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gehen wir davon aus, dass ein Herr Schädiger einem Herrn Geschädigter fahrlässig die Motorhaube beschädigt. (Unter Einfluss von Alkohol, in dem er sich fahrlässig draufsetzt).
Versiucherung zahlt natürlich nicht. Herr Geschädigter lässt ein Gutachten bei einem guten kumpel (der leider KFZ Sachverständiger von beruf ist) machen und dieses besagt, die reparatur würde 2.200 eur geschätzt kosten, was allein schon illusorisch ist !!!
Nun denn, Herr Schädiger möchte keinen ärger und ist froh, dass herr Geschädigter ihm ein ratenzahlungsangebot anbietet zu je 300 eur Raten. soweit so schlecht.
Herr Schädiger lässt sich einen Kostenvoranschlag in einer KFZ Werkstatt erstellen und stellt fest, dass diese den Schaden für 1.000 EUR reparieren würde. Herr Schädiger zeigt Herrn Geschädigter also diesen kostenvoranschlag aber Herr Geschädigter lehnt ab. mit der Begründung, er ließe sein Auto nur in einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren.
herr Schädiger zahlt also die Raten, insgesamt, wie nach Gutachten geschätzt, 2.200 EUR. Nun sagt Herr geschädigter, er könne das geld anderweitig gut gebrauchen und er repariert sein Auto stattdessen lieber zum Selbstkostenpreis selber.
Fragen:
1. Ist Herr Geschädigter nicht verpflichtet, seinen Wagen jetzt auch reparieren zu lassen?
2. Muss Herr Schädiger nicht bloß so viel Geld an Herrn Geschädigter zahlen, wie es bei der Werkstatt gekostet hätte, die es für 1.000 EUR angeboten hat?
3. Welche Möglichkeiten hat Herr Schädiger nun, die Summe doch noch abzumildern, da hier scheinbar ein Zusammenspiel zwischen Gutachter und Geschädigten abläuft, welches dazu führt, dass Herr geschädigter mehr zahlt als für die Reparatur anfallen würde, und das Auto dabei nichtmal woanders repariert wird, sodass Herr Geschädigter somit bei Herrn Schädiger auch keine Rechnung vorlegen muss, welche dann evtl besagen würde, dass der Shcaden nicht so viel gekostet hat und Herr Schädiger somit Geld wiederkriegen würde...
Anstelle des Verursachers V würde ich mich an seiner Stelle in Zukunft einfach mal nicht mehr in alkoholisiertem Zustand auf fremde Motorhauben draufsetzen, dann erspart man sich auch den Ärger mit dem Geschädigten G, der natürlich grundsätzlich an dem Schaden, den V unstreitig verursacht hat, nicht "verdienen" darf. Hat der V einen Schaden in Höhe von € 2.200,00 bei Abzug "Neu gegen Alt" verursacht, liegt der Schaden eben nun mal bei € 2.200,00. Die Mehrwertsteuer muss allerdings herausgerechnet werden, wenn der G, was er natürlich darf, den Wagen nicht repariert.
Führt G eine Reparatur durch, die einer Tiptop-Reparatur zum Preis von € 2.200,00 nicht vergleichbar ist, hat er trotzdem Anspruch auf den Betrag in Höhe von € 2.200,00, weil ein Schadenersatzanspruch immer darauf gerichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestanden hat. G kann das Auto natürlich auch zum Selbstkostenpreis reparieren, trotzdem bleibt sein Anspruch - ohne Mwst - in voller Höhe bestehen. Am schönsten wäre es natürlich von Anfang an gewesen, man hätte sich auf einen neutralen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter geeinigt. Im Nachhinein "rumzumeckern", sieht immer irgendwie "blöd" aus, zumal V ja eigentlich grundsätzlich froh sein kann, dass er den Schaden in Raten abtragen kann, was unstreitig ein Entgegenkommen des G darstellt.
Ich versuche mich mal an einer Übersetzung der Antwort des Anwaltes :
Petzer hat folgendes geschrieben::
Ist Herr Geschädigter nicht verpflichtet, seinen Wagen jetzt auch reparieren zu lassen?
Nein.
Petzer hat folgendes geschrieben::
Muss Herr Schädiger nicht bloß so viel Geld an Herrn Geschädigter zahlen, wie es bei der Werkstatt gekostet hätte, die es für 1.000 EUR angeboten hat?
Nein.
Petzer hat folgendes geschrieben::
Welche Möglichkeiten hat Herr Schädiger nun, die Summe doch noch abzumildern
Keine (mal abgesehen von der 'Aktion Mehrwertsteuer'). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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