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BK / NK - Teilinklusivmiete?
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe einige Beiträge, die sich nicht oder nur am Rande mit dem eigentlichen Thema beschäftigten, abgetrennt und entsorgt und damit auch einer Bitte des TE Rechnung getragen. Falls jemand das Bedürfnis verspüren sollte, über diese Abtrennung zu diskutieren, ist hier der richtige Ort. Ich weise vorsorglich darauf hin, daß jegliche Diskussion in diesem Thread bzw. Unterforum kommentarlos gelöscht wird.

In diesem Zusammenhang der erneute, nachdrückliche Hinweis auf unsere Juriquette, diesmal besonders auf den Absatz 'Neun Gedanken zu einer guten Gesprächskultur'. Ich habe den Eindruck, daß ein intensives Studium dieses Abschnittes und anschließendes
Yoda hat folgendes geschrieben::
Meditate on this, I will
einzelnen Nutzern durchaus anzuraten ist.

Danke für Verständnis und Beachtung.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 00:31    Titel: Antworten mit Zitat

Sunny_Lee hat folgendes geschrieben::
Hallo und guten Morgen.

Also hat der Mieter mit der Zahlung der hier als Beispiel aufgeführten 30 Euro bereits die Betriebskosten abgegolten.
Heiz- und Warmwasserkosten werden trotzdem verbrauchsabhängig abgerechnet. Nun hat Mieter M aber bisher zuviel gezahlt. Er kann also die Überzahlung zurück fordern.

Zusätzliche Frage dazu: Mieter M kann doch seine zukünftigen Zahlungen an VM nun anpassen und dadurch geringere monatliche Abschlage/Mietzins zahlen?

Hast du evtl. noch einen Link, Urteile oder Literaturtipp wo ich dies nachlesen kann? Was ich bisher dazu gefunden habe, ist für einen Laien wie mich nicht auf Anhieb durchschaubar.


Vielen Dank schonmal.

Grüße
sunny

§ 560 Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Sunny_Lee
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 06:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Falls jemand noch Links zu Urteilen hat, wäre ich über euer Posting dankbar Sehr glücklich Ich hab zwar lauter Aktenzeichen gefunden, aber nicht die Texte der Urteile. Ich würd diese schon gerne lesen, um sie auch zu verstehen.

Sehr glücklich Und vielen Dank an alle, die mir hier die Gegenbenheiten erklärt haben!!! Sehr glücklich


Viele Grüße
sunny
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