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Definition der Grundpfandrechte

 
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:26    Titel: Definition der Grundpfandrechte Antworten mit Zitat

Hallo,

muss mich mit der Definition von Grundpfandrechten auseinandersetzen.

M.E. ist unter den Grundpfandrechten nur die dingliche Haftung des Grundstückes zu verstehen.
Eine Ausweitigung der Grundpfandrechte auf Bsp. die Persönliche Haftungsübernahme die innerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde abgegeben wurde, ist nicht zulässig, oder?

Gruß
LouisS.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht forderungsakzessorisch, so dass der Bestand der schuldrechtlichen Forderung bei der Grundschuld nicht direkt an das dingliche Recht gekoppeltt ist. Dies geschieht aber regelmäßig indirekt über eine sog. Sicherungsabrede..
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Also umfasst das Grundpfandrecht die Grundschuld, aber nicht zwangsläufig die möglicherweise mit der in der GS-Urkunge abgegebenen abstrakten Sicherheit der "Persönlichen Haftungsübernhame"?

Wenn ich innerhalb des Kreditvertrages vereinbare, das als Sicherheit Grundpfandrechte i.H. von X € gelten, dann umfaßt dies nicht die "Persönliche Haftung", oder doch?

Wenn ja, wie unterscheiden sich dann die Begriffe in der Definition als Sicherheiten Grundpfandrecht und Grundschuld voneinander ?
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Sinn dieser Frage offenbart sich mir nicht. Die persönliche Haftung des Schuldners ist zwar keine dingliche Sicherheit, aber sie besteht doch trotzdem.


Ich meine folgendes:

Eine Sicherheit als solche muss vereinbart werden. Wenn ich nun "Grundpfandrechte" als Sicherheit vereinbare, stellt sich mir die Frage ob damit automatisch auch die "Persönliche Haftungsübernahme" als abstrakte Sicherheit bestellt sind.
Genauso kann doch nur die "persönliche Haftung" als Sicherheit gestellt werden, dann wären ja nicht automatisch die Grundpfandrechte als Sicherheit mit eingeschlossen...

Das die "Persönliche Haftung" als abstrakte Sicherheit innerhalb einer Grundschuldurkunde besteht, heißt m.E. nicht automatisch das diese auch als Sicherheit dient und verwertet werden darf.

Nur damit wir uns nicht falsch verstehen, wenn ich von "Persönlicher Haftung" schreibe, meine ich die "Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht."
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Also umfasst das Grundpfandrecht die Grundschuld, aber nicht zwangsläufig die möglicherweise mit der in der GS-Urkunge abgegebenen abstrakten Sicherheit der "Persönlichen Haftungsübernhame"?


nein.

es handelt sich um zwei sicherheiten. zum einen die grundschuld, die dazu führt, dass das grundstück für die dingliche forderung haftet, zum anderen die persönliche haftungsübernahme bis zum betrag X (wahrscheinlich dem der grundschuld), die zu einer persönlichen haftung desjenigen führt, der die erklärung abgegeben hat. entweder es handelt sich dabei um einen dritten, dann ist der sinn, einen weiteren schuldner (wie einen bürgen) zu haben, oder es handelt sich um den darlehensnehmer, dann ist der sinn, über die wahrscheinlich gleichzeitig mit beurkundete unterwerfung unter die sofortige zwangsvollstreckung einen sofort vollstreckbaren titel auch über die persönliche forderung zu haben.

oder wie war jetzt die frage?
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.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das es sich um zwei abstrakte Sicherheiten handelt war mir schon klar. Jedoch stellt sich derzeit die Frage ob die Sicherheit "Persönliche Haftung" per Definition in dem Wort Grundpfandrecht beinhaltet ist.

Ob mit der Übernahme der persönlichen Haftung auch eine sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben wurde und ob diese überhaupt vollstreckt werden darf, ist eine leider eine andere Baustelle... Geschockt
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Kann sein, kann sein auch nicht. "Grundpfandrecht" ist ein Sammelbegriff für verschiedene dingliche Rechte, so wie Wasserfahrzeug einer ist. Und von denen haben ja auch manche Segel und andere nicht.
_________________
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
"Grundpfandrecht" ist ein Sammelbegriff für verschiedene dingliche Rechte, so wie Wasserfahrzeug einer ist.

"Wasserfahrzeug" ist ein Oberbegriff für verschiedene dingliche Rechte?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ersetz ihr das "Zitat:" durch Bsp. "Louis Slaughter hat folgendes geschrieben:" wenn ihr zitiert ? Mal so nebenbei gefragt...

Zitat:
Also geht es Ihnen um eine Bürgschaft und nicht um die Haftung des Darlehensnehmers. Das könnte man ja ruhig mal dazu sagen.

Sorry, dachte ich hätte mich in meinem ersten Beitrag mit "...die Persönliche Haftungsübernahme die innerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde abgegeben wurde..." deutlich genug ausgedrückt.

Zitat:
Die persönliche Haftung ist kein Grundpfandrecht.

Dem kann ich mich immo auch nur anschließen, lt. verschiedenen Quellen umfasst das "Grundpfandrecht" : Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. Die Grundschuld in Ihrer Definition lt. BGB §1191 Abs.1: "(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld)."
Für die Einbeziehung der "Persönlichen Haftung" als automatische Sicherheit ist hier kein Spielraum. Oder sieht das jmd. anders?

Und bevor ich das vergesse:
Danke schonmal an alle für die rege Beteiligung!
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
"Wasserfahrzeug" ist ein Oberbegriff für verschiedene dingliche Rechte?
Jaha, gaaaanz genau, denn auch mein Vorbringen ist einer Auslegung zugänglich. Mit den Augen rollen Winken Da will man mal bürgernah texten und dann so was, unerhört und überhaupt. Und wenn das nicht besser wird, hol ich dem Schiffsregister raus. Und ich halte die Luft an.
Aber gut. Wir können auch anders. Nehmen wir doch mal als Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek. Ist da der dingliche Anspruch vom persönlichen, schuldrechtlichen Anspruch abgekoppelt?
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::

So:
Code:

[quote="Louis Slaughter"]Text[/quote]


Danke!
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