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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 11:06    Titel: Ruhenlassen... Antworten mit Zitat

Hoffe das ist das richtige Forum...

http://blog.gebuehren-igel.de/

Zitat:

Ein Kläger, der beim VG München im Januar Klage eingereicht hat, teilte mir heute mit, dass der Bayerische Rundfunk das Ruhenlassen des Verfahrens bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung beantragt hat.

Für den BR ist das eine sinnvolle Maßnahme, weil beim VG München nichts zu holen ist und die Rechtsabteilung nach eigener Auskunft eh am Limit rotiert.

Wie funktioniert sowas eigentlich und wer hat das letzte Wort bei sowas. Müssen Kläger und Beklagter zustimmen oder reicht es wenn das Gericht die Idee toll findet. Kann ein Gericht selbst auch unabhängig davon auf die Idee kommen das es doch toll wäre auf ein Urteil eines höheren Gerichtes zu warten. Was für Voraussetzungen müssen dafür eigentlich vorliegen. Muss dafür ein Urteil gleicher Art an einem höheren Gericht verhandelt werden? Vom Prinzip her sind das doch so wird doch immer gesagt alles Einzelfallentscheidungen. Wie kann man da auf ein Urteil eines höheren Gerichtes warten?

Wäre nett wenn mal jemand erklären könnte wie sowas eigentlich abläuft und was für voraussetzungen dafür vorliegen müssen...
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...fleißig wie zwei Weißbrote
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 94 VwGO (Aussetzung der Verhandlung)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Gruß
Dea
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke...
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 94 VwGO kann mE in diesem Fall nicht angewendet werden.

Vorraussetzung ist

Zitat:
wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet


Das konkrete Rechtsverhältnis (Gebühren ja/nein) ist aber nicht abhängig von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, da das VG formal nicht an dessen Rechtsprechung gebunden ist.

In diesem Fall kann das Verfahren nach 173 VwGO iVm § 251 ZPO zum Ruhen gebracht werden.

Lediglich, wenn das Verfahren vor einem Verfassungsgericht anhängig ist, kann nach § 94 VwGO ausgesetzt werden, da die Fürnichtigerklärung eines Gesetzes Auswirkungen auf das konkrete Rechtsverhältnis hat .
(BAG, http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949604836/1105.html )
_________________
mfg
Klaus
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Das konkrete Rechtsverhältnis (Gebühren ja/nein) ist aber nicht abhängig von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, da das VG formal nicht an dessen Rechtsprechung gebunden ist.


das ist irrelevant. Dass das aussetzende Gericht an die Entscheidung des anderen Gerichts gebunden ist, ist ebenso wenig Voraussetzung für eine Anwendung des § 94 VwGO, wie eine Rechtskraftwirkung der anderen Entscheidung für die Parteien. Es bedarf nicht einmal der Tatsache, dass die Parteien des Rechtsstreits vor dem nach § 94 VwGO aussetzenden Gericht identisch (beide oder auch nur einer) mit denjenigen des anderen Gerichts sind, auf dessen Entscheidung gewartet wird.

Es genügt aus rein verfahrensökonomischen Gründen einzig, dass nach der Ansicht des aussetzenden Gerichts eine logische Verknüpfung dahingehend besteht, in diesem Verfahren ebenso zu entscheiden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.1992, Az. 10 S 1450/91; Kopp/Schenke VwGO § 94 Rdn. 4).

Zitat:
Lediglich, wenn das Verfahren vor einem Verfassungsgericht anhängig ist, kann nach § 94 VwGO ausgesetzt werden, da die Fürnichtigerklärung eines Gesetzes Auswirkungen auf das konkrete Rechtsverhältnis hat .
(BAG, http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949604836/1105.html )


Diese Entscheidung hat mit § 94 VwGO nichts zu tun, was bereits daran liegt, dass die Prozessordnung des Bundesarbeitsgericht das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und nicht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist.

Gruß
Dea
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 00:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Diese Entscheidung hat mit § 94 VwGO nichts zu tun, was bereits daran liegt, dass die Prozessordnung des Bundesarbeitsgericht das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und nicht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist.


Das ist schon klar. Das BAG hat sich allerdings an den Wortgleichen 148 ZPO orientiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung wegen vermuteter verfassungswidrigkeit möglich ist.

Im Übrigen ist Ihr Verweis auf die Entscheidung des BW-OVG fraglich. In dem von Ihnen genannten Rechtsstreit ging es um ein Normenkontrollverfahren. In diesem Fall kann - wie ich für Normenkontrollverfahren vor einem Verfassungsgericht dargestellt habe - das Verfahren ausgesetzt werden. Das hat aber weniger damit zu tun, dass eine "logische Verknüpfung dahingehend besteht, in diesem Verfahren ebenso zu entscheiden", sondern vielmehr mit der Tatsache, dass die Entscheidung unmittelbar von der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Norm abhängt. Wenn das OVG die zugrunde liegende Norm für nichtig erklärt, kann das VG gar nicht anders entscheiden. Insoweit ist zwar der Rechtsstreit beim OVG kein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis, es besteht aber insoweit eine planwidrige Regelungslücke, weil die Aussetzung wegen eines strittigen Rechtsverhältnisses die gleichen Wirkungen hat, wie wegen eines strittigen Gesetzes.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112969200&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Eine weitergehende Anwendung ist meines Erachtens nicht vom Wortlaut des § 94 VwGO gedeckt und kann auch nicht durch erweiterte Auslegung erreicht werden. Das Gericht kann nicht jeden Rechtsstreit aussetzen, weil irgendwo ein ähnlicher Rechtsstreit anhängig ist, wo gerade ein OVG entscheidet, um dann die Begründung abzuschreiben. Eine Aussetzung kann nur dann Sinn machen, wenn die OVG-Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf den konkreten Rechtsstreit hat (wie beim Normenkontrollverfahren, wo das Urteil gegen alle wirkt).

Vorliegend passt das auch, da in dem Gebührenrechtsstreit wohl beiderseits das Ruhen des Verfahrens beantragt worden ist.
_________________
mfg
Klaus
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Das ist schon klar. Das BAG hat sich allerdings an den Wortgleichen 148 ZPO orientiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung wegen vermuteter verfassungswidrigkeit möglich ist.


Das ist fraglos und allein vor dem Hintergrund des Art. 100 GG notwendig und geboten, § 94 VwGO geht aber nun einmal hierüber hinaus.

Zitat:
Im Übrigen ist Ihr Verweis auf die Entscheidung des BW-OVG fraglich. In dem von Ihnen genannten Rechtsstreit ging es um ein Normenkontrollverfahren. In diesem Fall kann - wie ich für Normenkontrollverfahren vor einem Verfassungsgericht dargestellt habe - das Verfahren ausgesetzt werden.


Das ist nicht vergleichbar, da gem. Art. 100 GG das Gericht ggf. selbst gehalten wäre, dieses Verfahren durchzuführen. Dass es aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geboten ist, einen ebensolchen Antrag zu stellen, ist offensichtlich. Das begrenzt aber nicht den Sinn und Zweck des § 94 VwGO.

Zitat:
Das hat aber weniger damit zu tun, dass eine "logische Verknüpfung dahingehend besteht, in diesem Verfahren ebenso zu entscheiden", sondern vielmehr mit der Tatsache, dass die Entscheidung unmittelbar von der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Norm abhängt. Wenn das OVG die zugrunde liegende Norm für nichtig erklärt, kann das VG gar nicht anders entscheiden. Insoweit ist zwar der Rechtsstreit beim OVG kein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis, es besteht aber insoweit eine planwidrige Regelungslücke, weil die Aussetzung wegen eines strittigen Rechtsverhältnisses die gleichen Wirkungen hat, wie wegen eines strittigen Gesetzes.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112969200&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Eine weitergehende Anwendung ist meines Erachtens nicht vom Wortlaut des § 94 VwGO gedeckt und kann auch nicht durch erweiterte Auslegung erreicht werden. Das Gericht kann nicht jeden Rechtsstreit aussetzen, weil irgendwo ein ähnlicher Rechtsstreit anhängig ist, wo gerade ein OVG entscheidet, um dann die Begründung abzuschreiben. Eine Aussetzung kann nur dann Sinn machen, wenn die OVG-Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf den konkreten Rechtsstreit hat (wie beim Normenkontrollverfahren, wo das Urteil gegen alle wirkt).


Das sehen Rechtsprechung und Literatur wie gesagt überwiegend anders.

Bereits das vorgenannte OVG ist selbst nicht Ihrer Ansicht, dass eine Aussetzung deshalb geboten ist, weil das andere Verfahren automatisch das eigene Beeinflusst. Denn es schreibt:

"Die entsprechende Anwendbarkeit des § 94 VwGO in Fällen der vorliegenden Art wird nach Auffassung des Senats nicht durch die Erwägung ausgeschlossen, eine Entscheidung in dem ausgesetzten Verfahren könne unangemessen und gegen den Willen der Beteiligten verzögert werden. Einer solchen Verzögerung steht vielmehr der wesentliche Vorteil gegenüber, daß divergierende Entscheidungen vermieden werden "

Die Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen ist aber ein völlig anderer Aspekt, als die Abhängigkeit der eigenen Entscheidung von der des anderen Gerichts. Daher bedarf es, wie ich schrieb, allein einer logischen Verknüpfung.

Weiterhin teilt auch Kopp/Schenke nicht Ihre Ansicht, denn die von mir im vorigen Beitrag genannte Begründung ist eben diesem entnommen.

Weitere Beispiele: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 O 46/07

"Das strafgerichtliche Urteil entfaltet für das Verwaltungsgericht zwar keine Bindungswirkung. Die strafrechtliche Entscheidung mit ihrem dort festgestellten Sachverhalt kann aber Einfluss auf die Beweiswürdigung hinsichtlich des dem Widerruf zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens haben, so dass Vorgreiflichkeit grundsätzlich bejaht werden kann (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 94 RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 94 RdNr. 4)."

Hier wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sogar wegen eines Strafprozesses ausgesetzt. Dass dieser keine irgendwie geartete rechtliche Wirkung für ein Verwaltungsverfahren hat (vgl. § 17 Abs. Satz 1 2 GVG), ist fraglos. Hier sieht es das Gericht für das eigene Verfahren allein als nützlich an, den Ausgang des anderen Verfahrens abzuwarten (zudem wird hier neben Kopp/Schenke auch auf die entsprechende Fundstelle in Eyermann verwiesen, der also ebenfalls nicht Ihre Auffassung teilt).

VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 30.01.2003, Az. 6 A 4598/02 (sogar im Leitsatz)

"Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn dies der Prozesswirtschaftlichkeit dient und sich widersprechende Entscheidungen verhindert werden. "

Auch hier fehlt die Notwendigkeit der rechtlichen Auswirkung der anderen Entscheidung auf das eigene Verfahren.

Das verfahrensökonomische Prinzip des "Musterprozesses" (der ja per Definition keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf Parallelverfahren hat) betont ausdrücklich auch:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.1998, Az. 4 O 1330/98:

"Die angefochtene Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, um die Entscheidung in einem Musterverfahren - dem Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 94 BSHG über die Pflegesätze für das Jahr 1997 - abzuwarten (§ 94 VwGO analog), begegnet aber keinen Bedenken. Eine Aussetzung mit diesem Ziel ist nach dem Ermessen des Gerichts aus Gründen der Verfahrensökonomie zulässig. "

Ob diese analoge Anwendung des § 94 VwGO auch aus rein prozessökonomischen Gründen, bzw. allein zur Vermeidung divergierender Entscheidungen (die in der Tat auch nicht gänzlich unumstritten ist) nun zu befürworten ist oder nicht, mag dahinstehen. Sie existiert jedenfalls.

Gruß
Dea
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich gehe ja noch soweit mit, dass man auch ein Verfahren aussetzen kann, wenn in der selben Sache ein Strafverfahren anhängig ist, da hier der selbe Lebenssachverhalt geprüft wird.

Bei Musterprozessen bin ich anderer Meinung. Wobei dies wohl strittig ist.

OVG Sachsen-Anhalt

Zitat:
4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.

http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/aussetzung.html
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Klaus
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