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Kurzfassung:
Der Beschluss sieht vor, dass die Vereinmitglieder eine einmalige Umlage zahlen müssen
Die Satzung trifft nur eine Aussage zu wiederkehrenden Beträgen. Die Maßnahme, die die Mitglieder nun zahlen sollen, lässt sich unter keinen §§ der Satzung fassen.
--> Folge Beschluss weicht von Satzung ab
Gemäß § x der Satzung unterliegt der Beschlussfassung durch die MV "insebesondere" zB Wahl des Vorstandes
--> vorliegender Beschluss fiele auch nicht darunter
aus "insbesondere" kann man ja aber schließen, dass die Aufzählung nicht abschließend sein soll.
Will mein Beschluss nun die Satzung ergänzen und trifft eine Regelung, die noch nicht Bestandteil der Satzung ist? --> Satzungsänderung
Oder verletzt der Beschluss die Satzung, weil eine einmalige Umlage nicht vorgesehen ist?
Hallo,
Umlagen können nur beschlossen werden, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht und zudem entweder eine feste Obergrenze (z.B. 500 Euro) oder aber eine Berechnungsweise bestimmt, mit der eine Obergrenze errechnet werden kann (z.B. 10-facher Mitgliedsbeitrag).
Beschlüsse zu Umlagen, die nicht in dieser Weise durch die Satzung vorgesehen sind, sind ungültig (unwirksam, nichtig).
Man kann auch eine Beschluss nicht einfach als Satzungsänderung auffassen. Satzungsänderungen müssen bei der Berufung der beschlussfassenden Versammlung gemäß § 32 Abs. 1 BGB als solche bezeichnet werden.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Beschlüsse zu Umlagen, die nicht in dieser Weise durch die Satzung vorgesehen sind, sind ungültig (unwirksam, nichtig).
Wo steht das??
Ich habe eine Satzung, die sich zu dem Punkt nicht auslässt, dafür aber zu den wiederkehrenden Beträgen. Damit kann ich den Beschluss doch entweder als Satzungsergänzug auffassen (dass da noch Verfahrensregeln zu beachten sind, ist mir bewusst. Fürs korrekte Durchprüfen muss ich aber erstmal wissen, wie der Beschluss einzuordnen ist) oder als Satzungsverletzung, weil eben nur die wiederkehrenden Beiträge geregelt sind.
Die Satzung regelt ja, welche Punkte durch Beschluss der MV insbesondere (nicht abschließend) geregelt werden können --> wieso nicht die einmalige Umlage?
Hinzu kommt, dass der satzungsverletzende Beschluss (je nachdem ob fehlerhaft oder nichtig) durch Satzungsänderung für die Zukunft geheilt werden kann.
Für mich steckt da jetzt in jedem satzungsverletzenden Beschluss ebenfalls eine "potentielle" Satzungsänderung. Der Unterschied ist mir nicht ganz klar
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