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N´abend,
für den Fall, dass B die versprochene Leistung noch nicht bewirkt hat fände ich es besser, wenn des Gericht nach § 278 VI ZPO gebeten wird, den außergerichtlich gefundenen Vergleich zu beschließen. Dann hat A einen Vollstreckungstitel. Auch hierbei sparen sich die Parteien 2/3 der Gerichtskosten, so wie bei der Erledigterklärung.
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