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maghan Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.08.2006 Beiträge: 16
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Verfasst am: 16.03.09, 22:56 Titel: Mitführen eines Ausweisdokuments |
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Hallo zusammen,
in Deutschland existiert eine Ausweispflicht, aber keine Mitführpflicht. Heißt: Personen über 16 Jahre müssen einen Personalausweis oder Reisepass besitzen, allerdings nicht zwangsläufig mit sich führen.
Inwiefern können Bußgelder oder Bearbeitungsgebühren gegen Personen erhoben werden, die kein solches Ausweisdokument mit sich führen und von der Polizei (oder ähnlicher Institution) dazu aufgefordert werden, sich auszuweisen?
Danke für jede Hilfe! |
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rockbender FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.09.2008 Beiträge: 386
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Verfasst am: 16.03.09, 23:22 Titel: |
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Man muss sich ausweisen können.
Die Mitführung eines Perso ist nicht vorgeschrieben es hilft aber ungemein. |
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maghan Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.08.2006 Beiträge: 16
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Verfasst am: 16.03.09, 23:23 Titel: |
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Dem möchte ich nicht widersprechen, mir geht es jedoch nur um die Möglichkeit einer Erhebung eines Bußgeldes oder einer Bearbeitungsgebühr als Folge dessen, dass man seinen Ausweis eben nicht mit sich trägt.
Gruß
maghan |
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rockbender FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.09.2008 Beiträge: 386
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Verfasst am: 16.03.09, 23:35 Titel: |
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Das bussgeld, wurde wahrscheinlich aufgrund dessen erhoben, das man sich nicht ausweisen konnte erhoben. Nicht wegen dem vergessenen Persos.
Bitte auf die die Ahnung warten für die Antwoorten. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 17.03.09, 09:05 Titel: |
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Hallo,
ganz korrekt besteht in Deutschland eine Personalausweisbesitzpflicht für Deutsche nach der Vollendung des 16. Lebenjahres nach dem § 1 Abs. 1 PersAuswG.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht derjenige, der dieser Besitzpflicht nicht nachkommt, bzw. wer als gesetzlicher Vertreter diese Pflicht nicht durchsetzt § 5 Abs. 1 PersAuswG.
Daneben können noch in den jeweiligen LandespersAusG einzelne OWi-Tatbestände hinzukommen, aber keiner, soweit ich es überblicke, der das Nichtausweisenkönnen sanktioniert.
Die Nichtangabe der Personalien kann allerdings nach dem § 111 OWiG sanktioniert sein, ebenso die Falschangabe.
Im Zweifelsfall hat der "Nichtausweisen-Könner" allerdings das Vergnügen, auf einer Polizeiwache das Vorlegen seines PersAusweises abwarten zu dürfen. Oder er darf (was ich für wahrscheinlicher halte) seinen Perso nochmal vorbeibringen, um die Angaben belegen zu können.
Beim Nichtdeutschen kann das Nichtausweisenkönnen allerdings gravierendere Probleme verursachen, da ohne Pass eine Identitätsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Inland nicht möglich ist. Hier halte ich identitätsprüfende Ingewahrsamnahme für eine wahrscheinlichere Option.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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mano FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 17.03.09, 09:25 Titel: |
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Moin,
@Ronny1958
ich dachte immer, für Nichtdeutsche sei das Mitführen der Identitätspapiere/Reisepass Pflicht?
mano |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 17.03.09, 09:50 Titel: |
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rockbender hat folgendes geschrieben:: | Das bussgeld, wurde wahrscheinlich aufgrund dessen erhoben, das man sich nicht ausweisen konnte erhoben. |
Einen solchen Bußgeldtatbestand gibt es nicht.
Es gibt gem. § 5 PersAuswG den Bußgeldtatbestand der Nichtvorlage des Ausweises auf Verlangen einer zuständigen Stelle --> www.gesetze-im-internet.de/persauswg/__5.html
Dafür gibt es dann aber Fristen.
mano hat folgendes geschrieben:: | ich dachte immer, für Nichtdeutsche sei das Mitführen der Identitätspapiere/Reisepass Pflicht? |
Für EU-Ausländer (Unionsbürger) ist das im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) geregelt --> www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html
Danach besteht keine Mitführungspflicht (die in diesen Fällen auch gegen EU-Bestimmungen zur Gleichbehandlung verstoßen würde).
Und die übrigen Ausländer fallen unter § 48 AufenthG --> http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__48.html
Danach besteht auch keine Mitführungspflicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 17.03.09, 10:02 Titel: |
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mano hat folgendes geschrieben:: |
@Ronny1958
ich dachte immer, für Nichtdeutsche sei das Mitführen der Identitätspapiere/Reisepass Pflicht?
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Hi Mano,
nö, der § 3 AufenthG klingt ähnlich wie das PersAuswG
Zitat: | Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2 Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). |
also auch erst mal nur Besitzpflicht . Und dann eben der bereits zitierte § 48 AufenthG, der aber keine Mitführpflicht enthält.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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ChrisC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.03.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 17.03.09, 11:44 Titel: |
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Es gibt zwar keine generelle Mitführpflicht für den Personalausweis, aber in bestimmten Situationen ist es doch vorgeschrieben.
Die "Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“" gilt z.B. nur in Verbindung mit enem amtlichen Lichtbildausweis, weil da kein Bild drauf ist.
Wer Waffen führt muss eine Ausweis dabei haben.
Wer aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreist muss einen Pass oder gültigen Passersatz (z.B. Personalausweis) mitführen.
Gibt bestimmt noch mehr Beispiele. |
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maconaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 17.03.09, 12:15 Titel: |
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Eben - die Besitzpflicht besteht allgemein und die Mitführpflicht nur in bestimmten Situationen. Die ursprüngliche Frage
Zitat: | Inwiefern können Bußgelder oder Bearbeitungsgebühren gegen Personen erhoben werden, die kein solches Ausweisdokument mit sich führen und von der Polizei (oder ähnlicher Institution) dazu aufgefordert werden, sich auszuweisen? |
ist also nur situationsabhängig zu beantworten. Allgemein (Personenkontrolle einfach so in der Fußgängerzone) wäre zu sagen, dass gar kein Bußgeld verhängt werden kann, da keine Mitführpflicht besteht. Im Besonderen (s. Beispiele oben und weitere Fälle) kann ein solches Bußgeld verhängt werden. |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 17.03.09, 12:28 Titel: |
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maconaut hat folgendes geschrieben:: | Im Besonderen (s. Beispiele oben und weitere Fälle) kann ein solches Bußgeld verhängt werden. |
Allerdings im Falle der Prüfungsbescheinigung genaugenommen nur wegen des Nichtmitführens derselbigen (§ 75 Nr. 13 FeV --> http://bundesrecht.juris.de/fev/__75.html ).
Wenn man den Personalausweis nicht dabei hat, ist die Prüfungsbescheinigung nicht gültig und wird somit nicht mitgeführt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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