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Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattform?
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:21    Titel: Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattform? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen

Frage zum Urheberecht:
Person A meldet sich bei einer Internetplattform an und stimmt den AGB zu, dass das Recht die Beiträge von A zu nutzen/veröffentlichen ab da bei xy.de liegt. Das wird während der Mitgliedschaft auch so gehandhabt und es gibt regelmässig eine entsprechende Vergütung nach einem Bonussystem. Nun will A nach Jahren die Mitgliedschaft beenden und entzieht xy.de die weitere Nutzung.

xy.de weigert sich, das geistige Eigentum von A zu löschen und verweist auf entsprechenden Abschnitt in den AGB. A ist der Ansicht, dass sich die AGB ausschließlich auf Mitglieder bezieht und auch nur Mitglieder weiterhin am Bonussystem beteiligt sind. Da A die Mitgliedschaft beendet hat, möchte er seine Werke "mitnehmen", also löschen lassen.

Ich hab hier was gelesen von Schöpfungshöhe. Was ist das genau und woran wird das bemessen? Ist die Schöpfungshöhe bei hochwertigen Verbraucherberichten mit mindestens 1.500-3.000 Wörter, eigene Gedichte, Geschichten und ähnlichem hoch genug?


Wie ist die Rechtslage Frage

Danke für die Mühe.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:48    Titel: Re: Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattform? Antworten mit Zitat

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
...
Frage zum Urheberecht:
Person A meldet sich bei einer Internetplattform an und stimmt den AGB zu, dass das Recht die Beiträge von A zu nutzen/veröffentlichen ab da bei xy.de liegt.
...

Hallo kein_ohr_hase,

sicher haben Sie ebenfalls die AGB des FDR gelesen, als Sie sich bei uns registriert haben. Dann werden Sie auch dies gelesen haben:

FDR in AGB hat folgendes geschrieben::
Rechte an Beiträgen und Daten

Der Nutzer kann die Löschung seiner personenbezogenen Account-Daten verlangen. Für die einmal veröffentlichten Beiträge überträgt der jeweilige Schreiber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht an den Betreiber. Dabei ist in der Regel der jeweils gewählte Account-Name, unter welchem der Beitrag geschrieben wurde, sichtbar. Ein Recht auf nachträgliche Löschung aller selbst veröffentlichten Beiträge eines Nutzers gibt es also nicht.

So oder so ähnlich steht es in vielen AGB's von Internetforen.

Ich war mir bei meiner Registrierung im FDR bewußt, daß meine Beiträge nach einem Ausscheiden aus dem FDR nicht gelöscht werden. Wenn ich mit dieser AGB nicht einverstanden gewesen wäre, dann hätte ich mich hier nicht anmelden dürfen. Winken

Liebe Grüße

Klaus

Zur Vertiefung siehe Urheberrecht
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das Urhebergesetz steht natürlich über den AGB irgendwelcher Internetplattformbetreiber. Das heißt: Wenn die AGB dem Urhebergesetz widersprechen, sind sie unwirksam. Das Urhebergesetz erlaubt jedoch die Übertragung von Nutzungsrechten am Werk des Urhebers. Wenn der Urheber mit Beitritt zu einer Internetplattform beschränkte Nutzungsrechte an seinen Werken an den Betreiber der Plattform übertragen hat (zumal entgeltlich), sehe ich darin keinen Widerspruch zum Urhebergesetz.

Gruß,
moro
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:54    Titel: Re: Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattform? Antworten mit Zitat

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
Ich hab hier was gelesen von Schöpfungshöhe. Was ist das genau und woran wird das bemessen?

Schöpfungshöhe
Ob ein Text die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder nicht, entscheidet im Streitfall ein Richter. Cool
Eine Schöpfungshöhe ist bei Texten immer erforderlich, damit diese urheberrechtlichen Schutz genießen. Lichtbilder und Lichtbildwerke sind dagegen, unabhängig einer erforderlichen Schöpfungshöhe, immer urheberrechtlich geschützt.
Die Schöpfungshöhe hat aber nicht das Geringste mit einem erteilten Nutzungsrecht zu tun.

Ein einmal erteiltes Nutzungsrecht, sofern es nicht räumlich oder zeitlich eingeschränkt ist, kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen widerrufen werden. Dazu bedarf es beispielsweise einer Wandlung der Gesinnung.
Wenn also ein erteiltes Nutzungsrecht nicht von vornherein zeitlich und räumlich begrenzt ist, wird es kaum widerrufen werden können.
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 00:05    Titel: Re: Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattform? Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
[ Dazu bedarf es beispielsweise einer Wandlung der Gesinnung.


Was ist denn wenn sich die Gesinnung gewandelt hat? Angenommen es geht um sehr persönliche Dinge, die einer bestimmten Person zuzuordnen sind. Damals dachte A noch, dass er das ruhig schreiben kann. Nach ein paar Jahren der "Reifung" schämt er sich dafür.

Wie sieht es hierzu aus?
Zitat:
gewählte Account-Name, unter welchem der Beitrag geschrieben wurde, sichtbar.

Was wenn dieser Accountname/Nickname sehr bekannt ist, weil die Person sehr bekannt ist und diesen Nick überall nutzt?

Ich dachte echt, wenn man eine Mitgliedschaft beendet - und damit meine ich keine Foren - könne man bestimmen, dass seine Werke gelöscht würden. A wird sehr unglücklich über diese Antworten sein. Verlegen

Ich bedanke mich auf jeden Fall für die Antworten und die damit verbundene Mühe und hoffe insgeheim, es kommt noch was "positiveres" nach Lachen

Gute Nacht.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schon gesagt, erstmal muss überhaupt die Schöpfungshöhe erreicht sein, damit ein Urheberrechtlicher Anspruch besteht. Wenn der urheber eine Gesinnungsänderung glaubhaft machen, kann er dadurch einen Löschungsanspruch durchsetzen. Macht sich aber ggf.Schadenersatzpflichtig gegenüber der Person, die er vorher das Nutzungsrecht erteilt hat. Ist die Schöpfungshöhe nicht erreicht, gibt es auch keinen über das Urheberrecht begründbaren Löschanspruch.

Ein Datenschutzrechtlicher Anspruch (wenn über die Texte der Schreiber eindeutig identifizierbar wäre) ist davon unberührt. Dabei ist aber der Betreiber nur verpflichtet, das zu löschen, was den Schreiber identifizierbar macht, aber halt nicht alles.

Sorry, aber eine "schönere" Antwort wird Person A nicht erhalten, da so nunmal die Rechtslage ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ein Datenschutzrechtlicher Anspruch (wenn über die Texte der Schreiber eindeutig identifizierbar wäre) ist davon unberührt. Dabei ist aber der Betreiber nur verpflichtet, das zu löschen, was den Schreiber identifizierbar macht, aber halt nicht alles.


Wobei vorsorglich erwähnt werden sollte, daß ein Bild, das den Schreiber darstellt, nicht darunter fällt, wenn an diesem Bild ein (zeitlich unbeschränktes) Nutzungsrecht erteilt wurde.
Dieses geht in sofern dem Anspruch auf "Löschung personenbezogener Daten" vor, weil es ein berechtigtes Interesse des Verwenders begründet.

Im übrigen läßt sich die Frage "gehen die AGB dem UrhG vor" nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten.

Richtig ist, daß die AGB nicht die Rechtslage ändern können.

Richtig ist aber auch, daß einzelne (nicht alle) Regelungen des UrhG vertraglich abdingbar sind.
Dies ergibt sich mittelbar etwa aus §69g II UrhG: "Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig."
Im Umkehrschluß sind also einige (nicht alle) Regelungen des UrhG dispositiv.

Ob es dazu einer Individualabrede bedarf oder ob dies auch per AGB möglich ist, weiß ich gerade nicht.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen, ich bins nochmal

wenn die Internetllattform schon mehrfach das "Geschreibe" von anderen ehemaligen Usern gelöscht hat, weil die darum gebeten haben, dann sollte das im Fall von A doch auch möglich sein, oder?

Und zum Schluss noch eine Frage zu Personensuchmaschinen. Dürfen die gnadenlos alles sammeln und veröffentlichen oder müßen die persönliche Daten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, [Buch]wunschliste uvm.) einfach so veröffentlichen? Geschockt


Nochmal Danke für die Mühe und schönen Sonntag! Sehr glücklich
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
...
Und zum Schluss noch eine Frage zu Personensuchmaschinen. Dürfen die gnadenlos alles sammeln und veröffentlichen oder müßen die persönliche Daten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, [Buch]wunschliste uvm.) einfach so veröffentlichen? Geschockt
...

Der Sinn einer Suchmaschine ist es doch gerade, einen Text usw. im Internet zu finden. Daher sollte jeder I-User selbst auf den Selbstdatenschutz achten. Info und personenbezogene Daten, die nicht ins Internet gestellt werden, können auch nicht gefunden werden. Winken

PS: Ich mußte in Ihrem Beitrag den Firmenname in [Buch] ersetzen.
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry für den Firmennamen Verlegen

Wenn aber ein Telefonanbieter oder Energieriese einfach Daten "Internetveröffentlicher" weitergibt, dann hat man da ja keinen Einfluss drauf. Könnte man gegen sowas dann vorgehen?
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

ich hab hier was gefunden. Kann man das auf A und xy.de anwenden?

Zitat:
§ 31a lässt Vereinbarungen über noch nicht bekannte Nutzungsarten zu. Zum Schutz des Urhebers können solche Vereinbarungen nur schriftlich getroffen werden. Der Entwurf folgt insoweit dem Vorbild des französischen Art. L. 131-6 Code de la proprieté intellectuelle. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine Nutzungsart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, nicht im Einzelnen bezeichnet werden kann. Schriftlich möglich ist jedoch eine pauschale Rechtseinräumung, etwa dahingehend, dass die Vereinbarung auch Nutzungsrechte an erst künftig entstehenden Technologien erfasst. Eine solche pauschale Rechtseinräumung kann auch abstrakt beschränkt werden (z.B. nur Technologien zur Nutzung im privaten Bereich).

Im Interesse des Urhebers sieht der Entwurf vor, dass der Urheber die Rechtseinräumung und die Verpflichtung hierzu mit Bezug auf die fragliche – zunächst unbekannte – Nutzungsart widerrufen kann. Der Urheber kann seinen Widerruf - uneingeschränkt und folgenlos – erklären, solange die Nutzungsart noch gar nicht bekannt ist. Konkret bedeutet dies, dass die pauschale Rechtseinräumung über die bekannten Nutzungsarten hinaus im schriftlichen Vertrag entfällt, der Rest des Vertrags aber Bestand hat. Auch wenn die neue Nutzungsart schon bekannt geworden ist, aber der Verwerter die fragliche Nutzungsart mit Bezug auf das konkrete Werk noch nicht aufgenommen hat, kann der Urheber den Rückruf erklären.


Als unbekannte Nutzungsart kann man das erklären, was einige Plattformen nach Ausscheiden der User tun. Nämlich die Werke versuchen zu anonymisieren und so weiterverwerten, oder?


Wenn solche "Werke" einem im Nachhinnein schaden. Die weitere Veröffentlichung einen körperlich krank macht, muss man doch auch mal was widerufen können. Man kann ja auch ne "Lösungsgebühr" zahlen. Daran soll es nicht scheitern. Mit den Augen rollen

PS: und immer dran denken, es geht nicht um ein Forum mit ein paar Postings. Es geht um größere Sachen wie Gedichte und Geschichten. Auch ein Stück aus einem noch unveröffentlichen Roman stehen dort geschrieben. A hat damals nicht nachgedacht und die Macht des Internet unterschätzt. Er hat also in den vergangen Jahren wirklich die Gesinnung geändert.

Wie ist jetzt die Rechtslage?

Danke für die Mühe.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
Als unbekannte Nutzungsart kann man das erklären, was einige Plattformen nach Ausscheiden der User tun.

Falsch.
Unter "unbekannten Nutzungsarten" sind Nutzungsarten zu verstehen, die zur Zeit der Erteilung eines Nutzungsrechts noch nicht bekannt sind.
(War dieser Satz jetzt irgendwie überflüssig? Geschockt )
Beispiel: in den 1960er Jahren werden einem Verlag Nutzungsrechte für ein Printmedium erteilt. Eine "unbekannte Nutzungsart" war seinerzeit das Internet und damit eine Online-Veröffentlichung.
_________________
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, hab das jetzt verstanden. Ich lese mich gerade durch das ganze Urhebergesetz und manchem Formulierungen verstehen da wohl nur die "Studierten".

Aber ein Widerruf des Nutzungsrechts bei Wandlung der Gesinnung ist doch möglich, oder?
Was nutzt eienem denn das ewige Urheberrecht, wenn man nichts damit anfangen kann?
Wenn andere die Werke sogar verändern können, wozu dann so ein Gesetz.
Da geht mir nicht in Kopf..... Geschockt
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kein_ohr_hase
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Noch was

als A bei der Anmeldung damals den AGB zugestimmt hat und später der Besitzer von xy.de gewechselt und die ABG verändert hat, Was wäre dann?
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
....verstehen da wohl nur die "Studierten".:

Nicht unbedingt, sonst dürfte ich es nicht verstehen.

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
Aber ein Widerruf des Nutzungsrechts bei Wandlung der Gesinnung ist doch möglich, oder?:

Ja, dazu bedarf es aber mehr als nur einem: "och, mir gefällt das hier alles nicht mehr".
Das übliche Beispiel: Person X schreibt Beiträge für ein Portal einer rechten Gruppierung. Später distanziert er sich von dieser Gruppierung und seiner bisherigen Gesinnung, tritt evtl. sogar einer eher linken Gruppierung bei. In diesem Fall wäre ein Widerruf des Nutzungsrecht durchaus denkbar und hätte wohl auch beste Erfolgsaussichten. Er wäre aber evtl. dem Betreiber der rechten Plattform gegenüber Schadensersatzpflichtig.

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
Was nutzt eienem denn das ewige Urheberrecht, wenn man nichts damit anfangen kann?:

Ich kann damit eine ganze Menge anfangen. Man muss nur eben vorher beachten, was man für Vereinbarungen eingeht.

kein_ohr_hase hat folgendes geschrieben::
Wenn andere die Werke sogar verändern können, wozu dann so ein Gesetz.:

Auch da bedarf es i. d. R. der Zustimmung des Urhebers.
_________________
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