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Verfasst am: 16.03.09, 16:59 Titel: Rechnungsempfänger ist ´ne GmbH. Angabe d. Geschäftsführer?
Guten Tag.
habe leider bei Durchforsten von mehreren Informationsquellen keine Beantwortung meiner Frage finden können.
Meine allgemeine Frage rein aus Neugier:
Das fiktive Beispiel:
Der Rechnungsempfänger „Muster GmbH“ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung .
Muss hierbei neben der juristischen Person also dem Namen „Muster GmbH“ auch der Geschäftsführer als Rechnungsempfänger zwingend auf der Rechnung genannt werden?
ist eine solche Angabe auf der Rechnung aus steuerrechtlichem Sinn ausrechend:
Nach meiner Meinung muß der Geschäftsführer nicht mit als Rechnungsempfänger genannt werden. Die GmbH hat ihren Namen und damit basta. Da sind mir in der Praxis noch keine Fälle begegnet, daß z. B. der Vorsteuerabzug gestrichen wurde, weil die Angabe des GF fehlte. Auch theoretisch finde ich die Idee abwegig.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben und Unternehmer ist die GmbH. _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben und Unternehmer ist die GmbH.
... und wie sieht es Deiner Meinung nach mit dem Leistungsempfänger aus? Muß da nun der GF mit drin sein oder nicht?
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben und Unternehmer ist die GmbH.
... und wie sieht es Deiner Meinung nach mit dem Leistungsempfänger aus? Muß da nun der GF mit drin sein oder nicht?
Ronald
sorry habe in meiner Ausführung den Leistungsempfänger vergessen, , steht aber auch in § 14 Abs 4 Satz 1 Nr. 1 und Leistungsempfänger ist die GmbH. _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
Nach meiner Meinung muß der Geschäftsführer nicht mit als Rechnungsempfänger genannt werden. Die GmbH hat ihren Namen und damit basta. Da sind mir in der Praxis noch keine Fälle begegnet, daß z. B. der Vorsteuerabzug gestrichen wurde, weil die Angabe des GF fehlte. Auch theoretisch finde ich die Idee abwegig.
häschen hat folgendes geschrieben::
da es sich um eine juristische Person handelt, ist diese mit mit der Nennung ihres Namens ausreichend bezeichnet.
funny hat folgendes geschrieben::
.. steht aber auch in § 14 Abs 4 Satz 1 Nr. 1 und Leistungsempfänger ist die GmbH.
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.03.09, 09:17 Titel:
Manuela_Recht hat folgendes geschrieben::
[
Danke für eure Antworten. Nun weiß ich Bescheid.
Gruß
Manuela
Schau in den § 35a GmbHG. WENN DIE GmbH-SELBER RECHNUNG schreiben sollte:
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Was wird als Geschäftsbrief bezeichnet?
Als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
Ihr gesamter externer Schriftverkehr, d.h. jede schriftliche Mitteilung, die Sie an einen oder mehrere Empfänger richten;
-alle Nachrichten, die Sie mit Hilfe neuer Telekommunikationssysteme übermitteln, wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen;
-alle Rechnungen Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.
Für Rechnungen wurden die Pflichtangaben durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2003 neu gefasst. Welche Pflichtangaben Sie auf Rechnungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Zwecke angeben müssen, wurde Ihnen hier erläutert.
Die GmbH muss auf ihren Geschäftsbriefen gem. § 35 a GmbHG folgende Angaben machen:
- Vollständiger Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
- Rechtsform der Gesellschaft;
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist;
- alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat - der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Wenn Sie das Kapital der Gesellschaft nennen, müssen Sie in jedem Fall - wie auch bei der AG - das Stammkapital angeben. Wenn nicht alle Einlagen, die in Geld geleistet werden müssen, eingezahlt worden sind, ist es vorgeschrieben, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben. Wird Ihre Gesellschaft liquidiert, müssen Sie anstelle der Geschäftsführer die Liquidatoren auf den Geschäftsbriefen nennen.
LG T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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