Das die Zahlungen schon direkt von der Firma an die Autokredit-Bank gehen...
Weil sonst besteht ja wieder das Problem, das der Privatmann Zinseinkünfte hat, oder bin ich da jetzt falsch? |
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Ronald FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.11.2004 Beiträge: 3478 Wohnort: Dresden
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Verfasst am: 16.03.09, 16:40 Titel: Re: Abwicklung |
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hobi hat folgendes geschrieben:: | Weil sonst besteht ja wieder das Problem, das der Privatmann Zinseinkünfte hat, oder bin ich da jetzt falsch? |
Wie ist das mit den Zinseinkünften gemeint? _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952) |
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Raiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2007 Beiträge: 759
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Verfasst am: 16.03.09, 20:07 Titel: |
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Warum keine Einlage?
Ich habe hier doch eine Vermögenszuführung, welche durch den Gesellschafter veranlasst ist, eine Erhöhung der Aktiva der UG und eine einseitige Vorteilsgewährung, da die Finanzierung/ das Fremdkapital nirgends in der Bilanz der UG auftaucht...
Bitte korrigiert mich falls ich das falsch sehe!
Die Nutzungsüberlassung des PKW's an die UG wäre keine, mangels Bilanzierbarkeit. Sehe ich auch so.
Da der PKW aber im BV der UG aktiviert wird, liegt m.E. eine Einlage vor. Ein fremder Dritter hätte der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht eingeräumt. _________________ MfG Raiden
Niveau ist keine Handcreme
Zuletzt bearbeitet von Raiden am 16.03.09, 21:35, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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hobi Interessierter
Anmeldungsdatum: 02.05.2006 Beiträge: 19
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Verfasst am: 16.03.09, 21:35 Titel: zur Erklärung |
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Ich meinte, das der Kredit ja auf die Privatperson läuft.
Jetzt würde die Rate dann ja auch von der Privatperson abgebucht werden. Somit bestünde ein Kredit zwischen Autohaus und Privatmann - und widerum ein Kredit zwischen Privatmann und der Firma.
Damit hat der Privatmann die Zinsen für den Kredit zu zahlen und müsste die Zinsen wieder weiter berechnen (also Zinseinkünfte)
Oder ist es schlauer gleich die Raten vom Firmenkonto weg buchen zu lassen? Und den Kredit praktisch in der Bilanz als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Damit wäre es eine Überlassung des Kredits durch den Gesellschafter.
Oder wie mache ich es sonst, das die Zinsen, die für den Kredit gezahlt werden auch in der Firma landen?
Vielen Dank! |
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Ronald FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.11.2004 Beiträge: 3478 Wohnort: Dresden
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Verfasst am: 16.03.09, 22:24 Titel: Re: zur Erklärung |
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hobi hat folgendes geschrieben:: | Damit hat der Privatmann die Zinsen für den Kredit zu zahlen und müßte die Zinsen wieder weiter berechnen (also Zinseinkünfte) |
Nö. Erstmal Zinseinnahmen. Davon werden dann die Zinsausgaben abgezogen. Wenn man es 1:1 macht, sind die Zinseinnahmen genauso hoch wie die Zinsausgaben.
Die Zinseinkünfte wären dann genau Null Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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towel day FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 16.03.09, 23:19 Titel: |
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Raiden hat folgendes geschrieben:: | Ein fremder Dritter hätte der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht eingeräumt. | Welcher Vermögensvorteil?
Die GmbH kauft ein Fahrzeug und wird Eigentümer. Also hat sie dieses zu aktivieren. Logischerweise steht dem auf der Passivseite eine Verbindlichkeit gegenüber. Sofern der Gesellschafter das privat bezahtl, besteht eben eine Verbindlichkeit ggü. dem Gesellschafter. Erst wenn dieser auf die Forderung ggü. der GmbH verzichtet, kommt es ggf. zu einer verdeckten Einlage. Aber offensichtlich ist das hier nicht geplant. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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Raiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2007 Beiträge: 759
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Verfasst am: 17.03.09, 08:01 Titel: |
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Eigentumsverhältnisse spielen im Steuerrecht bei der Beurteilung der Zuordnung zum BV im Übrigen keine große Rolle, soviel vorweg.
Das im Passiva eine VB steht ist eben nicht logisch, sonst gäbe es den Begriff der vE nicht! In der ursprünglichen Frage war eben genau dieses Szenario beschrieben. Zunahme des Aktiva, nämlich PKW, ohne Zunahme des Passiva, da dies innerhalb der Privatsphäre des Gesellschafter geschiet.
Und genau das ist m.E. weiterhin eine vE! _________________ MfG Raiden
Niveau ist keine Handcreme |
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