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Verfasst am: 16.03.09, 01:20 Titel: Verweigerung Invaliditätsleistung wegen Behandlung
Hallo.
Ein Bekannter skizzierte kürzlich folgenden Fall:
- Unfall mit Dauerschaden
- Meldung unverzüglich an eigene private Unfallversicherung
- nach einem Jahr Mitteilung an UV, daß voraussichtlich Dauerschaden vorliegt
- UV verweigert jedoch Zahlung aufgrund Klausel in Versicherungsbedingungen, wonach Invaliditätsgrad und demzufolge -leistung nicht bei laufender Heilbehandlung, die noch vorliegt, festgestellt wird.
Soweit klar, die Klausel steht tatsächlich in den Bedingungen.
Kann es passieren, daß nach abgeschlossener Heilbehandlung trotz Nichtverbesserung des Zustandes und dementsprechend dauerhafter Invalidität keine Invaliditätsleistung gezahlt wird, weil z. B. irgendeine Frist abgelaufen ist?
Besten Dank im voraus.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Der Bekannte B sollte nicht nur die Bedingungen des Versicherungsvertrages aufmerksam lesen, sondern vor allem prüfen, ob die Melde- und Anzeigefristen nicht versäumt werden. in § 7 I. Ziffer 1 AUB 88 heißt es dazu: " Die invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein."
Liegt ein Dauerschaden und damit die Invalidität unstreitig vor, so dürfte es grundsätzlich völlig gleichgültig sein, ob die Heilbehandlung - was meist der Regelfall ist - noch anhält oder nicht. Die Eintrittspflicht des Unfallversicherers dürfte dem Grunde nach gegeben sein. Heilbehandlung läuft oft auch nur deswegen, um den (schlechten) Gesundheitszustand zu erhalten und ihn nicht noch weiter zu verschlimmern. Das darf natürlich dem VN nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klausel, die der Fragesteller uns leider im Wortlaut vorenthalten hat, kann im Übrigen ja möglicherweise auch unwirksam sein, jedenfalls sollte sie nicht einfach so hingenommen werden. Anhand Rechtsprechung und Literatur ergibt sich möglicherweise die Unwirksamkeit der erwähnten Klausel in den AVBs.
Die Klausel ist mir nur durchs Hörensagen bekannt, gelesen habe ich sie nicht. Anzeigefristen sind zum Glück keine versäumt worden. Es war bekannt, daß der Unfall nicht nur sofort, sondern auch nach 1 Jahr gemeldet bzw. in Erinnerung gebracht werden muß und dann 3 Monate Zeit sind. Alles ordnungsgemäß erledigt.
Bezüglich der Klausel sollte ich doch einmal den genauen Wortlaut in Erfahrung bringen.
Zahlen will die Versicherung übrigens nicht, weil der von der Versicherung bestellte gutachtende Arzt der Meinung ist, daß die jetzige Invalidität nicht eindeutig auf den Unfall zurückzuführen ist oder so ähnlich.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
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